Muss man an Weihnachten arbeiten?

Es ist wieder so weit: Weihnachten steht vor der Tür. Und für viele Arbeitnehmer auch die Frage: Wann muss ich arbeiten, wann darf ich die Feiertage genießen? Ob der Chef seine Mitarbeiter zu unfreiwilliger Festtagsarbeit verdonnern darf und was es sonst zu beachten gilt erklärt das Kleine 1×1 Arbeitsrecht.

Mein Schreibtisch weihnachtet sehr

Fangen wir mit einer harmlosen Frage an: Darf ich meinen Schreibtisch weihnachtlich schmücken? Ihn mit Glitter behängen, Kerzen anzünden? Viele Menschen schmücken nicht nur ihr trautes Heim weihnachtlich. Ein wenig festliche Atmosphäre kann auch im Büro die Stimmung heben. Ob man das darf und bis zu welchem Ausmaß, hängt vom Wohlwollen des Chefs ab. Kerzen können wegen der Brandgefahr verboten werden. Deko-Weihnachtsmänner und ähnlicher Krimskrams sollten aber kein Problem sein. Es sei denn, der Chef ist ein Festtagsmuffel. Um Konflikte zu vermeiden, sollte man nicht eigenmächtig handeln, sondern vorher freundlich nachfragen. Aber wenn die Antwort „Nein“ lautet, dann muss man sich dran halten.

Die Weihnachtsfeier…

… ist für den einen Kollegen ein freudiger Anlass zu ungezwungenem Austausch, für den anderen ein lästiger Termin. Aber wie ist es, wenn man keine Lust hat? Kann man einfach fernbleiben? Das kommt drauf an, wann und wo die Feier stattfindet. Liegt sie innerhalb der regulären Arbeitszeit und findet sie im Büro statt, dann kommt man nicht drum herum. Wird hingegen nach Betriebsschluss in einem Restaurant gefeiert, darf der Chef keine Anwesenheitspflicht aussprechen, denn das wäre seinerseits ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht. In dem Fall kann auch unbegründet fernbleiben. Ob man das aber tun sollte, ist eine andere Frage: Denn das betriebliche Socialising folgt ganz eigenen Regeln. Zum einen bietet es die Möglichkeit, sich außerhalb des Arbeitskontextes auszutauschen und zu vernetzen. Zum anderen wird es nicht positiv wahrgenommen, wenn man Desinteresse an solchen Events demonstriert. Es kommt also auch drauf an, wie wichtig einem die eigene Stellung im Unternehmen und in den Augen der Kollegen ist.

Freie Tage über Weihnachten?

Die drängendste Frage lautet aber: Kann ich mir über Weihnachten frei nehmen? Der 25. und der 26. Dezember sind ohnehin gesetzliche Feiertage. Und in den meisten Betrieben ist am Heiligabend spätestens gegen Mittag oder am frühen Nachmittag Betriebsschluss. Wer aber den ganzen Heiligabend oder auch in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester nicht arbeiten möchte, muss sich dafür Urlaub nehmen. Und da ein Großteil aller Arbeitnehmer diesen Wunsch haben dürfte, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig darum zu kümmern. Fällt aber in jenen Tagen viel Arbeit an, fehlen Kollegen oder muss eine Stelle aus anderen Gründen zwingend besetzt sein, so kann der Arbeitgeber den Urlaubswunsch ablehnen. In dem Fall muss man auch zwischen den Jahren am Arbeitsplatz erscheinen – ob man nun mag oder nicht.

Störerhaftung: Reform erschwert Abmahnungen

Was kann man gegen Abmahnungen tun? Und was bringt die Abschaffung der Störerhaftung? BBX im Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies, der sich auf die Verteidigung von Abgemahnten spezialisiert hat.

BBX: Herr Dr. Knies, die Störerhaftung wurde reformiert, das neue Gesetz tritt bald in Kraft. Werden trotzdem noch Abmahnungen verschickt? Und schafft die Reform überhaupt mehr Rechtssicherheit?

Knies: Ja, zur Zeit werden sogar sehr viele Abmahnungen verschickt, und ich gehe davon aus, dass das weitergeht. Mann muss jetzt abwarten. Nach meiner Einschätzung könnte es in Zukunft für Abgemahnte und deren Anwälte einfacher werden, gegen Abmahnungen vorzugehen. Aber ich zweifele daran, dass der Gesetzgeber sein Ziel, die Störerhaftung abzuschaffen, erreicht hat. Bisher war es ja so, dass man auch in Haftung genommen werden konnte, wenn man seinen eigenen Anschluss Dritten zur Verfügung stellte – zum Beispiel Freunden oder Familienangehörigen. Stattdessen soll es nun nur noch die Täterhaftung geben, es soll also derjenige belangt werden, der tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Zukunft soll es theoretisch möglich sein, dass man sein W-LAN für alle freigibt. Aber es stellt sich die Frage, welchen Anforderungen man dann genügen muss.

Routerdaten dokumentieren

BBX: Was muss man beachten, wenn man ein offenes W-LAN betreibt?

Knies: Zum einen sollte man dokumentieren, dass man sein W-LAN freigibt, zum Beispiel durch einen Screenshot. Der zweite Schritt wäre es, die Routerprotokolle zu sichern. Auf ihnen ist ersichtlich, wer sich wann mit welchem Gerät und welcher Mac-Adresse in meinem Netz angemeldet hat. Dazu ein Praxistipp: In den meisten Fritzboxen kann man einstellen, dass man die Protokolle regelmäßig per Mail erhält. So verhindert man, dass Daten verloren gehen, denn es wird immer nur für einen bestimmten Zeitraum protokolliert und dann überschrieben. Bisher geht der BGH im Zusammenhang mit Filesharing davon aus, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss in der Regel selbst nutzt. Diese Grundannahme wird bei offen zugänglichen Anschlüssen hinfällig. Die Dokumentierung hilft dabei zu belegen, dass man selbst für eventuelle Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich ist.

BBX: Ist die Abmahnung ein sinnvolles Rechtsmittel oder ein einträgliches Geschäftsmodell für Juristen?

Knies: Es gibt Abmahnungen, die nur Abzocke sind, hinter anderen steht ein berechtigtes Interesse eines Rechteinhabers. Einerseits gibt es immer wieder Skandale und Abmahnkanzleien mit schlechtem Ruf. Man denke nur an die Massenabmahnungen im Zusammenhang mit Redtube. Dann gibt es Kanzleien, wie auch Waldorf-Frommer, mit seriösen Mandanten. Auch das ist einträglich – aber wenn eine Produktionsfirma, ein Plattenlabel oder ein Filmverleih ein urheberrechtlich geschütztes Werk produziert und darin Zeit und Geld investiert hat, dann ist es nachvollziehbar und legitim, wenn man Verluste durch Filesharing verhindern will. Abmahnungen sind nahezu das einzige funktionierende Mittel dazu.

BBX: Müsste die Politik dann nicht erst recht aktiv werden, um unseriöse Geschäftsmodelle zu unterbinden?

Knies: Ja. Mein Vorschlag war immer, die Durchsetzung der Ansprüche aus Abmahnungen den Verwertungsgesellschaften wie der Gema oder der VG Wort zu übertragen. In anderen Bereichen wie der öffentlichen Vorführung von Musik funktioniert das ja auch. Durch die Übertragung an eine zentrale Stelle könnte man den Missbrauch ausbremsen und das Geschäftsmodell bestimmter Kanzleien erschweren, zumal es einen einheitlichen „Tarif“ gäbe. Heute verlangt eine Kanzlei 500 Euro, die andere 2000, die nächste 3000. Jeder kann machen, was er will.

Waldorf-Frommer: Abmahnkosten kaum gesenkt

BBX: Gab es nicht mal den Versuch des Gesetzgebers, Abmahnkosten zu deckeln?

Knies: Ja, aber das hat nicht viel gebracht. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das Sie meinen, hat die Anwaltskosten, die bei Abmahnungen berechnet werden dürfen, auf ca. 150 Euro begrenzt. Vorher wurden da hohe drei- oder sogar vierstellige Beträge veranschlagt. Aber es gibt ja die zweite Stellschraube der Schadensersatzsumme. Die Kanzleien reagierten, indem sie hier die Forderungen erhöhten. Eine Abmahnung von Waldorf-Frommer beispielsweise kostete vorher 915 Euro, danach eine Weile 815 Euro, inzwischen ist es wieder wie früher. Das geht auch recht einfach, da die Schadenssumme sich nicht am Ladenpreis des Werkes orientiert, sondern anhand der möglichen Verbreitung durch Torrent-Dienste geschätzt wird. So kam es, das der BGH im letzten Jahr in einem Urteil den Schadenersatz für den Download eines Musikalbums auf 2500 Euro festlegte.

BBX: Wieviele dieser Abmahnungen sind berechtigt? Sie schätzen, dass allein Waldorf-Frommer jährlich rund 150.000 Abmahnungen verschickt. Eine enorme Zahl…

Knies: Das ist nicht einfach zu beantworten. Bei den tausenden Fällen, die ich selbst vertreten habe, war es oft so, dass zum Beispiel die Kinder oder Gäste und Verwandte den jeweiligen Anschluss mitgenutzt hatten.

Sinnvoll, einer Abmahnung zu widersprechen

BBX: Was können Betroffene tun, wenn sie eine Abmahnung erhalten? Wie sollen sie reagieren?

Knies: Meist macht es Sinn, zu widersprechen. Schon jetzt kann man gute Erfolge gegen Abmahnungen erzielen, und die Reform, die im Herbst in Kraft tritt, wird die Lage der Abgemahnten wahrscheinlich nochmal verbessern. Es kommt auch wesentlich darauf an, ob die abmahnende Kanzlei tatsächlich in großem Umfang Klagen einreicht. Waldorf-Frommer hat das oft getan, andere wiederum gar nicht oder selten. Es kann nun sein, dass das neue Gesetz greift, es ist aber auch möglich, dass die Kanzleien gegensteuern oder Schlupflöcher finden. Eventuell kommen dann Nachbesserungen im Gesetz. Momentan birgt ein offenes W-LAN ein hohes Risiko, abgemahnt zu werden. Das ist nicht mehr zeitgemäß und im Grunde nur in Deutschland so.

Reform: Das Ende der Störerhaftung?

In vielen Ländern der Welt sind öffentliche und frei zugängliche W-LAN-Netze eine Selbstverständlichkeit. In Deutschland sind sie Mangelware. Grund dafür ist die Störerhaftung. Die Bundesregierung will diesen Zustand mit einer Reform beenden. Gibt es bald offene Netze für alle?

Hunderttausende Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen werden in Deutschland jedes Jahr verschickt. Für die Kanzleien ist das ein einträgliches Geschäft. Aber viele dieser Abmahnungen erwischen die Falschen: Menschen, die gar nichts Unrechtes getan haben. Der Grund dafür ist die Störerhaftung. Wie funktioniert sie?

So funktioniert die Störerhaftung

Fast jeder Mensch hat in Deutschland ein eigenes W-LAN. Man nutzt es mit dem Laptop, dem Tablet, wenn man nach Hause kommt loggt sich das Smartphone automatisch ins heimische Netz ein. Smart-Home-Systeme sind ohne W-LAN nicht denkbar. Folgende Situation dürfte jeder kennen: Freunde kommen zu Besuch und fragen nach dem W-LAN-Passwort, um Datenverbrauch zu sparen. Natürlich gibt man es ihnen gerne. In den meisten Haushalten wird der Anschluss außerdem von mehreren Personen genutzt: Kinder, Verwandte. Nun kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung über diesen Anschluss. Jemand lädt sich aus einer illegalen Quelle einen Film oder einen Song herunter. Und kurz darauf flattert eine Abmahnung ins Haus, die zur Zahlung einer Summe auffordert, die vierstellig sein kann. Adressiert an den Anschlussinhaber. Der aber weiß von nichts. Er kann längst nicht mehr nachvollziehen, wer wann seinen Anschluss wofür genutzt hat. Dem Gesetzgeber war das bisher egal.

Das gleiche Problem haben Besitzer von Restaurants, Bars, Geschäften. Viele schrecken vor einem offenen W-LAN als Serviceleistung zurück, weil sie Abmahnungen und hohe Kosten fürchten.

Warum wird abgemahnt?

Die Abmahnung selbst hat einen schlechten Ruf. Dabei ist sie ein legitimes und wichtiges Rechtsmittel. Wer viel Zeit und Geld in die Produktion eines urheberrechtlich geschützten Werkes investiert – sei es ein Film, ein Musikalbum, ein Buch oder etwas anderes -, der hat ein Problem, wenn dieses Werk auf Filesharing-Plattformen kostenlos für alle Welt verfügbar ist. Für kleinere Urheber kann es gar existenzbedrohend sein. Die Abmahnung ist eines der wenigen Mittel, um dagegen vorzugehen. Sie kann Filesharing im großen Stil zwar nicht verhindern, kann aber durch die veranschlagten Schadensersatzsummen einen Teil des Schadens kompensieren. Problematisch wird es nur dann, wenn diese Forderungen an Menschen gehen, die gar nicht Verursacher des Schadens sind.

Was ändert sich mit der Reform

Deshalb hat die Bundesregierung im Mai das Gesetz reformiert und die Störerhaftung abgeschafft. In Kraft tritt die Reform im Herbst diesen Jahres. „Aber ich zweifele daran, dass der Gesetzgeber sein Ziel, die Störerhaftung abzuschaffen, erreicht hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Bernhard Knies im Interview mit BBX. Er glaubt, dass Anschlussinhaber trotzdem noch ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einer Haftung zu entgehen, es sei auch möglich, dass das Gesetz noch einmal nachgebessert werden. Ob die Reform dafür sorgt, dass es auch in Deutschland mehr offene W-LAN-Netze geben wird, sei noch unklar, so Knies. Eine Verbesserung stellt die Reform aber in jedem Fall dar.

Erbschaftsteuer: Die Pseudo-Reform

Zwei Jahre hat es gedauert, bis sich die Große Koalition nach zähem Ringen in letzter Minute auf die vom Verfassungsgericht angemahnte Reform der Erbschaftsteuer einigen konnte. Das Ergebnis ist ein Reförmchen, das ebenso verfassungswidrig sein dürfte wie die bisherige Regelung.

Die Erbschaftsteuer sei ungerecht, da sie Unternehmenserben im Gegensatz zu Privatleuten unverhältnismäßig bevorzuge, konstatierten die Verfassungsrichter im Sommer 2014 – und trugen der Bundesregierung auf, diesen Missstand bis Ende Juni 2016 zu beheben. Nun ist die Reform da und wird voraussichtlich in der zweiten Juliwoche den Bundesrat passieren. Bis das Verfassungsgericht das ganze Prozedere erneut anstößt dürfte es nur eine Frage der Zeit sein. Denn von fundamentalen Verbesserungen ist die nun getroffene Einigung so weit entfernt, wie es nur geht.

Dabei hatten nicht nur Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, sondern sogar Rating-Agenturen Verbesserungen gefordert und die bisherige Konstruktion der Steuer für die wachsende soziale Ungleichheit mitverantwortlich gemacht. Deren Stimmen wogen aber letztlich nicht so schwer wie die der Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, die das alte Lied des drohenden Arbeitsplatzverlustes greinten, sollten die Unternehmen steuerlich stärker belastet werden. Man erinnere sich: Es geht hier um dieselben Akteure, die zuletzt angesichts der Einführung des Mindestlohns das apokalyptische Ende der deutschen Wirtschaftskraft herbeivisioniert hatten.

Ein Reförmchen

Die Reform solle die Erbschaftsteuer gerechter gestalten, dabei aber den Mittelstand schonen und Arbeitsplätze nicht in Gefahr bringen, hieß es aus Berlin, wo man den neuen Wurf naturgemäß als einen großen verkauft. Hervorgehoben wird beispielsweise die neu eingeführte Bedürftigkeitsprüfung. Sagt ein Erbe, dass er die Steuerlast nicht tragen kann, so muss er seine privaten Vermögensverhältnisse offenlegen und die Hälfte seines Privatvermögens kann zu Tilgung der Steuer (die er über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos abstottern darf) herangezogen werden. Klingt gut. Ist aber Augenwischerei. Denn solch eine Prüfung soll es erst ab einem Erbe von mehr als 26 Millionen Euro geben. Das betrifft kaum ein Prozent der hiesigen Unternehmen. Ab 90 Millionen Euro sollen gar sämtliche Ausnahmeregelungen und Vergünstigungen entfallen. Nur – wie oft kommt das schon vor?

Schutz des Mittelstands?

Nach unten hin gibt es so viele Sonderregelungen und Ausweichmöglichkeiten, dass die Reform vor allem bei Steuerberatern die Korken knallen lassen dürfte. Die bürokratischen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sollen zwar bei Betrieben mit weniger als sechs Mitarbeitern (vorher waren es zwanzig, immerhin) fast gänzlich wegfallen. Auch ob der Betrieb weitergeführt wird spielt kaum eine Rolle. Bei größeren Betrieben muss sich der Erbe verpflichten, die Arbeit mindestens fünf Jahre lang und ohne Lohnkürzungen fortzusetzen, damit er 85 bis 100% behalten darf. Das war im Wesentlichen auch vor der Reform schon so.

Aber nicht nur das Betriebsvermögen, sondern auch das Verwaltungs- und das Privatvermögen können begünstigt werden, wenn es betriebsrelevant ist – und das kriegt ein guter Steuerberater schon hin. Erst ab einem 90-Prozent-Anteil von Verwaltungsvermögen werden Begünstigungen ausgeschlossen. Ein Fall, der nahezu nie auftritt. Ebenfalls komplett verschont werden Vermögensanteile, die der Erblasser für Unternehmensinvestitionen im Laufe der folgenden zwei Jahre nach seinem Tod vorgesehen hat. Hinzu kommen Vergünstigungen für Familienunternehmen und eine deutlich verringerte Vermögenswertschätzung, die mit den derzeit niedrigen Zinsen begründet wird.

Unterm Strich bringt die Reform minimale Anpassungen, die keinen der Betroffenen nervös machen wird. Im Zweifelsfall wird halt kreativ gerechnet und schon passt auf dem Papier wieder alles. Der Reformauftrag des Verfassungsgerichts wurde im Kern schlicht ignoriert.

Verbrauchertipps zur Fußball-EM 2016

Die Spiele haben begonnen: In Frankreich findet die Fußball-Europameisterschaft 2016 statt, und egal ob zu Hause vor dem Fernseher oder vor Ort im Stadion: Alle fiebern mit ihrer Mannschaft. Damit Sie als Verbraucher nicht in eine der vielen Fallen tappen, die zur EM lauern, haben wir einige Hinweise und Tipps zusammengestellt.

Windige Anbieter oder findige Kriminelle haben in Zeiten des E-Commerce stets den unbedachten oder unbedarften Verbraucher im Blick. Im Torjubel einen falschen Link angeklickt, bei unsicheren Quellen ein Ticket gekauft oder eine virenverseuchte App installiert – schon hat man den Salat. Darauf weist auch die Hamburger Agentur NetNames hin, die sich auf Markenschutz spezialisiert hat, und warnt vor Betrug im Internet anlässlich der EM 2016.

Vorsicht vor Ticketbetrug

Die Tickets für die EM-Spiele sind in diesem Jahr personalisiert – das heißt, der Name des Käufers ist auf ihnen vermerkt, und nur der rechtmäßige Inhaber darf sie verwenden. Das sollte man beachten, wenn man Tickets aus zweiter Hand kauft, beispielsweise bei Online-Auktionen. Denn dann kann es passieren, dass man trotz bezahltem Ticket nicht ins Stadion kommt, weil der Name nicht mit dem im eigenen Ausweis übereinstimmt. Ein noch größeres Risiko stellen gefälschte Tickets dar, die im Netz millionenfach angeboten werden. So verlockend es auch sein mag, ein schnelles Schnäppchen zu machen oder doch noch last minute in ein bereits ausverkauftes Spiel zu kommen – die Wahrscheinlichkeit, dass man über den Tisch gezogen wird, ist hoch. Wer sichergehen will, kauft nur bei autorisierten Anbietern, meint auch die Verbraucherzentrale.

Online-Gefahren zur EM

Zahlreiche offizielle und inoffizielle Apps und Websites bieten derzeit Services rund um die Fußball-EM 2016 an. Gerade Fans, die viel unterwegs sind, möchten die Liveticker und Sielergebnisse auf ihrem Smartphone verfolgen. Hier ist generell dieselbe Vorsicht geboten, wie auch bei anderen Apps und Online-Angeboten. „Neben der offiziellen UEFA-App finden sich über eine einfache Suche in den App-Stores schnell eine Vielzahl inoffizieller EM-Apps. Und bei diesen sollten Fan noch vorsichtiger sein als sonst: Da die Apps meist erst kurz vor Turnierbeginn angeboten werden, ist die Gefahr besonders groß, dass bösartige Varianten mit Viren oder Spyware beim herunterladen noch nicht entdeckt worden sind“, sagt NetNames-Sprecher André Stadelmaier.

Man sollte sich die Anbieter also genauer anschauen und nicht bedenkenlos alles anklicken. Vor dem Installieren einer App kann man immer einsehen, welche Berechtigungen diese fordert. Selbst die offizielle UEFA Euro 2016 App will beispielsweise Zugriff auf die Nutzeridentität, Geräte-ID und Anruferinformationen. Ob man solche Informationen preisgeben möchte, muss jeder für sich entscheiden.

Auch ohne App kann man auf dem neuesten Stand bleiben. Die Websites großer Tageszeitungen, Nachrichtenportale und Sport-Fachmedien berichten detailliert – man kann sie einfach im Browser aufrufen. Das ist zwar nicht ganz so komfortabel, datenschuztechnisch aber definitiv die bessere Lösung.

NetNames warnt zudem vor dubiosen Gewinnspielseiten, die sich als offizielle UEFA-Partner tarnen: „So wollen sie Benutzer locken, an Gewinnspielen teilzunehmen, um persönliche Daten abzugreifen oder Schadsoftware zu platzieren. Wie bei allen unbekannten Websites sollten Verbraucher auch hier besonders vorsichtig agieren.“ Es gilt die Faustregel: Im Zweifel Finger weg, sonst ist der Ärger groß. Dasselbe gilt für inoffizielle Wettanbieter, bei denen die Teilnehmer abgezockt werden. Und mal ehrlich: Wer braucht Online-Wetten? Macht doch im Familien- und Freundeskreis viel mehr Spaß!

EM an der Arbeit verfolgen?

Abseits solcher Probleme stellt sich für viele Fans eine weitere Frage: Wie verfolge ich die Partien, die während meiner Arbeitszeit stattfinden? An sich haben deutsche Fußballenthusiasten 2016 Glück – denn die meisten Spiele finden erst ab 18 Uhr statt. Perfekt für alle, die 9 to 5 arbeiten. Aber wie sieht es mit Schichtarbeit aus? Oder mit Überstunden? Grundsätzlich kommt es immer auf den Chef an. Es liegt an ihm, Radio oder TV im Betrieb zu erlauben, oder auch die Nutzung des Internet. Was der Chef untersagt, das bleibt untersagt. Schaltet man dennoch im Büro das Radio ein, droht schlimmstenfalls eine Abmahnung. Wichtig ist, dass die Betriebsabläufe nicht gestört werden. Vielleicht kann es ja die ganze Abteilung mit guten Argumenten versuchen. Denn wer sich jetzt noch keinen EM-Urlaub genommen hat, dürfte auch keinen mehr bekommen.

So oder so: BBX wünscht Ihnen und Ihrem Team eine erfolgreiche, unterhaltsame und friedliche EM 2016!

Im Urlaub: Wieviel Trinkgeld ist ok?

Ob im Restaurant, im Taxi oder in der Kneipe: Ein Trinkgeld gehört dazu. Aber wieviel Tip ist angemessen, welche Grenze sollte man nicht unterschreiten? In Deutschland und Österreich sind fünf bis zehn Prozent üblich, im Ausland gelten aber mitunter andere Regeln. Wer im Urlaub nicht ins Service-Fettnäpfchen treten will, bekommt bei BBX einen Überblick.

Deutsche gelten im Ausland oft als Knauser und Pfennigfuchser. Das liegt auch daran, dass sie im Ruf stehen, zu wenig oder gar kein Trinkgeld zu geben. Viele reisen mit der Haltung: Die Servicekraft bekommt ihr Gehalt – warum also sollte ich da noch etwas drauflegen? Nun – aus Freundlichkeit zum Beispiel. Das gehört schon in Deutschland zum guten Ton. In manch anderem Land ist das Trinkgeld aber unerlässlich, weil es ein wichtiger Lohnbestandteil ist. Andererseits gibt es aber auch Länder, in denen Trinkeld als No-Go angesehen wird.

Ob Städtetrip in die Stadt der Liebe oder Rundreise durch die Provence – Frankreich rangiert auf der Liste der Urlaubsländer, die von Deutschen frequentiert werden, ganz weit oben. Viel Trinkgeld wird aber nicht erwartet, denn der Tip ist meist in der Rechnung mit drin. War der Service besonders gut, darf man trotzdem gerne aufrunden – dasselbe gilt übrigens in den skandinavischen Ländern. Auch im sonnigen Italien ist Trinkgeld keine Pflicht und wird auch nicht erwartet, nach einem guten und ausgiebigen Essen darf aber gerne ein wenig aufgerundet werden.

Die türkischen Küstenstädte wie Antalya oder Bodrum sind bei deutschen Urlaubern beliebt. Sonne, Meer und gutes Essen – was will man mehr? Beim Trinkgeld sollte man großzügig sein. 10% sind das absolute Minimum, es dürfen auch gerne bis zu 20% sein. Der Grund: der Mindestlohn in der Türkei liegt bei umgerechnet rund 430 Euro monatlich brutto. Und oft erhalten Kellner oder Taxifahrer noch deutlich weniger, da die Gesetze längst nicht immer eingehalten werden. Ohne Trinkgeld kommt eine Servicekraft nicht über die Runden. Kleine Besonderheit: Man kann beim Kellner problemlos auch Zigaretten oder Aspirin ordern. Er geht dann zum nächsten Kiosk oder zur Apotheke und organisiert das Gewünschte. Das gehört dort selbstverständlich zum Service. Ebenso selbstverständlich sollte man hier großzügig Tip geben. Im Nachbarland Griechenland sind eher deutsche Trinkgelder von rund 10% angebracht. Da es in der Wirtschaftskrise aber auch vielen Arbeitnehmern nicht wirklich gut geht, darf es gern etwas mehr sein. 15 bis 20% sind auch in den reichen USA ein absolutes Muss, denn das Trinkgeld ist dort ein Lohnbestandteil, mit dem Servicekräfte fest rechnen müssen, da ihr fixer Lohn in der Regel sehr niedrig ist. Wer hier knausert outet sich als übler Geizkragen und sollte sich nicht wieder blicken lassen.

England ist an sich schon ein teures Pflaster, zumindest gemessen an deutschen Verhältnissen – Tip von mindestens 10% wird trotzdem erwartet. Allerdings nicht in Kneipen. Generell darf großzügig aufgerundet werden. Ähnlich ist es in Irland und den Niederlanden.

Gänzlich anders sieht es in China und Japan aus. Denn dort wird Trinkgeld mitunter als Beleidigung empfunden. Stattdessen spricht man einen herzlichen Dank aus. Was zu zahlen ist, steht auf der Rechnung – nicht mehr und nicht weniger. Als krass beleidigend gilt nahezu weltweit übrigens auch, wenn man zu wenig Trinkgeld gibt, indem man beispielsweise versucht, beim Kellner sein Kupfergeld loszuwerden. Aber das sollte sich von selbst verstehen.

Versichertenbund: Unwetterschäden sofort melden

Starke Unwetter haben in den letzten Tagen vielen Hausbesitzern das Leben schwer gemacht. Wasser im Keller, abgedeckte Dächer und eingeschlagene Scheiben waren nur einige der bösen Überraschungen, die nach einer Nacht mit Sturm, Starkregen und Hagel an vielen Häusern zu entdecken waren. Jetzt weist der Bund der Versicherten darauf hin, wie wichtig es ist, Unwetterschäden sofort an die Versicherung zu melden.

Schnelle und umfassende Meldung erforderlich

Unwetterschäden am Haus oder auch am Auto sollten Versicherte unverzüglich melden. Dieser Begriff ist juristisch definiert und bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Nur dann kann man nämlich einigermaßen sicher sein, den bestehenden Versicherungsschutz nicht zu riskieren, argumentiert der Bund der Versicherten (BdV). Die Meldung sollte per Einschreiben abgegeben werden. Eine erste Maßnahme kann es sein, die Gesellschaft anzurufen oder auch eine E-Mail mit einer Beschreibung des Schadens an den Versicherer zu senden. Wird man von einem Versicherungsvertreter oder einem Makler betreut, muss dieser ebenfalls informiert werden. Er kann die Schadensmeldung an den Versicherer weiterleiten.

Versicherer fordert Gutachten an

In der Regel wird die Versicherung ein Gutachten für den Schaden einfordern. Auch besteht die Möglichkeit, sich vor Ort selbst ein Bild zu machen. Die Gesellschaft schickt dann einen Gutachter vorbei, der sich das Unglück selbst ansieht. Meist genügt aber eine Dokumentation in Form von Fotos, deshalb weist der Bund der Versicherten darauf hin, wie wichtig es ist, gleich nach der Schadensfeststellung mehrere Bilder zu machen. Es ist auch vernünftig, eine Aufstellung der Schäden und der beschädigten Gegenstände zu erstellen. Ganz wichtig ist dabei, die beschädigten Gegenstände niemals ohne die vorherige Zustimmung des Versicherers zu beseitigen. Dann kann es nämlich sein, dass man den Schaden nicht mehr vollständig einschätzen kann. Auch wenn es schwer fällt, sollten beschädigte Einrichtungsgegenstände, Scheiben, Türen oder ähnliche Dinge erst einmal unverändert belassen werden. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass der entstandene Schaden möglichst gering zu halten ist. Deshalb sind zerbrochene Fenster abzudichten oder ein durchnässter Hausrat im Keller vor weiteren Schäden zu schützen. Am besten fragt man den Versicherer schon bei der ersten Schadensmeldung, wie man in akuten Fällen vorgeht.

Diese Versicherungen übernehmen Schäden

Für die Kostenübernahme bei Schadensbeseitigungen kommen mehrere Versicherungen in Frage. Wenn ein Schaden direkt am Gebäude entstanden ist, kommt dafür die Wohngebäudeversicherung auf, erklärt zum Beispiel der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wenn der Keller überflutet wurde, muss die Wohngebäudeversicherung um eine Elementarschadenversicherung ergänzt sein, damit der Versicherer den Schaden übernimmt. Die Elementarschadenversicherung springt bei Schäden aus Überschwemmungen, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch oder aus Lawinenabgang ein. Die Hausratversicherung greift bei Schäden am Wohnungsinventar. Darunter fallen Elektrogeräte, wenn sie nach einem Blitzschlag beschädigt wurden, aber auch durchnässte Möbel aufgrund von eindringendem Regen bei einer zerbrochenen Scheibe gehören dazu. Für einen Schaden am Auto kommt die Teilkaskoversicherung auf. Üblicherweise werden die Kosten für ein zerbeultes Blech oder für kaputte Scheiben voll erstattet. Es gibt also eine ganze Reihe von Möglichkeiten, einen Unwetterschaden an Haus, Wohnung oder Auto von der Versicherung erstatten zu lassen. Wichtig ist aber immer, dass er sofort und vollständig gemeldet wird, damit es im Nachhinein keine Schwierigkeiten mit dem Versicherer gibt.