Verträge richtig kündigen: So geht’s

Man kennt das: Will ein Unternehmen Kunden gewinnen, wirft es mit Service, Freundlichkeit, Geschenken und Rabatten nur so um sich. Manche Firmen setzen das auch fort, solange man Kunde ist, und zeigen sich bei Problemen unkompliziert und kulant. Aber wehe, man möchte seinen Vertrag kündigen. Da ist es ganz schnell vorbei mit Sonnenschein. Wir erklären, wie man aus Verträgen mit störrischen Vertragspartnern wieder rauskommt.

Ob DSL- oder Handyvertrag, ob Zeitschriften-Abo oder Buchclub-Mitgliedschaft, ob Dauerkarte im Fitnessclub oder Pay-TV-Vertrag: wer kündigen will hat oft ganz schlechte Karten. Nur ein Klick, ein unbedachtes „Ja“ am Telefon, und schon hat man einen Vertrag geschlossen. Wäre der umgekehrte Weg doch nur ebenso simpel…

Aber plötzlich ist bei der Hotline niemand zuständig. Oder man erhält eine mündliche Kündigungsbestätigung, und trotzdem wird weiter Geld vom Konto abgebucht. Auf der Website sucht man sich dusselig und findet den „Kündigen“-Button trotzdem nicht, weil er besser versteckt ist als ein Staatsgeheimnis. Zufall ist so etwas nur selten. In der Regel steckt System dahinter, dem Kunden den Ausstieg so ungemütlich wie möglich zu machen, in der Hoffnung, dass er entnervt aufgibt und bleibt.

Aber wer wirklich kündigen möchte, sollte sich von derlei Spielchen nicht aus der Ruhe bringen lassen. Er sollte sich aber damit abfinden, dass er in den Augen des Vertragspartners jetzt nicht mehr „König Kunde“ ist, sondern ein ärgerlicher Querulant. Der sicherste Weg zur erfolgreichen Kündigung sieht in der Regel folgendermaßen aus:

1. Vertrag & Fristen
Der erste Blick gilt dem Vertrag, den man geschlossen hat. In ihm müssen auch die Kündigungsbedingungen festgelegt sein. Diese sollte man genau studieren, vor allem im Hinblick auf die Kündigungsfristen und mögliche Sonderkündigungsrechte (zum Beispiel aufgrund von Umzug). Ist man innerhalb der Fristen und zur Kündigung berechtigt, widmet man sich dem zweiten Schritt:

2. Kündigungsschreiben
Zwar ist es durchaus möglich und rechtlich auch einwandfrei, per Telefon oder per Kündigungs-Formular auf der Website Verträge zu beenden, mit der Schriftform ist man aber eher auf der sicheren Seite. Und sie muss (!) von jedem Unternehmen akzeptiert werden, auch wenn der vom Unternehmen favorisierte Kündigungsweg ein anderer ist. Wichtig ist, das Schreiben an die richtige Adresse zu senden – diese sollte man gegebenenfalls telefonisch erfragen. Auch wenn im selben Telefonat das Kündigungsanliegen bereits mündlich akzeptiert wird, sollte man dennoch das Schreiben absenden. Als Absicherung. Das Schreiben kann formlos sein, wichtig ist es, dass es die wesentlichen Daten enthält: Den eigenen Namen und Anschrift wie im Vertrag; die Kundennummer; die Vertrags- bzw. Auftragsnummer; die klare Formulierung, dass man den Vertrag fristgerecht (!) zu einem exakt zu benennenden Datum kündigt. Diesen Brief muss man per Hand unterzeichnen. Versenden sollte man ihn ausschließlich per Einschreiben mit Rückschein. Der Rückschein dient als Beleg dafür, dass die Kündigung fristgerecht eingegangen ist.

3. Abwarten und Tee trinken
Nun heißt es abwarten. Der übliche Weg ist, dass die Kündigung binnen eines überschaubaren Zeitraums (maximal vier Wochen) bestätigt wird. Geschieht das, so war man erfolgreich.

4. Komplikationen
Nun kann es geschehen, dass die Kündigung ignoriert wird. Sie wird nicht bestätigt, und es wird weiter Geld vom Konto abgebucht. In dem Fall sollte man umgehend die Abbuchung zurückrufen und die Einzugsgenehmigung entziehen. Spätestens jetzt werden im betreffenden Unternehmen die Alarmglocken läuten, denn eine Rückbuchung verursacht dort Kosten. Wenn man Glück hat, wird die Kündigung jetzt akzeptiert. Wenn man Pech hat, erhält man Mahnungen. Diese sind zwar substanzlos, man sollte ihnen aber dennoch schriftlich (wieder als Einschreiben mit Rückschein) begründet widersprechen und auf die nachweislich fristgerecht eingereichte Kündigung verweisen. Und vor allem: sich nicht unter Druck setzen lassen. Man ist im Recht, ganz egal, was in der Mahnung steht.

5. Schwere Komplikationen
Es gibt Unternehmen, die auch jetzt noch hartnäckig bleiben und Inkasso-Firmen in Marsch setzen, um Forderungen einzutreiben, die ihnen nicht zustehen. Schließlich hat man gekündigt. Auch den Inkasso-Schreiben sollte man umgehend mit derselben Argumentation widersprechen. Die meisten Unternehmen werfen irgendwann von selbst das Handtuch, wenn sie merken, dass man sich nicht kleinkriegen lässt. Nur wenige gehen so weit, mit unberechtigten Forderungen eine Pfändung zu erwirken. Aber es kommt vor. Geht ein derartiger Bescheid ein, hat man nur noch eine letzte Möglichkeit: Umgehend einen Anwalt mit der Klärung beauftragen. Hat man tatsächlich fristgerecht gekündigt und aus der Zeit davor keine offenen Verbindlichkeiten mehr, so ist man ohne Wenn und Aber im Recht und braucht sich keine Sorgen machen. Man wird gewinnen.

6. Die Alternative: Kündigung outsourcen
Wer sich all diesen potentiellen Stress schon im Vorfeld ersparen will, der kann die Kündigung einfach outsourcen. Es gibt Agenturen, die darauf spezialisiert sind, Verträge zu kündigen. Dienste wie Aboalarm.de stellen zahlreiche, rechtssicher vorformulierte Kündigungsschreiben kostenlos zur Verfügung. Man muss nur noch seine persönlichen Daten eintragen und das Schreiben losschicken. Via App kann man seine Verträge verwalten und wird regelmäßig an Kündigungsfristen erinnert. Auf Wunsch wird der Versand der Kündigung gegen eine geringe Gebühr übernommen. Dieser und weitere Anbieter ähnlichen Zuschnitts versprechen zudem, die Anwaltskosten zu tragen, sollte ein Unternehmen eine gegen Gebühr versendete Kündigung nicht akzeptieren. Vor allem aufgrund der sehr geringen Kosten ist dies eine interessante Alternative für alle, die sich von derlei Angelegenheiten nicht mehr den Tag vermiesen lassen möchten.

Zehntausende Klagen: Das Sozialgericht

Wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) fehlerhafte Bescheide erhalten oder das Amt Bearbeitungen zu lange schleifen lässt, können sie sich an das Sozialgericht wenden. Über 200.000 Klagen gab es dort in den letzten zehn Jahren. Doch das Sozialgericht hat weitere Zuständigkeiten, darunter auch Renten-Angelegenheiten.

Das Sozialgericht ist immer dann zuständig, wenn es um Streitigkeiten mit Bezug zur deutschen Sozialgesetzgebung geht. Dass die Zahl der Klagen und damit die Arbeitsbelastung des Gerichtes seit der Einführung von Hartz IV vor knapp zehn Jahren explodiert ist, hat einen simplen Grund: Zum einen herrscht aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen und Anpassungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Zum anderen sind die Jobcenter ebenfalls überlastet, so dass es immer wieder zu Fehlern, fehlerhaften Bescheiden und unnötigen Verzögerungen kommt, was für die Betroffenen existentielle Probleme bedeuten kann.

Dass die Vielzahl der Klagen durchaus ihre Berechtigung hat, zeigt sich in der Tatsache, dass das Sozialgericht in durchschnittlich fast der Hälfte aller Fälle den Klägern Recht gibt. Experten gehen außerdem von einer hohen Dunkelziffer an Personen aus, die klageberechtigt wären, diesen Schritt aus Unwissenheit oder Unsicherheit aber nicht gehen.

Wenn die Krankenkasse sich verweigert

Darüber hinaus ist das Sozialgericht auch zuständig für alle rechtlich relevanten Konflikte rund um Rente, Pflege und Krankenversicherung, außerdem auch für Asylbewerber und die ihnen zustehenden Leistungen. Doch was bedeutet das konkret?

Beispiel Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bestimmte Basisleistungen, die jede Kasse für jeden Pflichtversicherten zu erbringen hat. Darüber hinaus gibt es kassenspezifische Leistungen, über deren Ausgestaltung sich die einzelnen Kassen unterscheiden. Und es gibt außerdem individuelle Ermessensspielräume. Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Arzt eine bestimmte Behandlung, Therapie oder Medikation für einen Patienten für angebracht bzw. notwendig hält, die Kasse sich aber weigert, die Kosten oder wenigstens einen Kostenanteil zu übernehmen, möglicherweise weil sie laut ihren Grundsätzen eine andere Therapie für gleichbedeutend oder besser hält. Ist der Patient überzeugt, dass die Kasse die Behandlung bezahlen muss, kann er sich ans Sozialgericht wenden. Dieses muss dann klären, wer im Recht ist. Aber auch Kassen und Ärzte können gegeneinander prozessieren.

Klage vor Sozialgericht meist kostenlos

Dasselbe gilt für Streitigkeiten etwa um Leistungen in der Pflege oder bestimmte Rentenleistungen und Einstufungen, kurz: es geht meistens um Sachverhalte, die für die Betroffenen existentiell sind. Für arme Menschen (etwa Rentner oder Sozialleistungsbezieher, aber auch für Patienten) sind die Verfahren in aller Regel kostenlos. Die Kosten trägt der Steuerzahler. Eine Klage kann man entweder über einen Anwalt oder auch persönlich in Schriftform, unter Umständen sogar mündlich erheben.

BGH: Gaspreiserhöhung teilweise unzulässig

Wenn Gaskunden eine Grundversorgung beziehen, haben sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Preiserhöhungen Anspruch auf eine Teilrückzahlung. Betroffen von dieser Rückzahlung sind Tarifkunden, die in den zwei Jahren zwischen Oktober 2012 und 2014 bei Preiserhöhungen nicht ausreichend über die Gründe informiert worden waren. Als Konsequenz darf der Versorger nur Kostenerhöhungen an die Kunden weiterbelasten, die ihn selbst betreffen. Zusätzliche Preisaufschläge, die aus Profitgründen entstanden waren, müssen sie an die Kunden erstatten (Az. VIII ZR 158/11, VIII ZR 13/12).

Deutsche Gesetze nach EuGH unzulässig

Mit diesem Urteil richtet sich der Bundesgerichtshof an einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs aus. Dieser hatte im Oktober 2014 die deutschen Vorgaben für die Gaspreiserhöhung rückwirkend zum 01. Juli 2004 für unzulässig erklärt. Zur Begründung führte man aus, dass diese Erhöhung dem Kunden gegenüber nicht ausreichend erläutert worden war. Zu Ende Oktober 2014 folgte dann eine Änderung der deutschen Gesetzgebung entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Nach der Entscheidung des BGH wurde die gesetzliche Lücke in den Jahren 2004 bis 2014 durch eine zusätzliche Vertragsauslegung geschlossen. Sie besagt, dass verständige Kunden den Energieversorgern das Recht eingeräumt hätten, eine Steigerung dann an sie weiterzubelasten, wenn sich eigene Bezugskosten erhöht haben. Darüber hinausgehende Profite durften die Versorger aber nicht an ihre Kunden belasten.

Kundenklagen wurden abschlägig beschieden

Der Entscheidung des BGH waren zwei Klagen von Verbrauchern vorangegangen, sie richteten sich gegen die Stadtwerke Hamm und die Stadtwerke Geldern. Die Vorinstanzen hatten ihr Urteil damit begründet, dass die Stadtwerke ihren Kunden mit einem geringen Verbrauch – den sogenannten Tarifkunden – nur die eigenen Bezugskostensteigerungen belastet hatten. Bei Kunden mit einem niedrigen Verbrauch dürfen die Richter die Steigerung von Bezugskosten schätzen, deshalb warnte die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen die Verbraucher vor voreiligen Prozessen. Die Verbraucherzentrale ging davon aus, dass Tarifkunden im Durchschnitt etwa 250 Euro zurückfordern können, wenn man die Widerspruchsfrist von drei Jahren ansetzt. Die Voraussetzung wäre aber gewesen, dass der BGH die gesamte Gaspreiserhöhung aufgrund der unverständlichen Klauseln für nichtig erklärt hätte. Mit dem Urteil des BGH kann jetzt aber nur ein kleiner Anteil des Betrags erstritten werden, wobei das Prozessrisiko erheblich ist. Die Verbraucherzentrale kommentierte das Urteil dann auch mit der Aussage, dass man der ganzen Energiewirtschaft den Rücken gestärkt habe, ohne auf die Auswirkungen für den einzelnen Kunden zu achten.

Prozessrisiko im Einzelfall zu prüfen

Für den einzelnen Verbraucher heißt es, sich sehr genau zu überlegen, ob er gegen seinen Versorger prozessieren will. Zum einen sind lediglich Kunden mit einem sehr geringen Verbrauch betroffen. Lediglich für diese Verbraucher kommt das Urteil des BGH zur Anwendung. Ob sich bei einem geringen Verbrauch die Anstrengung einer Klage lohnt, damit der Teilrückzahlung zugestimmt wird, ist wohl fraglich. Sie könnte sich längere Zeit hinziehen, und aufgrund des überschaubaren Streitwerts könnten Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis stehen. Allerdings hat der Verbraucher die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Beträge von seinem Versorger zurückzufordern, ohne gleich mit einer Klage zu drohen. Das könnte ein Weg sein, der relativ kostengünstig und zeitnah umsetzbar ist. Wichtig ist, eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung mit einem Verweis auf das BGH-Urteil an den Versorger zu richten. Dazu benötigt der Verbraucher keinen teuren Anwalt. Erst wenn dieser Schritt nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führt, bleibt zu überlegen, ob ein teurer Prozess angestrengt wird. Dieser könnte sich angesichts des vermutlich geringen Streitwerts und des unklaren Ausgangs als nicht sinnvoll erweisen.