Häufige Fragen zum Stromanbieterwechsel

Keine Angst vor dem Stromanbieterwechsel

Zu kompliziert und nicht lohnenswert: Gehören Sie auch zu den Millionen Deutschen, die sich bisher nicht zu einem Wechsel des Stromanbieters durchringen konnten? Etwa ein Drittel der deutschen Haushalte steckt noch in der teuren Grundversorgung, die automatisch Strom liefert, wenn ein Anbieterwechsel bisher eine zu große Hürde darstellte. Warum Sie der Sache eine Chance geben sollten, darüber haben wir mit Jan Lengerke, Energieexperte und Mitglied der Geschäftsleitung beim Verbraucherportal Verivox, gesprochen.

Warum hat Strom keinen Einheitspreis?

Strom ist ein wirtschaftliches Gut – den Preis dafür dürfen Versorger in gewissen Grenzen selbst bestimmen. Gelingt es dem Anbieter mit klugen Beschaffungsstrategien Strom günstig einzukaufen, können die Kunden davon profitieren. Darüber hinaus sorgen regional unterschiedliche Netzkosten für ein großes Preisgefälle. Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt auch von der Art der Versorgung ab: Die Grundversorgung ist in der Regel deutlich teurer als alternative Verträge. Und auch Ökostrom mit strengen Gütesiegeln kostet meist mehr als Ökostrom ohne Herkunftsnachweis.

Warum sollten Verbraucher ihren Stromanbieter wechseln?

Weil es sich wirklich lohnt. Wer noch nie den Anbieter gewechselt hat, spart im Durchschnitt 400 Euro. Außerdem tragen wechselfreudige Verbraucher dazu bei, den Wettbewerb auf dem Strommarkt weiter zu beflügeln und so langfristig das Preisniveau zu senken. Versorger, die um die Gunst der Kunden buhlen müssen, bieten nicht selten einen besseren Service, preisgünstigere Tarife und faire Vertragsbedingungen. Und der Strom kommt genauso sicher und zuverlässig zuhause an wie bisher auch. Nur eben günstiger.

Ist der Wechsel nicht sehr aufwendig?

Nein, überhaupt nicht. Für einen Strompreisvergleich benötigen Verbraucher genau zwei Angaben: ihre Postleitzahl und ihren Stromverbrauch. Wer seine Stromrechnung bereitlegt, braucht für den Wechsel selbst nur 10 Minuten. Der neue Anbieter übernimmt in der Regel die Kündigung beim alten.

Kommt es zu einer Unterbrechung der Stromversorgung?

Diese Angst ist völlig unbegründet. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass es durch den Anbieterwechsel nicht zu einer Unterbrechung der Versorgung kommen darf. Beim Wechsel selbst werden weder Leitungen gekappt, noch Zähler ausgetauscht. Der Wechsel findet im Grunde genommen nur auf dem Papier statt.

Welchen Tipp möchten Sie unseren Lesern noch mit auf den Weg geben?

Der günstigste Strom ist der, der gar nicht verbraucht wird. Mit kleinen Verhaltensänderungen lässt sich der Stromverbrauch ganz einfach senken. Wer etwa elektrische Geräte nach der Nutzung von der Steckdose trennt, spart sich Stand-by-Kosten von gut 100 Euro pro Jahr. Aber auch der bestehende Vertrag sollte regelmäßig überprüft werden, denn ein Anbieter, der heute günstig ist, ist es schon morgen vielleicht nicht mehr.

Autofinanzierung: Was rechnet sich?

Ein neues Auto ist eine teure Investition – je nachdem, welches Modell man wünscht. Daher stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Wer es sich nicht leisten kann, den vollen Betrag sofort zu begleichen, hat zwei Optionen: Kredit oder Leasing? Aber was rechnet sich eher? Und was ist zu beachten?

Umfragen haben ergeben, dass das Auto als Statussymbol in der jungen Generation weitgehend ausgedient hat. Und für viele ist es tatsächlich nur ein Transportmittel, das einen von A nach B befördern soll. In Zeiten von Car-Sharing oder mit einem günstigen Gebrauchtwagen ist das kein Problem. Zugleich aber erfreuen sich SUVs und Edelmodelle steigender Nachfrage. Wer beruflich ordentlich auftreten will, kommt um ein repräsentatives Gefährt kaum herum.

Die Finanzierung sollte sich, egal ob Leasing oder Kreditkauf, an den eigenen finanziellen Möglichkeiten orientieren. Allerdings konkurrieren diese gerne mit den individuellen Vorstellungen und Wünschen. Es kann also nicht schaden, beim Autohaus erstmal unterschiedliche Angebote in Bezug auf Ausführung, Ausstattung und entsprechender Kosten einzuholen und diese dann durchzurechnen.

Alle Kosten im Blick behalten

Dabei sollte man die Gesamtkosten im Blick haben. Diese bestehen aus dem gesamten Kaufpreis bzw. sämtlichen Leasingraten, den anfallenden Zinsen, Gebühren und Versicherungen sowie den laufenden Kosten. Es ist sinnvoll, großzügig zu rechnen und den Betrag eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen. Das hilft dabei, sich nicht zu verkalkulieren und auch eventuell anfallende Zusatzkosten nicht zu übersehen. Bevor man sich übernimmt, schätzt man die eigenen Möglichkeiten realistisch ein. Wieviel verdiene ich im Monat? Wie hoch sind meine Fixkosten? Zu diesen Fixkosten müssen fortan die Kosten für das Auto hinzugerechnet werden. Das, was dann übrig bleibt, muss noch immer großzügig ausreichen, um den Alltag zu finanzieren und Rücklagen zu bilden. Wenn das nicht mehr oder nur mit Anstrengungen geht, ist das Auto zu teuer.

Unabdingbar sowohl beim Leasing als auch beim Ratenkauf ist ein regelmäßiges, sicheres Einkommen sowie ein guter Schufa-Score. Zwar sind auch andere Varianten möglich. Man kann sich mit einer Restschuldversicherung vor Ausfällen schützen. Allerdings erhöhen sich dadurch die laufenden Kosten deutlich. Ohne finanzielles Polster und in einer unsicheren Stelle ist ein Ratenkauf jeglicher Produkte nicht zu empfehlen. Zumal Ausfälle und Zahlungsprobleme den Schufa-Score negativ beeinflussen und Ratenkäufe oder Vertragsabschlüsse in Zukunft unmöglich machen können. Selbständige und Freiberufler werden außerdem intensiver überprüft.

Autofinanzierung per Leasing oder Kredit?

Ob man sich für Leasing oder den Kreditkauf entscheidet, hängt bei der Autofinanzierung davon ab, ob man das Fahrzeug behalten möchte oder nicht. Wer in regelmäßigen Abständen ein neues Auto besitzen möchte, ist mit Leasing besser beraten, zumal das oft insgesamt günstiger ist. Andererseits kann man, abhängig auch vom Wertverlust, mit einem Kauf unterm Strich ein besseres Ergebnis erzielen, wenn man den gekauften Wagen später verkauft.

Beim Kauf auf Kredit ist zu bedenken: Je niedriger das eigene Einkommen und je unsicherer die berufliche Lage ist, desto höher ist nicht nur das Verlustrisiko, sondern auch mit höheren Zinsen muss man rechnen. Man zahlt also unterm Strich oft deutlich mehr für ein Fahrzeug als nötig.

Nachhaltige Geldanlage 2016

Nachhaltige Geldanlagen sind ein Trend seit Jahrzehnten, doch in Zeiten der EZB-Nullzinspolitik erlangen sie eine neue Bedeutung. Sparer können endgültig nicht mehr auf Tagesgeld, Sparbuch oder Festgeld hoffen: Es gibt überall nur noch Mikrozinsen. In den Fokus rücken daher Fonds, denen die Deutschen wie allen börslichen Anlagen im Grunde eher misstrauen. Wenn es aber Fondssparen mit nennenswerter Rendite sein soll, dann kommen zusätzliche Motive ins Spiel: Die Geldanlage soll nachhaltig, dabei gleichzeitig ethisch und möglichst umweltgerecht erfolgen.

Wie legen nachhaltige Fonds an?

Es gibt gerade von den ethisch-ökologisch orientierten Banken wie der GLS oder der Umweltbank etliche solcher Anlageangebote, doch die Kriterien für die einzelne Anlage fallen bei den nachhaltigen Fonds unterschiedlich aus. Das schmälert nicht die Nachfrage. Die GLS Bank etwa gewinnt Monat für Monat über 2.000 Kunden hinzu. Es gibt auch sehr traditionelle Banken wie etwa die Dekabank, die solche Fonds im Portfolio führen. Dort haben im Jahr 2015 Anleger 300 Millionen Euro nachhaltig in entsprechende Fonds gesteckt. Sie hoffen, dass sie nicht nur eine Rendite erhalten, sondern auch ökologische und ethische Kriterien vom Fonds-Management berücksichtigt werden. Im Grunde können sie sich bei renommierten Banken mit entsprechender Geschäftsphilosophie auch darauf verlassen, allerdings steigt inzwischen mit der höheren Nachfrage auch die Zahl entsprechender Angebote – und nicht alle erscheinen absolut seriös. Für Privatanleger ist oft schwer zu unterscheiden, was an der Aussage zu einem Fonds nur Marketing ist, was als blitzsaubere Ethikanlage einzuschätzen wäre oder nach welchen Kriterien die Einzelanlagen im Portfolio eines Fonds gelandet sind.

Welche Kriterien gelten für nachhaltige Anlagen?

Genau bei dieser Fragestellung scheiden sich die Geister. Der Bereich der nachhaltigen Investition hat immer noch ein Definitionsproblem. Die unzähligen Begriffserklärungen setzen unterschiedlichste Maßstäbe an. Die Nachhaltigkeitsbeauftragte der Dekabank Marianne Ulrich benennt das Festsetzen von Kriterien als die schwierigste Aufgabe für die Auflage von Nachhaltigkeitsfonds. Es gibt zwar mittlerweile Koordinaten: Subjektive Werten kommen ebenso zum Ansatz wie internationale Normen. Auch wird danach eingeteilt, ob bestimmte Bereiche auszuschließen sind, etwa der Waffenhandel, klimaschädliche Energieerzeugung, der Bereich der Atomkraft oder die Produktion von Waren in Billiglohnländern. Man kann auch Positivkriterien ansetzen. Diese können unter anderem verlangen, dass Unternehmen ein Leitbild für ihre verantwortliche Unternehmensführung entwickelt haben. Diese Kriterien allerdings variieren zwischen einzelnen Banken, Fonds und Bewertungsagenturen. Letztere erstellen Ratings für nachhaltig gemanagte Fonds – eine komplexe und schwierige Aufgabe.

Notenvergabe für Nachhaltigkeit

In drei Schritten wird über mehrere Wochen ein Fonds durch eine Bewertungsagentur überprüft, bis er seine Nachhaltigkeitsnote erhält. Am Ergebnis so eines Ratings orientieren sich Fondsmanager. Die Noten suggerieren Vergleichbarkeit, doch das sei ein Trugschluss, meinen Experten. Die Ergebnisse entstehen auf sehr unterschiedlichen Wegen. Oekom Research etwa, eine international anerkannte Agentur, nimmt die Bewertung in zwei Dimensionen vor: Umwelt und Soziales. Dafür hat Oekom Research pro Branche immerhin 100 Kriterien festgelegt. Diese gehen die Prüfer einzeln durch, um festzustellen, wie nachhaltig, ökologisch und sozial ein Unternehmen wirtschaftet. Es kommt noch ein weiterer Blickwinkel hinzu. Die Bewertungsagentur möchte nämlich wissen, ob das Unternehmen selbst die Einhaltung seiner Vorsätze überprüft. Das wäre der zweite Schritt, der dritte besteht darin, die Einhaltung der definierten Kriterien – jeweils für den Einzelfall – durch externe Quellen zu überprüfen. Nun entsteht die Ratingnote zwischen dem Bestwert A+ und dem Schlusslicht D-. So gründlich gehen aber nicht alle Banken und Bewertungsagenturen vor. Für den Anleger ist daher schwer zu unterscheiden, ob dort, wo “Nachhaltigkeit” drauf steht, auch Nachhaltigkeit drin ist.

Ist den Informationen zu trauen?

Im Grunde: ja. Die Unternehmen kooperieren inzwischen sehr gut mit Bewertungsagenturen, weil diese Kooperationsbereitschaft wiederum ins Rating einfließt. Zudem gibt es diverse externe Quellen, etwa die Berichte von Aufsichtsbehörden, Fachmedien und Nicht-Recgierungs-Organisationen. Gründliche Bewertungsagenturen werten Gerichtsurteile aus, was zunächst wiederum eine komplexe Aufgabe ist, aber einen Beleg dafür liefert, ob es schon einmal Rechtsstreitigkeiten um das Marketing eines als “nachhaltig” benannten Fonds gab. In ganz kritischen Fällen erfolgt die Überprüfung von ethischen Grundsätzen vor Ort, etwa an asiatischen Produktionsstätten von Textilunternehmen. Im Anschluss an die Analysearbeit können Unternehmen die Ergebnisse einsehen und sich äußern, wobei teilweise um einzelne Punkte hart gerungen wird. Die Deka-Fondsmanager führen jährlich mit dem Management von etwa 2.000 Unternehmen persönliche Gespräche. Hinzu kommen computergenerierte Algorithmen, die den Auswahlprozess unterstützen. Neben der Einhaltung von ethischen und ökologischen Kriterien müssen auch harte Finanzdaten stimmen. Die Unternehmen sollen eine über dem Durchschnitt liegende Rendite vorweisen können, und zwar auf ehrliche Weise. Moderne Programme können sogar einschätzen, ob vielleicht eine Bilanzmanipulation vorliegen könnte. Wer nach solchen Kriterien bewertete Fonds wählt, kann sich auf die Nachhaltigkeit seiner Geldanlage wirklich verlassen.

Fazit: Ethik und Rendite passen zusammen

Anleger können auf nachhaltig gemanagte Fonds guten Gewissens setzen, wenn die Bewertungskriterien glaubwürdig sind. Dann kommt zum guten Gewissen in den meisten Fällen eine auskömmliche Rendite hinzu. Diese muss nicht die Grenzen jeder Fantasie sprengen, doch in Zeiten der Nullzinspolitike – siehe oben – sind auch hohe einstellige Prozentwerte sehr zufriedenstellend, wenn sie nachhaltig fließen.

Studie: Arme Kommunen setzen auf Steuererhöhungen

Eine Studie von Ernst & Young zeigt auf, wie arme deutsche Kommunen mit ihren Lasten umgehen: Sie setzen auf Steuererhöhungen. Das spült zwar unmittelbar Geld in die Kasse, schwächt jedoch langfristig die Region, weil die Gewerbetreibenden abwandern. Für die Kommunen entsteht ein Teufelskreis.

Missverhältnis bei der Steuergestaltung

Die Schere in Deutschland klafft nicht nur vertikal (zwischen Reichen und Armen), sondern auch regional immer weiter auseinander. Die Bürgerinnen und Bürger in insgesamt finanzschwachen Regionen trifft es besonders hart. Wo in einem Bundesland viele benachbarte, finanzschwache Kommunen mit den Lasten fertig werden müssen, erhöhen sie gemeinsam die Steuern. Das betrifft vor allem die Gewerbesteuer, aber auch Abgaben wie die Grund- oder die Hundesteuer. Nach Auskunft des Steuerfachmanns Bernhard Lorentz von Ernst & Young wurden im ersten Halbjahr 2015 in 1.558 deutschen Kommunen die Gewerbesteuern erhöht, nur in 35 Fällen senkte eine Kommune diese wichtige Steuerart. Diese lockt bei einem guten Satz Gewerbetreibende an. Eine weitere wichtige Steuerart ist die Grundsteuer B. Diese zahlen Hausbesitzer, sie wurde von fast 20 Prozent aller Kommunen erhöht. Wenn ein Hausbesitzer vermietet, legt er diese Steuer auf seine Mieter um, was schwächere Haushalte mit Mieterhöhungen besonders trifft. Auf diese Weise wächst nun in Deutschland die Kluft zwischen den wohlhabenden und den armen Gemeinden. Letztere finden sich offenbar hauptsächlich im Saarland, in Nordrhein-Westfalen und in Hessen, denn hier wurden am häufigsten Steuern erhöht. Wie gewohnt scheint es hingegen den bayerischen und baden-württembergischen Kommunen gut zu gehen, hier musste kaum jemand mehr zahlen.

Prekäre Langfristfolgen

Die Autoren der Studie warnen vor den Langfristfolgen von Steuererhöhungen gerade in armen Kommunen. Die Attraktivität einer Kommune hängt in hohem Maße von ihren Steuersätzen ab. In der Regel wirken ohnehin noch weitere Faktoren in diesen Gemeinden ungünstig, nämlich eine Überschuldung, damit Einsparungen an der Infrastruktur und in der Folge eine sinkende Lebensqualität. Die Menschen verdienen oft weniger und finden weniger kostengünstige Freizeitmöglichkeiten vor, müssen aber höhere Steuern zahlen. Gewerbetreibende treffen auf ärmere Kundschaft, erzielen geringere Gewinne und sehen sich zusätzlich mit höheren Steuerlasten konfrontiert. Wer kann, wandert daraufhin ab. Das macht die Kommune noch ärmer. Dabei stehen Kommunen untereinander im Wettbewerb, den die reicheren Städte gewinnen. Sie steigern durch eine gute konjunkturelle Lage ihre Einnahmen, bauen Schulden ab und investieren in ihre Strukturen. Damit bleiben sie für die Unternehmen attraktiv, auch neue Einwohner zieht es dorthin. Dieser Trend wird sich laut Steuerforscher Lorentz fortsetzen. Spielräume für arme Gemeinden, ihre Steuern zu senken, gibt es laut dem Fachmann nicht. Damit wird Deutschland regional ärmer.

Einige Fakten aus der Ernst & Young Studie

Die Fakten betreffen stets das erste Halbjahr 2015.

  • Die höchsten Hebesätze bei der Gewerbe- und der Grundsteuer gibt es in NRW-Kommunen.
  • Spitzenreiter unter größeren Städten sind Duisburg und Rüsselsheim.
  • Von 11.103 deutschen Kommunen erhöhten 2.049 die Grundsteuer B.
  • Bundesweit erhöhte sich der Grundsteuerhebesatz von durchschnittlich 358 auf 365 %.
  • Die Gewerbesteuer erhöhten 14 % aller Kommunen, bundesweit stieg der Hebesatz von durchschnittlich 354 auf 357 %.
  • In Nordrhein-Westfalen stieg der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz um 31 Punkte auf 493 %. Zum Vergleich: Schleswig-Holstein erhebt 311 %, Bayern 341 %.

Begründungen für die Steuerhöhungen

Stadtverwaltungen begründen vielfach ihre Steuererhöhung damit, dass ihre Kommune dem kommunalen Schutzschirm ihres Bundeslandes beigetreten ist. Das betrifft Städte in Finanznot, die aber zum Schutzschirm einen eigenen Beitrag leisten müssen. Dieser kann nur durch die Anhebung von kommunalen Hebesätzen aufgebracht werden. Diese Tendenz wird sich wahrscheinlich fortsetzen, wenn die Städte mit sozialen Aufgaben wie der Bewältigung der Flüchtlingszahlen vom Bund alleingelassen werden. Die meisten der betroffenen Kommunen haben schon weitere Steuererhöhungen angekündigt.

Quelle: Wohnen und Wirtschaften wird teurer – immer mehr Kommunen erhöhen Gemeindesteuern

Kreditwiderrufsrecht: Befristung bis Juli 2016

Nach Ansicht von Verbraucherschützern sind etwa 80 Prozent der Immobilienkreditverträge, die seit 2002 abgeschlossen wurden, fehlerhaft: Sie enthalten eine unvollständige Widerrufsbelehrung und können deshalb vom Kreditnehmer widerrufen werden. So lassen sich häufig größere Summen an Kreditkosten sparen. Doch das bisher unbegrenzt geltende Widerrufsrecht soll nun eingeschränkt werden. Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass betroffene Kreditnehmer nur noch bis Mitte des Jahres zum Widerruf berechtigt sind.

Unbegrenztes Widerrufsrecht läuft aus

In den Jahren 2002 bis 2010 wurden unzählige Verträge für Baukredite mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgeschlossen. Bisher galt ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Die Banken sahen sich damit der Gefahr ausgesetzt, viele ihrer Kunden zu verlieren und bereits gewährte Leistungen gegenseitig zurückfordern zu müssen. Das unbegrenzte Widerrufsrecht basiert auf dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie. Es soll nun begrenzt werden, der geplante Termin ist der 21. Juli 2016. Am 27. Januar 2016 wurde ein entsprechender Gesetzesentwurf im Kabinett verabschiedet. Branchenexperten gehen davon aus, dass das geplante Gesetz die jetzt noch fehlenden Instanzen Bundestag und Bundesrat schnell passiert und damit zum 21. Juli Gültigkeit hat. Es geht nach Schätzung von Fachleuten um Verträge in einer Höhe von insgesamt 1,6 Billionen Euro. Diese Zahl geht unter anderem auf Berechnung von Stiftung Warentest zurück.

Große Verunsicherung bei Verbrauchern

Das Bundesverbraucherministerium geht davon aus, dass neben privaten Verbrauchern vor allem Unternehmen von den unbegrenzten Widerrufsrecht irritiert sind. Sollte die Geltungsdauer nun begrenzt werden, könnte eine Rechtssicherheit geschaffen werden, durch die der Verbraucher keinerlei Nachteile hat. Da die Regelung frühestens zum 21. Juli in Kraft tritt, haben die Betroffenen noch mehrere Monate lang Zeit, ihre Verträge zu prüfen und auch die Widerrufsbelehrung genau zu untersuchen. Allerdings wird diese Aussage von Verbraucherschützern kritisiert, sie gehen davon aus, dass ein erfolgreicher Widerruf sorgfältig vorbereitet werden muss und deshalb mehr Zeit benötigt. Betroffen sind Bauherren und Wohnungskäufer, die zwischen 2002 und 2010 einen Vertrag abgeschlossen haben. In diesen Verträgen sind häufig falsche Widerrufsbelehrungen enthalten, weil zu diesem Zeitpunkt keine vollständige Klarheit über die Inhalte eines Widerrufsformulars gegeben war. Viele Banken haben deshalb eigene Unterlagen verwendet, diese enthielten aber nicht die nötigen Angaben. Entweder fehlten Hinweise zum Beginn der Frist, oder es fehlten Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs. Auch ergänzende Formulierungen, die unverständlich und verwirrend waren, waren enthalten. In vielen Fällen fehlte eine Anschrift für einen wirksamen Widerruf in Textform.

Das müssen Verbraucher jetzt tun

Wer in der Zeit von 2002 bis 2010 einen Immobilienkredit abgeschlossen hat, sollte sich den Vertrag jetzt umgehend genau ansehen. Erscheint die Widerrufsbelehrung unklar oder unverständlich, lohnt sich ein Besuch beim Verbraucherschutz. Die Verbraucherschutzzentralen vor Ort können häufig schon recht gut beurteilen, ob die Klausel vollständig ist oder ob sich ein Widerruf lohnen könnte. Sie belehren auch darüber, welche Schritte dann einzuleiten sind und welche Vorteile sich für den Verbraucher ergeben. Wer jetzt mit der Prüfung der Unterlagen beginnt, hat gute Chancen, noch im Rahmen der geltenden Frist Klarheit zu schaffen und erzielt vielleicht sogar noch einen interessanten finanziellen Vorteil, durch den sich die Mühe auf jeden Fall lohnen kann.

 

Homeoffice – Steuerlich weiter umstritten

Das Urteil des Bundesfinanzhofs war mit Spannung erwartet worden: Wenn Menschen von zu Hause aus arbeiten, wollen sie anfallende Kosten für ein Arbeitszimmer mindestens anteilig von der Steuer absetzen und dadurch weniger Steuern zahlen. Der Bundesfinanzhof hat jetzt ein Urteil getroffen, nachdem Aufwendungen für Arbeitsräume auch weiterhin nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können.

Wichtig für Arbeitnehmer im Home Office

In vielen Firmen setzt sich derzeit ein Trend durch, nach die Mitarbeiter mindestens tageweise von zu Hause aus arbeiten sollen. Dadurch möchte man Büroflächen sparen. Vielen Mitarbeitern kommt dieser Trend sehr entgegen, denn zu Hause arbeitet man häufig ruhiger und konzentrierter. Doch wenn ein oder zwei Arbeitstage in der Woche daheim gearbeitet werden, stellt sich die Frage nach dem häuslichen Arbeitsplatz. Nur selten hat ein Arbeitnehmer einen eigenen Raum zum Arbeiten, der ausschließlich für Arbeitszwecke benötigt wird. Viel häufiger wird der Raum in irgendeiner Form privat genutzt. Dann aber dürfen die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat in einer sehr lange erwarteten Grundsatzentscheidung jetzt festgestellt, dass Arbeitsecken oder nur zeitweise genutzte Arbeitszimmer nicht die Voraussetzungen erfüllen, um steuerlich anerkannt zu werden. Diese Entscheidung des höchsten deutschen Steuergerichts ist maßgeblich für alle Arbeitnehmer (GrS 1/14).

Strenge Voraussetzungen bleiben bestehen

Für den Steuerzahler heißt das, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann anerkannt werden, wenn der Raum ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Arbeitet man nur zeitweise in dem Zimmer oder empfängt man dort manchmal Gäste oder geht seinem Hobby nach, entfällt die steuerliche Absetzbarkeit. Der Raum muss also mindestens büromäßig eingerichtet sein, und er darf nur für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden, hat der Bundesfinanzhof jetzt erklärt. Sofern Räume gemischt genutzt werden, können die Kosten dafür nicht geltend gemacht werden. Genauso wird eine Arbeitsecke in einem sonst privat genutzten Raum nicht steuerlich anerkannt.

Schwerer Nachweis für Verbraucher

In der Praxis ist der Nachweis für den Steuerzahler sehr schwer zu führen, wie viel Zeit er tatsächlich in einem Raum gearbeitet hat. Ein Zeitenbuch zur Dokumentation sehen die Richter nicht als geeignetes Mittel an, denn die Angaben darin entsprechen lediglich einer Behauptung des Steuerpflichtigen, doch sie sind kein gültiger Beweis. Im vorliegenden Fall hatte der Besitzer einer Immobilie geklagt, der sich ein Arbeitszimmer in seinem Haus eingerichtet hatte. In diesem Arbeitszimmer führte er auch die Verwaltung seiner vermieteten Immobilien durch. Die Kosten setzte er in der Steuererklärung an, doch das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Das daraufhin angerufene Finanzgericht erkannte eine anteilige Absetzbarkeit in Höhe von 60 Prozent an, diese Rechtsprechung allerdings entsprach nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In letzter Instanz musste nun das höchste deutsche Steuergericht in der Sache entscheiden. Jetzt steht fest, wie schwer der Nachweis für den Steuerzahler zu führen ist, dass ein Arbeitszimmer ausschließlich geschäftlich genutzt wird. Eine weitere Auflage des Gerichts erschwert den Nachweis zusätzlich. Der Arbeitnehmer muss nämlich beweisen, dass er für seine Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz nutzen kann. Wird das Home Office nur aus Bequemlichkeit genutzt, ist keine steuerliche Absetzbarkeit gegeben.

Bausparverträge: Erste Kündigungen sind rechtskräftig

Im vergangenen Jahr mussten sich unzählige Bausparer mit einer unerwarteten Kündigung ihres lukrativen Bausparvertrags beschäftigen. Die Bausparkassen nutzten einen Paragraphen in ihren Geschäftsbedingungen, der eigentlich zum Schutz der Verbraucher aufgenommen worden war. Jetzt sind die ersten Urteile der Oberlandesgerichte gefällt und rechtskräftig. Doch der Streit um die Kündigungen geht voraussichtlich in die nächste Instanz. Experten rechnen damit, dass Verbraucher auch nach der Rechtskraft der ersten Urteile keine Rechtssicherheit erhalten, denn es wird erwartet, dass sich auch der Bundesgerichtshof in der Sache noch äußern muss. Offenbar bieten die ersten Bausparkassen ihren Kunden nun einen Vergleich an, um teure Gerichtskosten zu vermeiden und um für alle Beteiligte Rechtssicherheit zu schaffen.

Kündigung von Verträgen mit Top-Zinsen

Für die Betroffenen war es im Jahr 2015 ein böses Erwachen: Sie erhielten durch ihre Bausparkasse die Kündigung von Verträgen mit sehr attraktiven Zinsen. Im Fokus stand die Guthabenverzinsung, die noch zu alten und damals marktgerechten Konditionen mit hohen Renditen abgeschlossen wurden, die die Bausparkassen angesichts des andauernden Niedrigzinses an den Märkten nicht mehr gewährleisten konnten. Häufig nahm man auch die Tatsache als Kündigungsgrund, dass viele Kunden offenbar nicht mehr für den Bau eines Hauses sparen. Nachdem die ersten Kündigungen beim Verbraucher eintrafen, dauerte es nicht lange, bis eine Klagewelle anlief. Die ersten Urteile sind dazu jetzt getroffen und auch rechtskräftig. Weitere Prozesse werden allerdings erwartet, und vermutlich steht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus. Die höchstrichterliche Instanz wird allerdings erst im kommenden Jahr entscheiden, wie Experten derzeit vermuten.

Veränderte Rahmenbedingungen als Anlass

Die Ursache für die ausgesprochenen Kündigungen lag im Zinsniveau der alten Verträge. In den 1990er Jahren waren die Renditen für Bausparverträge noch erheblich attraktiver. In der Ansparzeit konnten die Bausparkassen eine Verzinsung im mittleren einstelligen Bereich zusagen, wobei diese Verzinsung zum damaligen Zeitpunkt noch recht gering war. Doch im Zuge der ersten Finanzkrisen gingen die Renditen für angespartes Guthaben immer weiter zurück. In der Folge entwickelten sich die zuerst attraktiven Verträge zu einer finanziellen Belastung für die Kassen. Hinzu kam, dass viele Sparer das geplante Darlehen nicht in Anspruch nahmen, so dass die Kassen im Gegenzug auch keine Zahlungen aus Darlehenszinsen erhalten. Es zeigte sich bald, dass das System nicht mehr funktionieren konnte, denn einerseits nutzen immer mehr Sparer mit Altverträgen den Bausparvertrag als Geldanlage, während günstige Bauspardarlehen nicht mehr abgefordert wurden. Die Bausparkassen setzten bei ihrer Kündigung auf einen Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Paragraph 489 gewährt dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, doch es ist fraglich, ob die Bausparkassen überhaupt als Darlehensnehmer im juristischen Sinn zu betrachten sind. Für Juristen ergibt sich an dieser Stelle eine Frage mit erheblichem Streitpotenzial.

Sehr viele Altverträge sind betroffen

Nach Angaben der Bausparkassen sind im Augenblick rund 200.000 Altverträge von der Klausel betroffen. Im Fokus stehen Verträge, die bereits seit zehn Jahren zuteilungsreif sind und die nicht als Darlehen genutzt werden. Viele Verträge sind über 20 Jahre alt. Im Augenblick sind rund 970 Klagen anhängig, davon wurden bereits 141 im Interesse der Bausparkassen entschieden, 14 Verfahren gehen zugunsten der Verbraucher aus. Die ersten rechtskräftigen Urteile der Oberlandesgerichte wurden im Dezember 2015 gesprochen. Die Berufung ist nicht zugelassen, damit bleibt der weitere Rechtsweg versperrt. Ein weiteres Urteil mit für Ende März vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erwartet. Trotzdem gehen Verbraucherschützer und Finanzexperten davon aus, dass Kunden und Bausparkassen erst im Jahr 2017 Rechtssicherheit haben, denn dann wird ein Urteil der obersten Instanz erwartet. Der Bundesgerichtshof muss dann endgültig entscheiden, ob die Bausparkassen zur Kündigung der lukrativen Altverträge berechtigt sind.

Bundestag bringt Basiskonto auf den Weg

Geht es nach dem Willen der EU, dann soll jeder die Möglichkeit haben, ein Konto zu eröffnen. Das entsprechende Gesetz ging vor wenigen Tagen in den Bundestag, denn die Bundesregierung will die Banken in Deutschland gesetzlich dazu verpflichten, für jeden Kunden ein Konto zu eröffnen.

Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für Flüchtlinge oder Obdachlose. Der Gesetzentwurf legt fest, dass dem Kontoinhaber wenigstens die wichtigsten Dienstleistungen wie Überweisungen, Ein- und Auszahlungen, Lastschriften und die Zahlung mit Karte zur Verfügung stehen sollen. Die Regierung argumentiert damit, dass einer „sozialpolitischen Rosinenpickerei“ durch die Banken dadurch ein Ende gesetzt werden könnte. Doch wie funktioniert dieses „Basiskonto“, das ganz nebenbei auch mit transparenten Gebührenstrukturen verknüpft sein soll?

Warum ist ein Basiskonto nötig?

Nach aktuellen Schätzungen haben in Deutschland über 600.000 Menschen keine Möglichkeit, ein eigenes Girokonto einzurichten. In Zukunft soll es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto geben. Es ist explizit für Menschen gedacht, denen man bisher kein Konto eingerichtet hat. Dazu gehören Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete. Nur mit einem Girokonto ist es diesen Menschen möglich, voll und ganz am gesellschaftlichen und am wirtschaftlichen Leben in Deutschland teilzunehmen. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, Basiskonten anzubieten. Bisher gehört dieses Produkt nur zum Spektrum der Sparkassen, sie stellen ein Bürgerkonto für Menschen ohne geregeltes Einkommen zur Verfügung.

Welche Leistungen bietet ein Basiskonto an?

Über ein Basiskonto sind die wichtigsten Zahlungsdienste abzuwickeln. Dazu gehören Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und die Kartenzahlung über die Maestrokarte. Das Basiskonto soll bezahlbar bleiben. Die Kreditinstitute sollen für die Kontoführung und für die Transaktionen „nur ein angemessenes Entgelt“ verlangen dürfen. Vor allem aber soll für den Bankkunden Transparenz zu den anfallenden Kosten geschaffen werden. Gerade für Menschen, die bisher nicht viel mit den Dienstleistungen von Banken zu tun hatten, erscheint eine verständliche Informationspolitik immens wichtig.

Wann dürfen die Banken die Eröffnung ablehnen?

Mit der Einführung des Basiskontos werden die Spielräume der Banken eingeschränkt, die Kontoeröffnung abzulehnen. Eine Verweigerung ist dann nur noch möglich, wenn der betroffene Kunde bereits ein Basiskonto bei einer anderen Bank hat und dieses nutzen könnte. Auch bei bestimmten festgestellten Straftaten oder auch bei Verstößen gegen das Gesetz wie zum Beispiel bei Geldwäsche ist es natürlich möglich, den Antrag abzulehnen. Ein weiterer Grund für eine Absage besteht, wenn das Kreditinstitut in der Vergangenheit schon einmal einen bestehenden Vertrag mit dem Kunden gekündigt hat, weil dieser in Zahlungsverzug geraten ist.

Wie kann der Kunde Einspruch einlegen?

Wenn die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wird, kann der Kontoinhaber immer noch Einspruch einlegen. Er muss sich dazu an die nächste Schlichtungsstelle wenden oder Klage bei einem Zivilgericht einlegen. Darüber hinaus soll bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren etabliert werden, durch das Betroffene ihren Anspruch kostengünstig und schnell durchsetzen können. Bisher sind Einzelheiten zu diesem Verfahren aber noch nicht bekannt, ob dieser hohe Anspruch also zu erfüllen ist, bleibt vorläufig offen.

Wie soll die Transparenz gewährleistet werden?

Eines der wichtigsten Ziele ist die transparente Gestaltung von Kontoführungsgebühren. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, über die Kontoführungskosten noch vor dem Vertragsabschluss und auch während der Vertragslaufzeit zu informieren. Damit die einzelnen Anbieter vergleichbar sind, sollen Vergleichsportale im Internet das Basiskonto in ihr Produktspektrum aufnehmen. Darin soll man auch Informationen zum Filial- und Geldautomatennetz nachlesen können. Zinsen für Dispokredite und Überziehungskredite sollen ebenfalls aufgeführt sein. Gerade unerfahrenen Verbrauchern soll es dadurch erleichtert werden, das für sie passende Konto auf dem Markt zu finden. Als Konsequenz soll auch der Wechsel von einer Bank zu einer anderen vereinfacht werden. Der Kunde soll bei einer Kündigung und bei einem Wechsel in Zukunft einen Anspruch darauf haben, dass beide Kreditinstitute unbürokratisch handeln, damit sich der zeitliche und finanzielle Aufwand bei einem Wechsel in Grenzen hält. Das neue Gesetz soll noch im ersten Halbjahr 2016 in Kraft treten, denn es setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht um, die schon im September 2014 von der EU verabschiedet wurde.

Ein Vorteil für Randgruppen

Letztlich sollen mit dem neuen Konto vor allem sogenannte Randgruppen bevorzugt werden. Für Obdachlose, Flüchtlinge und Menschen ohne regelmäßiges Einkommen ist es noch immer sehr schwer, ein Konto zu eröffnen. Diese Kunden haben meist nur wenig Berührungspunkte mit den Banken und sind deshalb auch wenig erfahren, wenn es um die Beurteilung von Gebühren oder Konditionen geht. Trotzdem ist es nötig, auch diesen Randgruppen die Teilnahme an der bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu ermöglichen. Unklar ist offenbar, ob ein Basiskonto grundsätzlich auch für Bankkunden in Frage kommt, die zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, die aber nur wenige Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Hier müssen die Regeln wohl noch geschärft werden, um den betroffenen Kunden ebenso wie den interessierten Klienten volle Transparenz über alle Möglichkeiten zu bieten.

Schönheitsreparaturen: Wann Mieter renovieren müssen

Das Thema Schönheitsreparaturen führte regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, schon die unterschiedliche Auslegung des Umfangs, aber insbesondere die Frage nach der grundsätzlichen Verpflichtung zur Renovierung gab reichlich Anlass dazu. Der BGH hat nun mit einigen Urteilen Klarheit geschaffen, zu Gunsten der Mieter.

Viele Mieter stellen sich zunächst die Frage, welche Arbeiten alle unter „Schönheitsreparaturen“ fallen. Hier gibt es klare Abgrenzungen, die zwar im § 28 Absatz 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung (II. BV) für preisgebundenen Wohnraum definiert wurden, aber auch auf dem freien Wohnungsmarkt Anwendung finden:

  • Anstreichen, Tapezieren oder Kalken von Decken und Wänden
  • Streichen von Heizkörpern und -rohren sowie Fußböden
  • Streichen von Fenster, Innentüren sowie Außentüren von innen

Alle weiteren Maßnahmen, wie beispielsweise das Abschleifen und Versiegeln von Parkett oder Auswechseln von Teppichböden, die dem Vermieter gehören, gehen über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus und sind nicht vom Mieter zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag entsprechende Regelungen vorsieht.
Wichtige Regelung: Das Verursacherprinzip

Eine weitere Klärung erfolgte zu der Frage, ob die Mieter überhaupt zur Schönheitsreparatur verpflichtet sind. Übernehmen sie nämlich die Wohnung im unrenovierten Zustand, hat kein Vermieter Anspruch darauf, dass sein Mieter Schönheitsreparaturen durchführt oder irgendeinen Schadenersatz bezahlt. Wurden entsprechende Klauseln im Mietvertrag vereinbart, sind diese laut Rechtsprechung durch den BGH (Aktenzeichen VIII ZR 185/14) schlichtweg ungültig.

Es war vor allem in den großen Ballungszentren übliche Praxis, den Aufwand für die Renovierung von Wohnraum auf die Mieterseite abzuschieben: Neue Mieter mussten somit die Gebrauchspuren ihrer Vorgänger beseitigen, worin der BGH eine unangemessene Benachteiligung sah. Wohnungen konnten auf diese Weise in einem besseren Zustand zurück erwartet werden, als sie zum Zeitpunkt der Vermietung überhaupt aufwiesen, damit ist nun Schluss.
Weitere Klarheit: Die Quotenregelung

Ein weiterer Streitpunkt war die sogenannte Quotenregelung: War beispielsweise in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung alle fünf Jahre malermäßig renoviert werden muss und zog der Mieter bereits nach drei Jahren aus, konnte er unter Umständen mit den anteiligen Renovierungskosten belastet werden. Dies war ohnehin nicht so einfach, denn diese Klauseln mussten erst einmal rechtswirksam sein. Starre Vorgaben, die keine Rücksicht auf den konkreten Renovierungsbedarf nehmen, waren von vornherein nicht zulässig. Darüber hinaus mussten die festgelegten Quoten dem tatsächlichen Mietzeitraum entsprechen, transparent und nachvollziehbar formuliert und vor allem angemessen sein. Es reichte auch nicht aus, dass der Vermieter einen Kostenvoranschlag als verbindlich bei der Berechnung zugrunde legte, der Mieter musste grundsätzlich selbst Hand anlegen und Kosten sparen können. Dieses Feld für Streitigkeiten ist nun abgeschafft, die Quotenregelung wurde vom BGH (Aktenzeichen VIII ZR 242/13) für unwirksam erklärt.
Malermäßige Renovierung – Vorschriften bei der Farbauswahl

Die aktuelle Rechtsprechung geht generell davon aus, dass eine Wohnung mit neutralen, hellen und deckenden Farben gestrichen oder mit entsprechenden Tapeten renoviert werden soll, so denn eine Verpflichtung zur Schönheitsreparatur besteht. Allerdings muss die Klausel im Mietvertrag so formuliert sein, dass sich diese Regelung auf den Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses bezieht. Wird diese Beschränkung nicht explizit ausgeführt, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor und kippt die Wirksamkeit der gesamten Klausel. Während der Mietdauer kann ein Mieter nämlich die Räume gestalten, wie es ihm gefällt, so lange die Bausubstanz nicht generell beeinträchtigt wird. Eine starre Vorgabe der Farbauswahl würde eine Einschränkung in der Gestaltung des persönlichen Lebensumfeldes bedeuten und das geht den Vermieter ganz einfach nichts an. Schon das gebräuchliche Wort „Weißeln“ kann hier zu Irritationen führen: Wird damit oft nur ein Anstrich im Allgemeinen bezeichnet, lässt sich aus der wörtlichen Interpretation die Ungültigkeit der gesamten Vereinbarung ableiten.
Fazit: Schönheitsreparaturen – mieterfreundliche Neuregelungen durch den BGH

Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen leitet sich aus der Formulierung im Mietvertrag ab. Wurde dort keine explizite Klausel vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 und § 538 BGB: Für die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietgegenstandes hat der Mieter nicht aufzukommen, da es Pflicht des Vermieters ist, die Mietsache in einem geeigneten Zustand zu erhalten.

Wird die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen, kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietvertrages verlangen. Darüber hinaus wurden die sogenannten Quotenregelungen, die die anteilige Übernahme von Schönheitsreparaturen oder einen finanziellen Ausgleich dafür vorsahen, wenn die festgelegten Intervalle für Renovierungen bei Ende des Mietvertrages noch nicht abgelaufen waren, gänzlich für ungültig erklärt.

Gibt es hingegen eine wirksame Vereinbarung zur Schönheitsreparatur, dann müssen die Auflagen in Bezug auf die Farbe oder Tapete auf das Ende des Mietverhältnisses beschränkt sein. Ist dies nicht explizit formuliert, liegt eine unzulässige Einschränkung für die Gestaltung des privaten Umfeldes vor und hat die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge.

BGH begrenzt Vorfälligkeitszinsen für Darlehen

Wer einen Immobilienkredit vorzeitig ablösen will, muss mit Vorfälligkeitszinsen rechnen. Die Bank darf nämlich eine Entschädigung für die ihr entgangenen Zinsen verlangen. Der Bundesgerichtshof legt jetzt aber fest, dass Sondertilgungen kostenmindernd wirken müssen. Übermäßig hohe Vorfälligkeitsentschädigungen sollen dadurch verhindert werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, sie gewann den Prozess jetzt auch in der letzten Instanz.

Verbraucherschutz will Kunden schützen

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale in Hamburg gegen die Sparkasse Aurich-Norden. Sie hatte in Darlehensverträgen eine Klausel aufgenommen, nach der die Kunden bei Darlehen zwar ein Recht auf Sonderkündigungen haben. Die Berechnung der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung, die letztlich ein Schadenersatz für die vorzeitige Rückführung des Darlehens für entgangene Zinszahlungen ist, sollen zinssenkende Sondertilgungen, die der Kunde leistet, aber nicht beachtet werde. Der Absatz im Vertrag besagt sinngemäß, dass zukünftige Sondertilgungen bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung bei der Zinsberechnung nicht zum Ansatz kommen sollen. Der Kunde müsste nach Meinung der Bank somit bei einer vorzeitigen Kündigung die entgangenen Zinsen erstatten.

Vorinstanzen hatten der Klage bereits stattgegeben

Schon die vorhergehende Instanz hatte der Klage der Verbraucherschutzzentrale nachgegeben. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah in der Klausel eine unzulässige Bereicherung, die die Sparkasse für sich in Anspruch nahm. Sie habe durch die Klausel eine Vorfälligkeitsentschädigung erhalten, die ihr nach den vertraglichen Regelungen nicht zustehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Wenn die Bank dem Kunden ein Recht auf eine Sonderkündigung einräumt, verzichtet sie damit auch auf das Recht, die Zinsen dafür zu erhalten. Deshalb entspricht die Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsoption bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung letztlich einer Überkompensation, die sich die Bank genehmigt. Deshalb erklärte der Bundesgerichtshof die Klausel ebenso für unwirksam wie die Vorinstanzen. Die Verbraucherzentrale gibt an, dass die Regelung auch von anderen Banken gerne benutzt wird. Doch was bedeutet das Urteil für den Kunden?

Sondertilgungen bleiben weiter sinnvoll

Unabhängig davon, ob man ein Darlehen vorzeitig ablösen will oder nicht, sind Sondertilgungen auch nach dem neuen Urteil sinnvoll. Wer nämlich die Wahl hat, einen bestimmten Geldbetrag als Sondertilgung aufzuwenden und damit Darlehenszinszahlungen zu sparen oder diesen Betrag anzulegen und Guthabenzinsen zu erhalten, dürfte feststellen, dass der Kreditzins häufig teurer ist als der Guthabenzins. Deshalb lohnt es sich sehr oft, eine Sonderzahlung auf ein Darlehen zu leisten, sofern die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind. Schon vor diesem Hintergrund ist es weiter zielführend, außerplanmäßige Zahlungen auf ein Darlehen zu leisten und dadurch die Restschuld zu minimieren. Wer nun die vorzeitige Rückführung eines Immobilienkredits plant und deshalb mit Vorfälligkeitszinsen rechnen muss, sollte sich nicht beirren lassen und die Sondertilgung trotzdem zahlen.

Banken müssen Sondertilgung berücksichtigen

Durch das neue Urteil sind die Banken nämlich auch dann zur Anrechnung der Sonderzahlung verpflichtet, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst wird. Damit verringert sich die Vorfälligkeitsentschädigung ganz unmittelbar. Sie hängt unter anderem von der Höhe der Zinsen und der Restlaufzeit des Darlehens ab. Gerade bei einem hohen Zins oder bei einer langen Restlaufzeit kann der entgangene Zinsschaden für die Bank recht hoch sein. Da das Urteil sie nun verpflichtet, geleistete Sonderzahlungen auf die Vorfälligkeitsverzinsung anzurechnen, kann dem Darlehensnehmer vor allem bei hohen Zinsen oder bei einer langen Restlaufzeit also ein erheblicher finanzieller Vorteil entstehen, weil die Bank die Sondertilgung bei der Vorfälligkeitsberechnung berücksichtigen muss. Notfalls müssen sich Bankkunden also auf dieses Urteil berufen, wenn ihre Bank eine entsprechende Klausel im Vertrag vorsieht und sich nicht freiwillig dem neuen Urteil unterwirft.