BFH stärkt Verbraucherposition in Steuerfragen

Wenn dem Finanzamt in der Steuererklärung etwas auffällt, dürfen die Sachbearbeiter ihre Rückfragen an den Steuerpflichtigen stellen. Er muss dann meist weitere Unterlagen vorlegen oder Sachverhalte schlüssig dokumentieren. Doch wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn sich die Finanzbehörde an Dritte wendet? Sind auch dann Rückfragen jeglicher Art erlaubt, oder sind Auflagen zum Schutz des Steuerpflichtigen zu beachten? Der Bundesfinanzhof hat jetzt in dieser Frage entschieden und stärkt mit seinem Urteil die Position des Verbrauchers.

Befragung Dritter nur im Einzelfall zulässig

Die oberste Gerichtsinstanz in Finanzfragen hat in ihrem Urteil festgelegt, dass das Finanzamt durchaus Dritte einschalten darf und die Angaben des Steuerpflichtigen mit ihrer Hilfe überprüfen darf. Doch eine Anfrage ist nur zulässig, wenn sich der Steuerpflichtige ganz offensichtlich weigert, etwas zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Sofern die steuerpflichtige Person an der Aufklärung mitarbeitet, dürfen zur Verifizierung von Sachverhalten keine weiteren Personen hinzugezogen werden (Az. X R 4/14). Damit stärkt das Gericht die Position des Verbrauchers, solange sich dieser als kooperativ erweist und mit der Finanzbehörde zusammenarbeitet.

Gewerbetreibende unter besonderer Beobachtung

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb zur Versteuerung angegeben hatte. Das Finanzamt prüfte seine Erklärungen für die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für den Zeitraum 2002 bis 2004. Zuerst hatte eine Außenprüfung für die Vorjahre eine Erhöhung der Erlöse um 8.530,69 Euro bestätigt. Die Grundlage für die Berechnung war eine Mitteilung, in der es um eine Ausgleichszahlung und eine Bonuszahlung eines Geschäftspartners an den Steuerpflichtigen ging. Bei der Durchführung der steuerlichen Außenprüfung hatte die Behörde neben dem Gewerbetreibenden selbst auch den Geschäftspartner um Auskunft gebeten. Fraglich war, ob er an den Kläger eine Provisionszahlung geleistet hatte. Strittig war in diesem Fall die direkte Anfrage des Amts beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen, der selbst vorab nicht mit der Bitte um Auskunft kontaktiert worden war. In der Folge klagte der Mann gegen dieses Vorgehen und bekam nun vor dem Bundesfinanzhof Recht.

Anfragen nur bei Weigerung des Steuerpflichtigen

Das Gericht entschied zugunsten des Steuerpflichtigen. Eine Anfrage an Dritte ist nur dann juristisch zulässig, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten deutlich macht, dass er nicht zur Aufklärung eines Sachverhalts beitragen wird. Im vorliegenden Fall konnte das allerdings nicht bestätigt werden. Die direkte Anfrage habe vielmehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Damit die Finanzbehörde juristisch auf der sicheren Seite ist, muss ein hinreichender Anlass bestehen. Konkret muss sich der Steuerpflichtige weigern, den Sachverhalt aufzuklären. Eine Weigerung kann darin bestehen, weitere Unterlagen vorzulegen oder zusätzliche Informationen zu geben. Werden die Ermittlungen aber lediglich ins Blaue hinein angestoßen und beruhen nicht auf einem erkennbaren Grund, sind sie juristisch nicht zulässig.

So schützen sich Verbraucher

Mit dem Urteil unterstützt die oberste Finanzbehörde die Position der Verbraucher. Wer einer solchen Streitigkeit von Anfang an aus dem Weg gehen will, ist allerdings gut beraten, seinen Informationspflichten an das Finanzamt nachzukommen. Wenn also Anfragen gestellt werden und wenn weitere Zahlen oder Belege vorgelegt werden sollen, ist man als Steuerpflichtiger auf der sicheren Seite, dieses Gesuch ernst zu nehmen und die gesetzten Fristen einzuhalten. Sonst besteht offenbar die Gefahr, dass die Finanzbehörde ihrerseits Ermittlungen aufnimmt und auch Dritte um die Abgabe von Informationen bittet. Dabei kann es natürlich zur Offenlegung von Daten mit unerwünschten Nebenwirkungen kommen. Vor allem aber werden unbeteiligte Dritte in einen Vorgang involviert, der letztlich nur den Steuerpflichtigen und das Finanzamt etwas angeht. Davor kann man sich durch rechtzeitiges und umsichtiges Handeln recht gut selbst schützen.

BGH: Gaspreiserhöhung teilweise unzulässig

Wenn Gaskunden eine Grundversorgung beziehen, haben sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Preiserhöhungen Anspruch auf eine Teilrückzahlung. Betroffen von dieser Rückzahlung sind Tarifkunden, die in den zwei Jahren zwischen Oktober 2012 und 2014 bei Preiserhöhungen nicht ausreichend über die Gründe informiert worden waren. Als Konsequenz darf der Versorger nur Kostenerhöhungen an die Kunden weiterbelasten, die ihn selbst betreffen. Zusätzliche Preisaufschläge, die aus Profitgründen entstanden waren, müssen sie an die Kunden erstatten (Az. VIII ZR 158/11, VIII ZR 13/12).

Deutsche Gesetze nach EuGH unzulässig

Mit diesem Urteil richtet sich der Bundesgerichtshof an einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs aus. Dieser hatte im Oktober 2014 die deutschen Vorgaben für die Gaspreiserhöhung rückwirkend zum 01. Juli 2004 für unzulässig erklärt. Zur Begründung führte man aus, dass diese Erhöhung dem Kunden gegenüber nicht ausreichend erläutert worden war. Zu Ende Oktober 2014 folgte dann eine Änderung der deutschen Gesetzgebung entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Nach der Entscheidung des BGH wurde die gesetzliche Lücke in den Jahren 2004 bis 2014 durch eine zusätzliche Vertragsauslegung geschlossen. Sie besagt, dass verständige Kunden den Energieversorgern das Recht eingeräumt hätten, eine Steigerung dann an sie weiterzubelasten, wenn sich eigene Bezugskosten erhöht haben. Darüber hinausgehende Profite durften die Versorger aber nicht an ihre Kunden belasten.

Kundenklagen wurden abschlägig beschieden

Der Entscheidung des BGH waren zwei Klagen von Verbrauchern vorangegangen, sie richteten sich gegen die Stadtwerke Hamm und die Stadtwerke Geldern. Die Vorinstanzen hatten ihr Urteil damit begründet, dass die Stadtwerke ihren Kunden mit einem geringen Verbrauch – den sogenannten Tarifkunden – nur die eigenen Bezugskostensteigerungen belastet hatten. Bei Kunden mit einem niedrigen Verbrauch dürfen die Richter die Steigerung von Bezugskosten schätzen, deshalb warnte die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen die Verbraucher vor voreiligen Prozessen. Die Verbraucherzentrale ging davon aus, dass Tarifkunden im Durchschnitt etwa 250 Euro zurückfordern können, wenn man die Widerspruchsfrist von drei Jahren ansetzt. Die Voraussetzung wäre aber gewesen, dass der BGH die gesamte Gaspreiserhöhung aufgrund der unverständlichen Klauseln für nichtig erklärt hätte. Mit dem Urteil des BGH kann jetzt aber nur ein kleiner Anteil des Betrags erstritten werden, wobei das Prozessrisiko erheblich ist. Die Verbraucherzentrale kommentierte das Urteil dann auch mit der Aussage, dass man der ganzen Energiewirtschaft den Rücken gestärkt habe, ohne auf die Auswirkungen für den einzelnen Kunden zu achten.

Prozessrisiko im Einzelfall zu prüfen

Für den einzelnen Verbraucher heißt es, sich sehr genau zu überlegen, ob er gegen seinen Versorger prozessieren will. Zum einen sind lediglich Kunden mit einem sehr geringen Verbrauch betroffen. Lediglich für diese Verbraucher kommt das Urteil des BGH zur Anwendung. Ob sich bei einem geringen Verbrauch die Anstrengung einer Klage lohnt, damit der Teilrückzahlung zugestimmt wird, ist wohl fraglich. Sie könnte sich längere Zeit hinziehen, und aufgrund des überschaubaren Streitwerts könnten Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis stehen. Allerdings hat der Verbraucher die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Beträge von seinem Versorger zurückzufordern, ohne gleich mit einer Klage zu drohen. Das könnte ein Weg sein, der relativ kostengünstig und zeitnah umsetzbar ist. Wichtig ist, eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung mit einem Verweis auf das BGH-Urteil an den Versorger zu richten. Dazu benötigt der Verbraucher keinen teuren Anwalt. Erst wenn dieser Schritt nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führt, bleibt zu überlegen, ob ein teurer Prozess angestrengt wird. Dieser könnte sich angesichts des vermutlich geringen Streitwerts und des unklaren Ausgangs als nicht sinnvoll erweisen.