Erbschaftssteuer: 90% wären sinnvoll

Bis Mitte des Jahres soll die Bundesregierung die Erbschaftssteuer reformieren. Das Thema ist ein ewiger Zankapfel – nun besteht die Chance, eine Regelung für größere Verteilungsgerechtigkeit zu finden. 90% Erbschaftssteuer auf alles oberhalb eines festzulegenden Freibetrags wäre sinnvoll. Den zu erwartenden Gegenwind muss der Gesetzgeber aushalten können.

Die Ungleichheit in Deutschland nimmt seit Jahren zu, das ist eine messbare Tatsache. Die Armut wächst, ebenso der Reichtum in den Händen von wenigen. Während eher politisch links orientierte Kreise die „Umverteilung von unten nach oben“ schon lange kritisieren, stehen Ratingagenturen wie Standard & Poor’s eher nicht unter Sozialismusverdacht. Im Jahr 2014 aber mahnte eben jene Agentur an, eine zu große Ungleichheit schade der Wirtschaft. Eine zu große Ungleichverteilung der Vermögen und Einkommen führe zu Wirtschaftskrisen. Das ist auch leicht nachzuvollziehen: Denn je weniger Geld die große Masse der Menschen zur Verfügung hat, desto schwächer ist der Konsum, desto schwächer ist der Import, desto niedriger ist das Binnenwachstum. Das kann auf Dauer nicht gut gehen.

Erbschaften dürfen Ungleichheit nicht zementieren

Wenn einer der ganz großen Akteure des globalen Kapitalismus mehr Verteilungsgerechtigkeit anmahnt, dann wissen wir: Es ist nicht fünf vor zwölf, sondern schon zehn nach.

Die Erbschaftssteuer wäre ein Hebel, mit dem man in dieser Frage etwas bewegen könnte – sie weiterhin niedrig zu halten widerspricht jeder ökonomischen Vernunft. Die Studie „Erben in Deutschland 2015 – 2024“ des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) kam unlängst zu dem Ergebnis, dass Erbschaften in der heutigen Form die Ungleichheit verfestigen. In der Regel sind diejenigen, die viel erben, bereits wohlhabend, da sie aus wohlhabenden Familien stammen. Enorme Mengen Geld bleiben also über Generationen hinweg immer in denselben Kreisen. Rund ein Drittel des vererbten Vermögens geht an nur zwei Prozent der Bevölkerung, während rund 13% gar nichts oder Schulden erben.

Gerechte Lösungen helfen der Wirtschaft

Der emeritierte Ökonomieprofessor Guy Kirsch aus Freiburg forderte im Januar 2016 gar 100% Erbschaftssteuer. Jede Erbschaft solle in einen Fond fließen, aus dem jeder Erbe denselben Betrag erhält. In puncto Verteilungsgerechtigkeit wäre diese sicher die gerechteste Lösung. Dass sie aber bei weit mehr Menschen als den reichsten zwei Prozent auf Gegenwehr stoßen würde, versteht sich ebenfalls.

Aber auch eine weniger radikale Lösung könnte die Verhältnisse deutlich verbessern. Man könnte einen großzügigen Freibetrag von 150.000 bis 300.000 Euro festsetzen – damit zum Beispiel nicht ein geerbtes Haus verkauft werden muss, damit der Erbe die Steuerschuld begleichen kann. Jeder zusätzliche Euro würde mit 90% besteuert. So bliebe jedem Erben ein immer noch beachtlicher Betrag, während alles besteuerte Erbvermögen wie in Kirschs Vorschlag in einen Verteilungsfonds fließen könnte. Voraussetzung dafür, dass so etwas auch funktioniert, wäre zusätzlich eine massive Anhebung der Schenkungssteuer. Auch das beinhaltet Kirschs Idee.

Unternehmen: Arbeitnehmer müssen beteiligt werden

Aber wie sieht es aus, wenn ein Unternehmen oder Betrieb vererbt wird? In dem Fall funktioniert weder eine so hohe Besteuerung noch die Übergabe an einen Fond – denn dafür müsste der Betrieb veräußert werden. Eine Option wäre, den Erben zu verpflichten, die Mitarbeiter des Unternehmens mit 50% Anteilen am Unternehmen zu beteiligen und den Betrieb für eine festzulegende Zeit fortzuführen. Heißt beispielsweise: Wird der Betrieb binnen eines bestimmten Zeitraums veräußert, greift nachträglich die Regelung von 90% Erbschaftssteuer. Im anderen Fall profitieren die Arbeitnehmer, was auch hier zu größerer Verteilungsgerechtigkeit führt.

Gangbare Optionen gibt es viele, und zweifellos braucht es spezielle Lösungen für Einzel- und Sonderfälle. Um Ausnahmeregelungen mit dem üblichen Missbrauchspotential wird man kaum herumkommen. Aber fest steht: Es muss sich etwas bewegen. Eine niedrige Erbschaftssteuer können wir uns auf Dauer nicht mehr leisten.

Obergrenze für Barzahlungen: Gute Idee!

Ein Gespenst geht um in Deutschland: Die Angst vor der Abschaffung des Bargelds. Und wie so oft ist diese Angst unbegründet. Denn faktisch hat niemand vor, das Bargeld abzuschaffen. Diskutiert werden lediglich das Ende der Kupfermünzen und eine 5000-Euro-Obergrenze für Barzahlungen. Beides ist sinnvoll und sollte umgesetzt werden, entgegen der Stimmen der Angsthasen und Bedenkenträger.

Das Kupfergeld, also die Ein-, Zwei- und Fünfcentmünzen, sind in der Herstellung teurer als ihr Nennwert und man kann mit ihnen nichts kaufen. Es dürfte heute kein Produkt für weniger als zehn Cent mehr geben, ausgenommen vielleicht ein einzelnes Gummibärchen am Kiosk. Ihre einzige wackelige Existenzberechtigung ziehen die Minimünzen aus den allgegenwärtigen Schwellenpreisen, deren vermeintliche, von Marketing-Experten vor Jahrzehnten erdachte Wirkung längst widerlegt ist. In manchen Ländern – den Niederlanden beispielsweise – ist man schon einen Schritt weiter. Da muss niemand mehr im Geklimper herumkramen. Der Endpreis wird auf- oder abgerundet. Im Schnitt ist das sowohl für Händler als auch für Kunden ein Nullgeschäft. Es ändert sich also nichts. Der Kunde hat dadurch nicht weniger, der Händler nicht mehr, aber allen bleiben ausgebeulte Portemonnaies und Hosentaschen erspart.

5000 verliert!

Und die Sache mit der Obergrenze? Die Bundesregierung sinniert darüber, Barzahlungen oberhalb von 5000 Euro zu verbieten. Erst hieß es, man wolle damit die Terrorismus-Finanzierung erschweren. Ein Argument, das ähnlich albern ist wie Massenüberwachung gegen Terrorismus (wir sehen ja, wie effizient das funktioniert) oder Rauchen gegen Terrorismus (die realsatirische Begründung für die Erhöhung der Tabaksteuer 2002 und 2003). Stichhaltig ist allerdings, dass die SPD auf rund 60 Milliarden Euro an gewaschenem Schwarzgeld verweist. Jährlich. Tatsache ist auch, dass eine solche Obergrenze wahrscheinlich 99% der Bevölkerung gar nicht betrifft. Nur wenige zahlen vierstellige oder höhere Beträge in Bar. Erste Wahl sind nach wie vor Überweisung, EC- oder Kreditkarte. Betroffen wären überwiegend nur solche Personen, die große Mengen Schwarzgeld horten – und damit sowohl dem Wirtschaftskreislauf als auch dem Staat (also uns allen) enorme Summen entziehen. Das kann niemand wollen.

Obergrenzen nur der erste Schritt

In anderen Ländern wie Frankreich gelten solche Obergrenzen bereits ab weit geringeren Summen. Erste Untersuchungen zeigen allerdings, dass dort die Maßnahme keinen nennenswerten Effekt auf die Schattenwirtschaft hatte, weil es trotz allem Mittel und Wege gibt, Geld zu waschen. Eine Reglementierung von Bargeldzahlungen kann also nur der erste Schritt sein. Anonyme Konten oder Kettenüberweisungen müssten ebenfalls stärker kontrolliert werden, ebenso wie die Ächtung von Steuerparadiesen zunehmen muss – etwa indem Gewinn nicht mehr am Firmensitz versteuert wird, sondern dort, wo er erwirtschaftet wird.

Was darf der Arbeitgeber über mich wissen?

Nicht nur im Vorstellungsgespräch, auch im Job selbst sind Arbeitgeber neugierig. Bis zu einem gewissen Grad ist das verständlich und legitim. Schließlich möchte man wissen, wer der neue Mitarbeiter ist, mit wem man es zu tun hat, ob die Chemie stimmt. Einige schießen aber über das Ziel hinaus. Was darf der Arbeitgeber über mich wissen und was darf er nicht mal fragen?
Im Grunde ist die Regel, von der es nur wenige Ausnahmen gibt, recht einfach: Der Arbeitgeber darf alles wissen, was für die Stelle, um die es geht, relevant ist. Private Fragen sind großteils tabu. Werden doch illegitime Fragen gestellt, hat der Bewerber bzw. Arbeitnehmer das Recht, die Antwort zu verweigern oder sogar zu lügen und es darf ihm hieraus kein Nachteil entstehen.

 
Für den Job relevante Fragen

Dass der Arbeitgeber den Lebenslauf, Zeugnisse, Referenzen und Ähnliches einsehen und diesbezüglich auch mal genauer nachfragen darf, versteht sich von selbst. Schließlich muss er sichergehen können, ob der Bewerber auch geeignet ist und zum Unternehmen passt. Ein polizeiliches Führungszeugnis darf er unter Umständen verlangen und in Bereichen, in denen beispielsweise mit Lebensmitteln hantiert wird (Restaurant, Metzger, Supermarkt sowie angeschlossene Logistik etc.) darf er auch medizinische Unterlagen verlangen und / oder den Bewerber vom Betriebsarzt untersuchen lassen. Das gilt in bestimmten Branchen auch für körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten, um herauszufinden, ob der Bewerber die nötige Fitness mitbringt. Aus welchen Gründen das vorherige Arbeitsverhältnis beendet wurde interessiert zwar die meisten Chefs, danach fragen dürfen sie aber trotzdem nicht. Legitim ist hingegen die Frage, wie Lücken im Lebenslauf zustande gekommen sind.
Darüber hinaus sind medizinische Fragen nicht gestattet. Auch über eine mögliche Schwangerschaft muss keine Auskunft gegeben werden. Gefragt werden darf aber nach bestehender Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol, weil dies die Arbeitsleistung negativ beeinflussen kann. Ob jemand in der Vergangenheit derartige Probleme hatte und zum Beispiel einen Entzug gemacht hat, geht den neuen Chef derweil nichts an.

 
 Nebenjobs sind oft problematisch

Offenlegen muss man aber Nebentätigkeiten, egal ob selbständig oder abhängig beschäftigt. Wenn man zugleich für ein Konkurrenzunternehmen arbeitet oder einen Zweitjob ausübt, der die Leistung in der Stelle, um die man sich bewirbt, schmälern könnte, dann darf der Arbeitgeber diese Tätigkeit untersagen. Nimmt man eine Nebentätigkeit auf, ohne den Chef zu informieren, kann dies zur Kündigung oder wenigstens zu einer Abmahnung führen. Die finanziellen Verhältnisse, ob man Vermögen oder Schulden hat, sind hingegen absolute Privatsache – mit einer Ausnahme: Wenn man mit den Finanzen des Unternehmens betraut ist. Denn erstens kommt es da aufs Vertrauen an und zweitens möchte niemand sein Geld jemandem anvertrauen, der gerade in der Insolvenz steckt.

 
Privat bleibt privat

Absolut tabu sind Fragen zur Sexualität oder zum Glauben. Beides ist Privatsache und geht keinen Arbeitgeber etwas an. Allerdings sollte sich der Arbeitnehmer, wenn er gläubig ist, im Vorfeld erkundigen, ob sich die Tätigkeit mit seinem Glauben vereinbaren lässt, damit nicht später Probleme entstehen.

Nicht erfragt werden dürfen außerdem die politische Einstellung oder Parteimitgliedschaften. Auch das ist Privatsache.

Und was persönliche Vorlieben, Interessen, Hobbys etc. angeht: Fragen hierzu dürfen gestellt werden, beantwortet werden müssen sie jedoch nicht.

Geld sparen im Alltag

Geiz ist nicht geil – sparen schon. An vielen Ecken und Enden tätigen wir im Alltag an sich überflüssige und vermeidbare Ausgaben. Wenn wir sie einsparen schonen wir nicht nur unser Budget, sondern mitunter auch die Umwelt. Wir zeigen, worüber sich das Sparschwein freut.

 
Energie
Die Energieeffizienz zu erhöhen ist eine der großen Aufgaben, die im Zuge der Energiewende alle Bürger gemeinsam bewältigen sollen. Der Vorteil: wir sparen erstens Energie und schonen dadurch die Umwelt; zweitens lässt sich durch bewusstes Energiemanagement bares Geld sparen: unter Umständen mehrere Hundert Euro im Jahr, abhängig von der Größe des Haushalts. An erster Stelle kommen die Regeln, die eigentlich jeder längst kennen sollte, die aber noch immer viele nicht umsetzen:
Licht und Elektrogeräte nur dann einschalten, wenn sie wirklich benötigt werden
Stand-by abschalten – am besten bei Nichtbenutzung und vor allem nachts alle Verbraucher über abschaltbare Steckerleisten vom Stromnetz trennen
Alte Stromfresser gegen neuere Geräte mit höherer Ernergieeffizienz-Klasse austauschen (gilt vor allem für Großverbraucher wie Herd, Kühlschrank etc.)
Alle Heizungen um 1 Grad nach unten regeln; beim Lüften komplett abschalten; Fenster nicht längere Zeit auf Kipp stehen lassen
Weiteres Geld kann man beim Wechsel des Stromanbieters sparen – es lohnt sich, regelmäßig die Preise zu vergleichen. Bestimmte Dämm-Maßnahmen sind zwar teuer, können auf Dauer aber ebenfalls die Energiebilanz spürbar verbessern.

 
Konsum
Wir alle konsumieren gerne, jeder tätigt auch hin und wieder spontane Lustkäufe. Das ist ok, solange es nicht ausartet. Man kann sich das mit einem simplen Truck bewusst machen: Einfach mal durch die eigene Wohnung gehen und sich bei jedem Gegenstand fragen: Benötige ich das wirklich bzw. macht es mir Spaß, diesen Gegenstand zu besitzen? Wie oft habe ich ihn schon benutzt bzw. wie lange schon nicht mehr? Fakt ist: Vieles liegt einfach nur ungenutzt rum. Nicht mehr benötigte Dinge können wir verschenken oder bei Resellern, zum Beispiel im Internet, verkaufen. Das spült Geld in die Haushaltskasse und befreit von unnötigem Ballast.
Hinzu kommen all die vermeintlichen winzigen Alltagsausgaben, die im Laufe eines Jahres zu beträchtlichen Summen anwachsen. Ein paar Beispiele:
Wie oft kaufe ich unterwegs einen Kaffee / eine Flasche Wasser?
Wie oft kaufe ich beim Einkauf im Supermarkt eine Tüte / Tragetasche?
Wie oft kaufe ich mehr Lebensmittel als ich benötige / wie viel vergammelt und muss entsorgt werden?
Hier kann es auch hilfreich sein, eine zeitlang sämtliche Ausgaben akribisch zu notieren und diese Liste nach einem Monat in nötige und unnötige Ausgaben aufzuteilen – man wird erhebliches Einsparpotential entdecken und überrascht sein, welch hohe Kosten auf Kleinkram anfallen.

 
Verkehr
Sind sie mit dem Auto unterwegs oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln? Ob man ein Auto wirklich braucht, hängt unter anderem von der eigenen körperlichen Verfassung und vom Wohnort und der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr zusammen. Bei guter Verkehrsanbindung sind Busse, U- und S-Bahnen deutlich günstiger als ein eigenes Auto, das Sprit verbraucht, eine Versicherung benötigt und gelegentlich gewartet / repariert werden muss. Wer regelmäßig den öffentlichen Nahverkehr nutzt, kann mit Abokarten noch einmal Geld sparen – und schont die Umwelt. Kürzere Wege sollte man generell lieber zu Fuß oder mit dem Fahrrad bewältigen – das ist nicht nur kostengünstig, sondern auch gesund. Wer sich regelmäßig bewegt (zum Beispiel dreimal pro Woche eine halbe Stunde schnellen Schrittes geht oder Fahrrad fährt) steigert seine Lebenserwartung und senkt das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen spürbar. Das haben medizinische Studien ergeben.

 
Kommunikation
Fast jeder hat heure ein Handy bzw. Smartphone, viele nutzen zusätzlich unterwegs ein Tablet und haben zu Hause eine DSL-Leitung für Internet und Telefon. Natürlich sind die Flatrate-Angebote praktisch und verlockend, und insgesamt war Kommunikation nie so günstig wie heute. Noch in den Neunzigern, als pro Minute abgerechnet wurde, erlebte mancher Haushalt einen Schock, wenn die Telefonrechnung eintrudelte. In Zeiten von All-Net-Flatrates kann das fast nicht mehr passieren. Aber es gibt weiteres Sparpotential. Wer umfassende Flatrates für Handy, Tablet und zu Hause hat, zahlt mitunter weit über hundert Euro im Monat, je nach Vertrag können es sogar über zweihundert Euro sein. Das ist völlig unnötig, es sei denn man ist wirklich Vieltelefonierer, etwa weil man die Geräte beruflich braucht, aber dann kann man sie ohnehin von der Steuer absetzen.

 
Hier hilft es, einmal das eigene Nutzungsverhalten genau zu beobachten und zu notieren oder über eine aufgeschlüsselte Abrechnung zu kontrollieren. All-Net-Flats für Smartphone und Tablet haben oft mehrere Gigabyte Traffic pro Monat und kosten entsprechend. Über entsprechende Apps kann man seinen wirklich genutzten Traffic ermitteln. Liegt dieser weit unter dem Gebotenen, kann man in einen günstigeren Vertrag mit geringerem Volumen wechseln. In der Regel reicht eine Flat fürs Smartphone völlig aus, denn bei Bedarf kann man das Smartphone als mobilen Router verwenden und damit dann auch mit dem Tablet ins Internet – und schon hat man einen kompletten Vertrag eingespart. Wer Telefon und Internet nicht allzu exzessiv nutzt, kann unter Umständen auf den heimischen Anschluss samt Festnetztelefon gänzlich verzichten und bei Bedarf einen deutlich günstigeren Surfstick für den heimischen Laptop hinzunehmen – in Zeiten, in denen man per Handy-Flat unbegrenzt in alle Netze telefonieren kann, ist das Festnetz fast schon überflüssig.

 
Wichtig: Das funktioniert nicht, wenn man regelmäßig Film- oder Musik-Streamingdienste nutzt, denn diese benötigen ein hohes Datenvolumen.

 
Wer all diese Tipps im Alltag umsetzt, kann viele hundert Euro, unter Umständen sogar vierstellige Beträge jährlich einsparen. Da freut sich das Sparschwein. Und der Familienurlaub ist auch so gut wie finanziert.

Wie handelt man bei Sturmschäden?

Extreme Wetterphänomene nehmen auf der ganzen Welt zu. Auch in Deutschland kommt es immer öfter zu heftigen Stürmen, längst nicht mehr nur in Küstennähe im hohen Norden. Stürme decken Dächer ab, Blitze legen Stromleitungen lahm, Starkregen und Hochwasser überfluten landauf landab die Keller. Doch welche Versicherung haftet und wie muss man sich als Mieter oder Hauseigentümer verhalten?

In der Regel kommen heftige Unwetter nicht ohne Vorwarnung. Wenn Windstärken und Wassermengen gefährlich zu werden drohen, wird dies in den Medien einige Tage im Voraus angekündigt. Auch wenn die tatsächlichen Unwetter dann oft schwächer ausfallen als erwartet, sollte man derartige Meldungen ernst nehmen. Immer wieder kommt es zu teils schweren Schäden an Gebäuden und sogar Todesopfern, beispielsweise wenn Menschen sich trotz Sturm im Freien aufhalten und vom Blitz oder umherfliegenden Ästen getroffen werden. Die Wetterdienste stellen im Internet auch Sturmkarten bereit, auf denen sich Route und voraussichtliche Stärke von Unwettern verfolgen lassen. Dort kann man erkennen, ob man direkt betroffen sein wird oder nur die Ausläufer mitbekommt.
Rasche Begutachtung nach Sturm

Obwohl die meisten Häuser in Deutschland aufgrund ihrer Bauweise vergleichsweise sicher sind, sollte man schauen, ob es nicht doch lose Dachplatten oder Regenrinnen oder dünne Äste sowie Dinge im Garten und rund ums Haus gibt, die umherfliegen und zur Bedrohung werden könnten. Wer diese vorab sichert, vermeidet bereits potentiellen Ärger.

Wenn der Sturm vorüber ist, gilt es, die Schäden rasch zu begutachten und vor allem, mögliche Gefahrenzonen zu sichern. Dazu gehört, abgerissene Äste zu entsorgen und eventuell ein Absperrband anzubringen, wenn das Risiko besteht, dass Teile vom Dach abstürzen und Passanten verletzen könnten.
 Welche Versicherung haftet für Sturmschäden?

Die erste Frage, die sich jeder stellt, lautet: Wer kommt für die Schäden auf? Für Hauseigentümer haftet die Gebäudeversicherung ab Windstärke acht. Allerdings kommt diese nur für Schäden auf, die explizit von der Police abgedeckt sind; es lohnt also, hier nicht am falschen Ende zu sparen. Mieter müssen erstmal nicht weiter aktiv werden, da die Versicherung des Eigentümers, der in der Regel auch der Vermieter ist, in der Pflicht ist. Wichtig für alle Beteiligten ist aber in jedem Fall eine Haftpflichtversicherung – die einspringt, wenn man vorab nicht restlos alle losen Elemente gesichert hat und etwas vom Balkon gefallen oder umher geflogen ist und das Eigentum Dritter beschädigt oder einen Personenschaden verursacht hat. Kleinere Schäden sollte man eher aus der eigenen Tasche bezahlen, denn in den meisten Fällen wird bei Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung der monatliche Beitrag erhöht.

Im Falle größerer Schäden muss man umgehend die Versicherung informieren. Zur eigenen Absicherung kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, einen unabhängigen Gutachter zu konsultieren. Ob sich das lohnt, hängt nicht zuletzt von der Schadenshöhe ab.
Schnell handeln und Schäden dokumentieren

Der Eigentümer ist unmittelbar nach Entstehen der Schäden in der so genannten Schadensminderungspflicht. Das bedeutet: Er muss Sorge tragen, dass die Schäden sich nicht vergrößern, etwa wenn Teile des Daches abgedeckt oder der Keller voller Wasser ist. Denn dann drohen Folgeschäden wie Schimmel oder gar Zerstörung der Bausubstanz.

„Besonders wichtig ist das bei Dachschäden. Wenn sich Ziegel gelöst oder schwere Äste die Dachhaut durchschlagen haben, sollte die Dachfläche so schnell wie möglich wieder geschlossen werden“, empfiehlt der Bausachverständige Herbert Oberhagemann vom Verband privater Bauherren (VPB) in Hamburg. „Notfalls sollten Löcher im Dach zunächst mit einer Foliege schützt werden, sonst dringt Regen in die Dachkonstruktion ein. Die Dämmung wird durchnässt, verliert ihre Dämmwirkung und es besteht Schimmelgefahr.“

Im akuten Fall kann man die Feuerwehr rufen, beispielsweise um den Keller leerzupumpen. Denn für Folgeschäden nach dem Unwetter kommt die Versicherung meistens nicht auf. Wer rasch handeln muss um Schlimmeres zu verhindern, sollte sich dennoch die Zeit nehmen und einige Fotos anfertigen, die als Dokumentation für die Versicherung dienen.

Mahnung & Inkasso – was ist zu beachten?

Mahnungen und Inkassodrohungen sind immer eine unangenehme Angelegenheit, sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner. Was ist zu beachten? Welche Fristen sind gültig, was bewirkt eine Mahnung, was ist ein Mahnverfahren? Und wie reagiert man bei ungerechtfertigten Forderungen?

  1. Schritt: Die Rechnung

Kommt zwischen zwei Parteien ein Kaufvertrag über Leistungen oder Waren zustande, wird dies in der Regel mit einer Rechnung festgehalten. Die Rechnung kann die Form einer Quittung oder einer Forderung haben. Fast ausnahmslos ist der Kaufbetrag sofort fällig, sobald die Ware übergeben bzw. die Leistung erbracht wurde. Beinhaltet die Rechnung eine Zahlungsfrist (zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ oder „zahlbar bis zu“ einem bestimmten Datum), so ist dies einzuhalten. Wird keine Frist gesetzt, gilt in der Regel ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Wird dieses oder die gesetzte Frist überschritten, gerät der Rechnungsempfänger automatisch in Zahlungsverzug. Die Rechnung samt Rechnungsdatum fungiert somit für den Rechnungssteller auch als Sicherheit und Nachweis im Falle des Verzuges. Zudem gilt, dass die Ware oder Leistung bis zur Begleichung der Rechnung das Eigentum des Leistenden bleibt und er bei Nichtzahlung das Recht zur Rückforderung oder auf Ersatz hat.

  1. Schritt: Die Mahnung

Da der Verzug ab einem bestimmten Zeitpunkt so oder so automatisch eintritt, hat eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erstmal keine weitere juristische Wirkung. Sie weist den Schuldner lediglich mit Nachdruck auf die Tatsache des Zahlungsverzuges hin und kann ihm eine erneute Frist setzen. Ab der zweiten Mahnung darf der Gläubiger außerdem die Mahnkosten sowie Verzugszinsen in Rechnung stellen – je länger man mit der Begleichung einer offenen Rechnung wartet, desto teurer kann es folglich werden. Und wer auf Verjährung hofft: Nach dem BGB verjähren Ansprüche, also auch Rechnungen, erst nach drei Jahren. Diese Frist verlängert sich, wenn der Schuldner einen Teilbetrag leistet oder in anderer Form die Schuld anerkennt. Außerdem wird jeder Gläubiger lange vor Ablauf der Frist rechtliche Schritte einleiten. Warten lohnt sich also nicht.

  1. Das Mahnverfahren

Reagiert der Schuldner hierauf nicht, kann der Gläubiger bei Gericht ein Mahnverfahren einleiten. Dieses läuft automatisiert, überprüft wird bei Gericht lediglich die Korrektheit des Mahnformulars. Daher ist das Mahnverfahren für Gläubiger ein beliebtes und kostengünstiges Mittel um Forderungen einzutreiben. Erhebt der Schuldner keinen Einspruch innerhalb gesetzten Frist (in der Regel 14 Tage), ist der Vollstreckungstitel der nächste Schritt – mit diesem kann der Gläubiger sein Geld erhalten. Erhebt der Schuldner Einspruch, wird das Verfahren an ein Gericht weitergeleitet, das nun erst den Einspruch und dann die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüft. Ist die Forderung rechtens, sollte man auf keinen Fall Einspruch erheben, denn das birgt das Risiko, dass man am Ende auch die Prozesskosten zahlen muss.

4. ungerechtfertigte Forderungen

Dies wird hingegen zum Vorteil bei ungerechtfertigten Forderungen. Solche gibt es heutzutage massenhaft beispielsweise in Massenabmahnungen oder nachdem Internetnutzer in Abofallen gelockt wurden. Solche Rechnungen und Mahnungen werden meist nach dem Gieskannenprinzip ausgeschüttet. Die Verursacher gehen nur selten den Weg übers Gericht, weil sie wissen, dass ihre Forderungen dort keinen Bestand hätten – sie hoffen stattdessen darauf, dass die Empfänger sich vom oft rauen Ton der Schreiben einschüchtern lassen und zahlen. Wenn Sie sich absolut sicher sind, dass die Forderung ungerechtfertigt ist, dann zahlen Sie auf keinen Fall und reagieren auch in keiner Form. Heben Sie die Schreiben aber sicherheitshalber zur Beweissicherung auf. Sollte es doch zum gerichtlichen Mahnverfahren kommen, erheben Sie umgehend schriftlich Einspruch, denn der darauf folgenden Prüfung wird die Forderung nicht standhalten. Leiten Sie das Material außerdem an den örtlichen Verbraucherschutz und ggf. an die Polizei weiter.

5. Inkasso

Eine weitere Möglichkeit für Gläubiger, ihre Forderungen einzutreiben, ist die Abtretung an ein Inkassobüro. Da das Drohpotential allein aufgrund des negativ besetzten Begriffs höher ist, kann Inkasso unter Umständen schneller zum Erfolg führen. Aus demselben Grund engagieren Gläubiger mit ungerechtfertigten Forderungen gerne Inkassobüros oder drohen dies an. Ein Inkassobüro kann je nach Vertrag seine Kosten / Honorare beim Schuldner eintreiben, was die Gesamtrechnung für diesen verteuert. Bei berechtigten Forderungen sollte man es also nicht so weit kommen lassen. Bein ungerechtfertigten gilt auch hier: Umgehend Einspruch erheben!

Schulden geerbt? So verhindert man den finanziellen Ruin

Jahr für Jahr wechseln in Deutschland Milliardensummen den Besitzer – in Form von Erbe. Angehörige gut betuchter Personen können im Todesfall rasch zu ungeahntem Reichtum kommen und kaum ein Thema führt (neben Unterhaltsstreitigkeiten und Scheidungen) so oft zu zerrütteten Familien wie der Zank ums Erbe. Doch es kann auch ganz anders kommen: Wenn der Verstorbene Schulden hatte, gehen diese nämlich auf die Erben über. Und je nach Höhe kann so etwas ganze Existenzen zerstören. Wie kann man sich davor schützen?

Zuerst einmal gilt es in Erfahrung zu bringen, ob der Verstorbene Geld oder Verbindlichkeiten hatte und ob sich diese Verbindlichkeiten möglicherweise mit Sachwerten bedienen lassen, wie beispielsweise Immobilien. Es mag pietätlos klingen, wenn man sich im Trauerfall mit solchen Dingen herumschlagen muss, es lässt sich aber kaum vermeiden. Stand man der oder dem Toten nahe, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man seine wirtschaftlichen Verhältnisse ungefähr kennt. Trotzdem kann es böse Überraschungen geben.

 
Fristen müssen eingehalten werden

Ganz wichtig ist es, im Todesfall schnell zu reagieren. Ist man Erbe, will aber nicht riskieren, Schulden zu erben, muss man selbst aktiv werden und das Erbe ausschlagen und das binnen sechs Wochen ab dem Todestag. Lebt man zu dem Zeitpunkt im Ausland, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Am besten ist es, den Erbverzicht notariell beglaubigen und dem zuständigen Nachlassgericht zukommen zu lassen. Damit verzichtet man auf jegliche Erbansprüche. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Man kann also, sollte man Alleinerbe sein, nicht die Wohnungseinrichtung beanspruchen und zugleich die Kreditschulden ausschlagen. Es gilt das Motto: Ganz oder gar nicht. Wer die Frist verstreichen lässt, der erbt und hat dann schlimmstenfalls eine Gläubigermeute am Hals.

Das ist eine höchst unangenehme Situation, die man vermeiden sollte, wenn man irgendwie die Möglichkeit dazu hat. Doch selbst wenn das böse Erwachen kommt (vielleicht, weil man irrtümlicherweise davon ausging, Werte zu erben), ist noch nicht alles verloren. Fakt ist, dass im angetretenen Erbfall sämtliche offenen Verbindlichkeiten auf den Erben übergehen. Nun müssen sich aber die Gläubiger erstmal gedulden. Sie können frühestens drei Monate nach dem Todeszeitpunkt des Schuldners ihre Ansprüche anmelden. Gläubiger neigen dazu, diese Tatsache zu ignorieren, weshalb man nicht in Panik geraten, sondern sie schriftlich auf diese Frist hinweisen sollte. Man ist in jedem Fall im Recht und in der Regel wissen die Gläubiger das auch.

 
Nachlassinsolvenzverfahren als letzter Ausweg

Nun bleiben zwei Optionen: Existieren neben den Verbindlichkeiten auch Geld- oder Sachwerte, so können die Schulden hieraus getilgt werden. Ist das nicht der Fall, muss man noch einmal sehr rasch handeln und zwar umgehend sobald man von den geerbten Schulden Kenntnis hat. Man muss ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnen. Hierbei wird der Nachlass des Verstorbenen vom eigenen Vermögen des Erben getrennt. Das sorgt dafür, dass man nicht mit dem eigenen Geld haften muss und verhindert, dass möglicherweise durch das negative Erbe die eigene Existenz bedroht wird. In die Insolvenzmasse fließt ausschließlich der Nachlass ein. Wenn der neben Verbindlichkeiten nichts zu bieten hat, haben die Gläubiger das Nachsehen, der Erbe ist aber geschützt. Ganz wichtig: Wird der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht (im Bezirk des Verstorbenen, nicht im Bezirk des Erben!) zu spät gestellt, ist eine Nachlassinsolvenz nicht mehr möglich und der Erbe haftet mit seinem Eigenkapital.

Angst vor der Schuldenfalle? So wirtschaften Sie effektiv

Laut dem Creditreform-Schuldneratlas, der jährlich erscheint, ist fast jeder zehnte Erwachsene in Deutschland verschuldet. Laut Statistischem Bundesamt sind alleinerziehende Frauen besonders häufig betroffen. Vor allem Geringverdiener landen schnell in der Schuldenfalle und finden dann kaum wieder heraus; aber auch unter jungen Menschen unter 30 steigt die Schuldnerquote (derzeit fast zehn Prozent) immer weiter – Schuld sind hier zumeist Konsumausgaben auf Pump.

Die Schere zwischen arm und reich öffnet sich in Deutschland seit Jahren immer weiter, zugleich steigt auch die Anzahl derer, die sich privat verschulden, ebenso die Zahl der Privatinsolvenzen, die oft der letzte Ausweg sind. Die Gründe für die Verschuldung von Einzelpersonen sind sehr unterschiedlich. Geringverdiener, Empfänger von Arbeitslosengeld II oder so genannte Aufstocker (also Menschen, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Sozialleistungen beziehen) sind besonders gefährdet, da jede unerwartete Ausgabe das verfügbare Budget sprengen kann und so die Aufnahme von Schulden notwendig wird. Viele sind bei Vermietern, Telefongesellschaften oder Banken im Minus.

Selbstdisziplin und Haushaltsbuch

Auf der anderen Seite steht eine wachsende Anzahl junger Schuldner, die Konsumartikel auf Raten kaufen und irgendwann den Überblick verlieren und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Während die erste Gruppe, nämlich jener armutsgefährdete Teil der Bevölkerung, der mit dem Existenzminimum oder wenig mehr auskommen muss, oft kaum eine Chance hat, Schulden zu vermeiden, ist die Lösung für alle anderen vergleichsweise simpel. Nötig ist lediglich Selbstdisziplin und eine realistische Einschätzung der eigenen finanziellen Lage. Es mag antiquiert klingen, aber das Führen eines Haushaltsbuchs, in dem täglich alle Einnahmen und Ausgaben notiert werden, schützt vor bösen Überraschungen.

Einnahmen, Fixkosten, Ausgaben

Zu Anfang stehen die regelmäßigen monatlichen Nettoeinnahmen sowie die Fixkosten. Gehen wir von einem niedrigen Nettoeinkommen aus: 1000 Euro im Monat. Berechnen wir die theoretischen Fixkosten wie folgt:

  • Miete: 400 Euro
  • Strom und Heizung: 80 Euro
  • Telefon / Internet: 30 Euro

Damit liegen die monatlichen Fixkosten bei 510 Euro, es verbleiben 490 Euro zur Verfügung. Bei einem Monat mit 30 Tagen bedeutet das einen täglich zur Verfügung stehenden Betrag von 16,33 Euro. Ein Teil soll für Notfälle oder besondere Ausgaben gespart werden, zum Beispiel 50 Euro pro Monat. Damit verringert sich das Tagesbudget auf 14,66 Euro – hiervon müssen sämtliche Ausgaben des täglichen Lebens bestritten werden, zum Beispiel Nahrungsmittel, Kleidung, Verkehrsmittel etc.

Vorsicht bei Ratenzahlungen

Kauft man Konsumartikel auf Raten, kommt für eine bestimmte Zeit ein weiterer Betrag (zum Beispiel 50 Euro pro Monat) zu den Fixkosten hinzu, was das Tagesbudget erneut schmälert. Vor solchen Ausgaben sollte man genau ausrechnen, wie viel noch übrig bleibt und sich fragen, ob der Bedarf dennoch gedeckt ist. Ist er es nicht, ist Verzicht angesagt. Das mag vor allem für junge Menschen, die konsumtechnisch mit ihren Altersgenossen mithalten wollen, schwierig sein. Doch wenn die Schulden Überhand nehmen, wird es noch schwieriger, kann gar existenzbedrohend werden. Wer hingegen von Anfang an lernt, seine Finanzen im Blick zu behalten und mit Augenmaß zu wirtschaften, wird eher selten in finanzielle Bedrängnis geraten.

Wie entgeht man der Vorratsdatenspeicherung?

Noch zum Jahresanfang sagte Justizminister Heiko Maas, eine Vorratsdatenspeicherung werde es nicht geben. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten für verfassungswidrig erklärt, 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof, die entsprechende Richtlinie verstoße gegen die Grundrechtecharta der EU. Und nun? Ist sie doch wieder eingeführt worden. Doch was bedeutet das für die Bürger? Kann man sich schützen?
Geheimdienste können länderübergreifend gigantische Datenmengen über jeden von uns abgreifen. Telefonate, Mails, Standortdaten, alles. Theoretisch ermöglicht das eine lückenlose Überwachung, die schon aufgrund der technischen Möglichkeiten, die heute zur Verfügung stehen, weit über alle Schreckensvisionen hinausgeht, die George Orwell in seinem Roman „1984“ darstellte. Tagtäglich verstoßen die Dienste damit gegen geltendes internationales Recht, verletzten Bürgerrechte und staatliche Souveränität. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass nur ein winziger Bruchteil der anfallenden Daten tatsächlich gesichtet wird, muss jeder Bürger eines demokratischen Rechtsstaates bei dem Gedanken erschauern.
Die Vorratsdatenspeicherung soll laut Bundesregierung Daten generieren, auf die nur nach richterlichem Beschluss im Falle schwerer Straftaten zugegriffen werden darf, wobei die Definition dessen, was eine schwere Straftat sein soll, reichlich schwammig ist. Das macht deutlich: Das Gesetz dient nicht dem Zweck, Straftaten zu verhindern. Sondern es soll im Nachhinein Ermittlungen erleichtern. Strafrechtsexperten plädieren seit Jahren gegen das Verfahren und verweisen auf die Tatsache, dass die bisherige Gesetzeslage dafür völlig ausreichend ist.

Was genau steht im neuen Gesetz, was kommt auf die Bürger zu?

Grundsätzlich sollen keine Inhalte – also Mails, Telefonate, SMS etc. – gespeichert werden, obwohl das technisch durchaus machbar ist. Gespeichert werden sollen jeweils für zehn Wochen sämtliche Verbindungsdaten. Das heißt: Zu welcher Uhrzeit und für wie lange wer mit wem telefoniert hat, wer wem eine SMS geschrieben hat, und wo sich beide Personen zu dem Zeitpunkt aufhielten. Beim Surfen im Internet werden nicht die aufgerufenen Websites gespeichert, wohl aber der Standort und die IP-Adresse, mit der sich ein Endgerät zweifelsfrei identifizieren lässt. Mit diesen Daten lassen sich sehr exakte Kommunikations- und Bewegungsprofile erstellen, es findet also ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung statt.
Ob diese neue Version des Gesetzes grundgesetzkonform ist, ist mehr als zweifelhaft. Die Chancen, dass es erneut vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gekippt wird, stehen gut, erste Klagen sind bereits unterwegs. Auch die FDP-Politiker Wolfgang Kubicki und Gerhardt Baum haben rechtliche Schritte angekündigt.

Kann man sich wehren?

Ja, aber das ist für den Einzelnen mit ein wenig Aufwand verbunden. Man kann beim Surfen in Internet, egal ob über einen Computer oder ein Mobilgerät, sogenannte VPNs (Virtual Private Networks) verwenden bzw. den Umweg über Proxy-Server gehen. Diese verschleiern die eigene Identität, indem sie eine Website nicht direkt, sondern über den Umweg gesicherter ausländischer Server ansteuern, oft über mehrere Knotenpunkte, damit der Weg nicht mehr rückverfolgbar ist. Gegen die Vorratsdatenspeicherung kann das helfen, gegen die geheimdienstliche Überwachung eher nicht, zumal bereits einige VPN-Dienste selbst von ihrer Nutzung abrieten, da ihre Server kompromittiert seien. Das heißt: Die Geheimdienste sind in der Lage, auch diese verschleierte Art der Kommunikation abzufangen.
Bei den Telefon-Verbindungsdaten ist es etwas schwieriger. Im Grunde darf man weder sein Festnetz noch ein Mobilgerät mit laufender Vertragsbindung nutzen. Am ehesten schützt man sich vor der Speicherung verwertbarer Daten, indem man Prepaid-SIM-Karten verwendet und diese ebenso regelmäßig wechselt wie das verwendete Handy.