Noch zum Jahresanfang sagte Justizminister Heiko Maas, eine Vorratsdatenspeicherung werde es nicht geben. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten für verfassungswidrig erklärt, 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof, die entsprechende Richtlinie verstoße gegen die Grundrechtecharta der EU. Und nun? Ist sie doch wieder eingeführt worden. Doch was bedeutet das für die Bürger? Kann man sich schützen?
Geheimdienste können länderübergreifend gigantische Datenmengen über jeden von uns abgreifen. Telefonate, Mails, Standortdaten, alles. Theoretisch ermöglicht das eine lückenlose Überwachung, die schon aufgrund der technischen Möglichkeiten, die heute zur Verfügung stehen, weit über alle Schreckensvisionen hinausgeht, die George Orwell in seinem Roman „1984“ darstellte. Tagtäglich verstoßen die Dienste damit gegen geltendes internationales Recht, verletzten Bürgerrechte und staatliche Souveränität. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass nur ein winziger Bruchteil der anfallenden Daten tatsächlich gesichtet wird, muss jeder Bürger eines demokratischen Rechtsstaates bei dem Gedanken erschauern.
Die Vorratsdatenspeicherung soll laut Bundesregierung Daten generieren, auf die nur nach richterlichem Beschluss im Falle schwerer Straftaten zugegriffen werden darf, wobei die Definition dessen, was eine schwere Straftat sein soll, reichlich schwammig ist. Das macht deutlich: Das Gesetz dient nicht dem Zweck, Straftaten zu verhindern. Sondern es soll im Nachhinein Ermittlungen erleichtern. Strafrechtsexperten plädieren seit Jahren gegen das Verfahren und verweisen auf die Tatsache, dass die bisherige Gesetzeslage dafür völlig ausreichend ist.
Was genau steht im neuen Gesetz, was kommt auf die Bürger zu?
Grundsätzlich sollen keine Inhalte – also Mails, Telefonate, SMS etc. – gespeichert werden, obwohl das technisch durchaus machbar ist. Gespeichert werden sollen jeweils für zehn Wochen sämtliche Verbindungsdaten. Das heißt: Zu welcher Uhrzeit und für wie lange wer mit wem telefoniert hat, wer wem eine SMS geschrieben hat, und wo sich beide Personen zu dem Zeitpunkt aufhielten. Beim Surfen im Internet werden nicht die aufgerufenen Websites gespeichert, wohl aber der Standort und die IP-Adresse, mit der sich ein Endgerät zweifelsfrei identifizieren lässt. Mit diesen Daten lassen sich sehr exakte Kommunikations- und Bewegungsprofile erstellen, es findet also ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung statt.
Ob diese neue Version des Gesetzes grundgesetzkonform ist, ist mehr als zweifelhaft. Die Chancen, dass es erneut vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gekippt wird, stehen gut, erste Klagen sind bereits unterwegs. Auch die FDP-Politiker Wolfgang Kubicki und Gerhardt Baum haben rechtliche Schritte angekündigt.
Kann man sich wehren?
Ja, aber das ist für den Einzelnen mit ein wenig Aufwand verbunden. Man kann beim Surfen in Internet, egal ob über einen Computer oder ein Mobilgerät, sogenannte VPNs (Virtual Private Networks) verwenden bzw. den Umweg über Proxy-Server gehen. Diese verschleiern die eigene Identität, indem sie eine Website nicht direkt, sondern über den Umweg gesicherter ausländischer Server ansteuern, oft über mehrere Knotenpunkte, damit der Weg nicht mehr rückverfolgbar ist. Gegen die Vorratsdatenspeicherung kann das helfen, gegen die geheimdienstliche Überwachung eher nicht, zumal bereits einige VPN-Dienste selbst von ihrer Nutzung abrieten, da ihre Server kompromittiert seien. Das heißt: Die Geheimdienste sind in der Lage, auch diese verschleierte Art der Kommunikation abzufangen.
Bei den Telefon-Verbindungsdaten ist es etwas schwieriger. Im Grunde darf man weder sein Festnetz noch ein Mobilgerät mit laufender Vertragsbindung nutzen. Am ehesten schützt man sich vor der Speicherung verwertbarer Daten, indem man Prepaid-SIM-Karten verwendet und diese ebenso regelmäßig wechselt wie das verwendete Handy.