Der Gesetzgeber…

… muss nun das Sozialgesetz überarbeiten und eine neue Regelung finden, die dem Urteil aus Karlsruhe entspricht. Nach aktueller Lage dürfen Sanktionen nur noch in Höhe von maximal 30 Prozent des Regelsatzes verhängt werden – und nicht mehr für einen starren Zeitraum.

… muss nun das Sozialgesetz überarbeiten und eine neue Regelung finden, die dem Urteil aus Karlsruhe entspricht. Nach aktueller Lage dürfen Sanktionen nur noch in Höhe von maximal 30 Prozent des Regelsatzes verhängt werden – und nicht mehr für einen starren Zeitraum.