Bausparverträge: Erste Kündigungen sind rechtskräftig

Im vergangenen Jahr mussten sich unzählige Bausparer mit einer unerwarteten Kündigung ihres lukrativen Bausparvertrags beschäftigen. Die Bausparkassen nutzten einen Paragraphen in ihren Geschäftsbedingungen, der eigentlich zum Schutz der Verbraucher aufgenommen worden war. Jetzt sind die ersten Urteile der Oberlandesgerichte gefällt und rechtskräftig. Doch der Streit um die Kündigungen geht voraussichtlich in die nächste Instanz. Experten rechnen damit, dass Verbraucher auch nach der Rechtskraft der ersten Urteile keine Rechtssicherheit erhalten, denn es wird erwartet, dass sich auch der Bundesgerichtshof in der Sache noch äußern muss. Offenbar bieten die ersten Bausparkassen ihren Kunden nun einen Vergleich an, um teure Gerichtskosten zu vermeiden und um für alle Beteiligte Rechtssicherheit zu schaffen.

Kündigung von Verträgen mit Top-Zinsen

Für die Betroffenen war es im Jahr 2015 ein böses Erwachen: Sie erhielten durch ihre Bausparkasse die Kündigung von Verträgen mit sehr attraktiven Zinsen. Im Fokus stand die Guthabenverzinsung, die noch zu alten und damals marktgerechten Konditionen mit hohen Renditen abgeschlossen wurden, die die Bausparkassen angesichts des andauernden Niedrigzinses an den Märkten nicht mehr gewährleisten konnten. Häufig nahm man auch die Tatsache als Kündigungsgrund, dass viele Kunden offenbar nicht mehr für den Bau eines Hauses sparen. Nachdem die ersten Kündigungen beim Verbraucher eintrafen, dauerte es nicht lange, bis eine Klagewelle anlief. Die ersten Urteile sind dazu jetzt getroffen und auch rechtskräftig. Weitere Prozesse werden allerdings erwartet, und vermutlich steht auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus. Die höchstrichterliche Instanz wird allerdings erst im kommenden Jahr entscheiden, wie Experten derzeit vermuten.

Veränderte Rahmenbedingungen als Anlass

Die Ursache für die ausgesprochenen Kündigungen lag im Zinsniveau der alten Verträge. In den 1990er Jahren waren die Renditen für Bausparverträge noch erheblich attraktiver. In der Ansparzeit konnten die Bausparkassen eine Verzinsung im mittleren einstelligen Bereich zusagen, wobei diese Verzinsung zum damaligen Zeitpunkt noch recht gering war. Doch im Zuge der ersten Finanzkrisen gingen die Renditen für angespartes Guthaben immer weiter zurück. In der Folge entwickelten sich die zuerst attraktiven Verträge zu einer finanziellen Belastung für die Kassen. Hinzu kam, dass viele Sparer das geplante Darlehen nicht in Anspruch nahmen, so dass die Kassen im Gegenzug auch keine Zahlungen aus Darlehenszinsen erhalten. Es zeigte sich bald, dass das System nicht mehr funktionieren konnte, denn einerseits nutzen immer mehr Sparer mit Altverträgen den Bausparvertrag als Geldanlage, während günstige Bauspardarlehen nicht mehr abgefordert wurden. Die Bausparkassen setzten bei ihrer Kündigung auf einen Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Paragraph 489 gewährt dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, doch es ist fraglich, ob die Bausparkassen überhaupt als Darlehensnehmer im juristischen Sinn zu betrachten sind. Für Juristen ergibt sich an dieser Stelle eine Frage mit erheblichem Streitpotenzial.

Sehr viele Altverträge sind betroffen

Nach Angaben der Bausparkassen sind im Augenblick rund 200.000 Altverträge von der Klausel betroffen. Im Fokus stehen Verträge, die bereits seit zehn Jahren zuteilungsreif sind und die nicht als Darlehen genutzt werden. Viele Verträge sind über 20 Jahre alt. Im Augenblick sind rund 970 Klagen anhängig, davon wurden bereits 141 im Interesse der Bausparkassen entschieden, 14 Verfahren gehen zugunsten der Verbraucher aus. Die ersten rechtskräftigen Urteile der Oberlandesgerichte wurden im Dezember 2015 gesprochen. Die Berufung ist nicht zugelassen, damit bleibt der weitere Rechtsweg versperrt. Ein weiteres Urteil mit für Ende März vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erwartet. Trotzdem gehen Verbraucherschützer und Finanzexperten davon aus, dass Kunden und Bausparkassen erst im Jahr 2017 Rechtssicherheit haben, denn dann wird ein Urteil der obersten Instanz erwartet. Der Bundesgerichtshof muss dann endgültig entscheiden, ob die Bausparkassen zur Kündigung der lukrativen Altverträge berechtigt sind.

Wie handelt man bei Sturmschäden?

Extreme Wetterphänomene nehmen auf der ganzen Welt zu. Auch in Deutschland kommt es immer öfter zu heftigen Stürmen, längst nicht mehr nur in Küstennähe im hohen Norden. Stürme decken Dächer ab, Blitze legen Stromleitungen lahm, Starkregen und Hochwasser überfluten landauf landab die Keller. Doch welche Versicherung haftet und wie muss man sich als Mieter oder Hauseigentümer verhalten?

In der Regel kommen heftige Unwetter nicht ohne Vorwarnung. Wenn Windstärken und Wassermengen gefährlich zu werden drohen, wird dies in den Medien einige Tage im Voraus angekündigt. Auch wenn die tatsächlichen Unwetter dann oft schwächer ausfallen als erwartet, sollte man derartige Meldungen ernst nehmen. Immer wieder kommt es zu teils schweren Schäden an Gebäuden und sogar Todesopfern, beispielsweise wenn Menschen sich trotz Sturm im Freien aufhalten und vom Blitz oder umherfliegenden Ästen getroffen werden. Die Wetterdienste stellen im Internet auch Sturmkarten bereit, auf denen sich Route und voraussichtliche Stärke von Unwettern verfolgen lassen. Dort kann man erkennen, ob man direkt betroffen sein wird oder nur die Ausläufer mitbekommt.
Rasche Begutachtung nach Sturm

Obwohl die meisten Häuser in Deutschland aufgrund ihrer Bauweise vergleichsweise sicher sind, sollte man schauen, ob es nicht doch lose Dachplatten oder Regenrinnen oder dünne Äste sowie Dinge im Garten und rund ums Haus gibt, die umherfliegen und zur Bedrohung werden könnten. Wer diese vorab sichert, vermeidet bereits potentiellen Ärger.

Wenn der Sturm vorüber ist, gilt es, die Schäden rasch zu begutachten und vor allem, mögliche Gefahrenzonen zu sichern. Dazu gehört, abgerissene Äste zu entsorgen und eventuell ein Absperrband anzubringen, wenn das Risiko besteht, dass Teile vom Dach abstürzen und Passanten verletzen könnten.
 Welche Versicherung haftet für Sturmschäden?

Die erste Frage, die sich jeder stellt, lautet: Wer kommt für die Schäden auf? Für Hauseigentümer haftet die Gebäudeversicherung ab Windstärke acht. Allerdings kommt diese nur für Schäden auf, die explizit von der Police abgedeckt sind; es lohnt also, hier nicht am falschen Ende zu sparen. Mieter müssen erstmal nicht weiter aktiv werden, da die Versicherung des Eigentümers, der in der Regel auch der Vermieter ist, in der Pflicht ist. Wichtig für alle Beteiligten ist aber in jedem Fall eine Haftpflichtversicherung – die einspringt, wenn man vorab nicht restlos alle losen Elemente gesichert hat und etwas vom Balkon gefallen oder umher geflogen ist und das Eigentum Dritter beschädigt oder einen Personenschaden verursacht hat. Kleinere Schäden sollte man eher aus der eigenen Tasche bezahlen, denn in den meisten Fällen wird bei Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung der monatliche Beitrag erhöht.

Im Falle größerer Schäden muss man umgehend die Versicherung informieren. Zur eigenen Absicherung kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, einen unabhängigen Gutachter zu konsultieren. Ob sich das lohnt, hängt nicht zuletzt von der Schadenshöhe ab.
Schnell handeln und Schäden dokumentieren

Der Eigentümer ist unmittelbar nach Entstehen der Schäden in der so genannten Schadensminderungspflicht. Das bedeutet: Er muss Sorge tragen, dass die Schäden sich nicht vergrößern, etwa wenn Teile des Daches abgedeckt oder der Keller voller Wasser ist. Denn dann drohen Folgeschäden wie Schimmel oder gar Zerstörung der Bausubstanz.

„Besonders wichtig ist das bei Dachschäden. Wenn sich Ziegel gelöst oder schwere Äste die Dachhaut durchschlagen haben, sollte die Dachfläche so schnell wie möglich wieder geschlossen werden“, empfiehlt der Bausachverständige Herbert Oberhagemann vom Verband privater Bauherren (VPB) in Hamburg. „Notfalls sollten Löcher im Dach zunächst mit einer Foliege schützt werden, sonst dringt Regen in die Dachkonstruktion ein. Die Dämmung wird durchnässt, verliert ihre Dämmwirkung und es besteht Schimmelgefahr.“

Im akuten Fall kann man die Feuerwehr rufen, beispielsweise um den Keller leerzupumpen. Denn für Folgeschäden nach dem Unwetter kommt die Versicherung meistens nicht auf. Wer rasch handeln muss um Schlimmeres zu verhindern, sollte sich dennoch die Zeit nehmen und einige Fotos anfertigen, die als Dokumentation für die Versicherung dienen.

Mahnung & Inkasso – was ist zu beachten?

Mahnungen und Inkassodrohungen sind immer eine unangenehme Angelegenheit, sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner. Was ist zu beachten? Welche Fristen sind gültig, was bewirkt eine Mahnung, was ist ein Mahnverfahren? Und wie reagiert man bei ungerechtfertigten Forderungen?

  1. Schritt: Die Rechnung

Kommt zwischen zwei Parteien ein Kaufvertrag über Leistungen oder Waren zustande, wird dies in der Regel mit einer Rechnung festgehalten. Die Rechnung kann die Form einer Quittung oder einer Forderung haben. Fast ausnahmslos ist der Kaufbetrag sofort fällig, sobald die Ware übergeben bzw. die Leistung erbracht wurde. Beinhaltet die Rechnung eine Zahlungsfrist (zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ oder „zahlbar bis zu“ einem bestimmten Datum), so ist dies einzuhalten. Wird keine Frist gesetzt, gilt in der Regel ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Wird dieses oder die gesetzte Frist überschritten, gerät der Rechnungsempfänger automatisch in Zahlungsverzug. Die Rechnung samt Rechnungsdatum fungiert somit für den Rechnungssteller auch als Sicherheit und Nachweis im Falle des Verzuges. Zudem gilt, dass die Ware oder Leistung bis zur Begleichung der Rechnung das Eigentum des Leistenden bleibt und er bei Nichtzahlung das Recht zur Rückforderung oder auf Ersatz hat.

  1. Schritt: Die Mahnung

Da der Verzug ab einem bestimmten Zeitpunkt so oder so automatisch eintritt, hat eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erstmal keine weitere juristische Wirkung. Sie weist den Schuldner lediglich mit Nachdruck auf die Tatsache des Zahlungsverzuges hin und kann ihm eine erneute Frist setzen. Ab der zweiten Mahnung darf der Gläubiger außerdem die Mahnkosten sowie Verzugszinsen in Rechnung stellen – je länger man mit der Begleichung einer offenen Rechnung wartet, desto teurer kann es folglich werden. Und wer auf Verjährung hofft: Nach dem BGB verjähren Ansprüche, also auch Rechnungen, erst nach drei Jahren. Diese Frist verlängert sich, wenn der Schuldner einen Teilbetrag leistet oder in anderer Form die Schuld anerkennt. Außerdem wird jeder Gläubiger lange vor Ablauf der Frist rechtliche Schritte einleiten. Warten lohnt sich also nicht.

  1. Das Mahnverfahren

Reagiert der Schuldner hierauf nicht, kann der Gläubiger bei Gericht ein Mahnverfahren einleiten. Dieses läuft automatisiert, überprüft wird bei Gericht lediglich die Korrektheit des Mahnformulars. Daher ist das Mahnverfahren für Gläubiger ein beliebtes und kostengünstiges Mittel um Forderungen einzutreiben. Erhebt der Schuldner keinen Einspruch innerhalb gesetzten Frist (in der Regel 14 Tage), ist der Vollstreckungstitel der nächste Schritt – mit diesem kann der Gläubiger sein Geld erhalten. Erhebt der Schuldner Einspruch, wird das Verfahren an ein Gericht weitergeleitet, das nun erst den Einspruch und dann die Rechtmäßigkeit der Forderung überprüft. Ist die Forderung rechtens, sollte man auf keinen Fall Einspruch erheben, denn das birgt das Risiko, dass man am Ende auch die Prozesskosten zahlen muss.

4. ungerechtfertigte Forderungen

Dies wird hingegen zum Vorteil bei ungerechtfertigten Forderungen. Solche gibt es heutzutage massenhaft beispielsweise in Massenabmahnungen oder nachdem Internetnutzer in Abofallen gelockt wurden. Solche Rechnungen und Mahnungen werden meist nach dem Gieskannenprinzip ausgeschüttet. Die Verursacher gehen nur selten den Weg übers Gericht, weil sie wissen, dass ihre Forderungen dort keinen Bestand hätten – sie hoffen stattdessen darauf, dass die Empfänger sich vom oft rauen Ton der Schreiben einschüchtern lassen und zahlen. Wenn Sie sich absolut sicher sind, dass die Forderung ungerechtfertigt ist, dann zahlen Sie auf keinen Fall und reagieren auch in keiner Form. Heben Sie die Schreiben aber sicherheitshalber zur Beweissicherung auf. Sollte es doch zum gerichtlichen Mahnverfahren kommen, erheben Sie umgehend schriftlich Einspruch, denn der darauf folgenden Prüfung wird die Forderung nicht standhalten. Leiten Sie das Material außerdem an den örtlichen Verbraucherschutz und ggf. an die Polizei weiter.

5. Inkasso

Eine weitere Möglichkeit für Gläubiger, ihre Forderungen einzutreiben, ist die Abtretung an ein Inkassobüro. Da das Drohpotential allein aufgrund des negativ besetzten Begriffs höher ist, kann Inkasso unter Umständen schneller zum Erfolg führen. Aus demselben Grund engagieren Gläubiger mit ungerechtfertigten Forderungen gerne Inkassobüros oder drohen dies an. Ein Inkassobüro kann je nach Vertrag seine Kosten / Honorare beim Schuldner eintreiben, was die Gesamtrechnung für diesen verteuert. Bei berechtigten Forderungen sollte man es also nicht so weit kommen lassen. Bein ungerechtfertigten gilt auch hier: Umgehend Einspruch erheben!

Schulden geerbt? So verhindert man den finanziellen Ruin

Jahr für Jahr wechseln in Deutschland Milliardensummen den Besitzer – in Form von Erbe. Angehörige gut betuchter Personen können im Todesfall rasch zu ungeahntem Reichtum kommen und kaum ein Thema führt (neben Unterhaltsstreitigkeiten und Scheidungen) so oft zu zerrütteten Familien wie der Zank ums Erbe. Doch es kann auch ganz anders kommen: Wenn der Verstorbene Schulden hatte, gehen diese nämlich auf die Erben über. Und je nach Höhe kann so etwas ganze Existenzen zerstören. Wie kann man sich davor schützen?

Zuerst einmal gilt es in Erfahrung zu bringen, ob der Verstorbene Geld oder Verbindlichkeiten hatte und ob sich diese Verbindlichkeiten möglicherweise mit Sachwerten bedienen lassen, wie beispielsweise Immobilien. Es mag pietätlos klingen, wenn man sich im Trauerfall mit solchen Dingen herumschlagen muss, es lässt sich aber kaum vermeiden. Stand man der oder dem Toten nahe, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man seine wirtschaftlichen Verhältnisse ungefähr kennt. Trotzdem kann es böse Überraschungen geben.

 
Fristen müssen eingehalten werden

Ganz wichtig ist es, im Todesfall schnell zu reagieren. Ist man Erbe, will aber nicht riskieren, Schulden zu erben, muss man selbst aktiv werden und das Erbe ausschlagen und das binnen sechs Wochen ab dem Todestag. Lebt man zu dem Zeitpunkt im Ausland, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Am besten ist es, den Erbverzicht notariell beglaubigen und dem zuständigen Nachlassgericht zukommen zu lassen. Damit verzichtet man auf jegliche Erbansprüche. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Man kann also, sollte man Alleinerbe sein, nicht die Wohnungseinrichtung beanspruchen und zugleich die Kreditschulden ausschlagen. Es gilt das Motto: Ganz oder gar nicht. Wer die Frist verstreichen lässt, der erbt und hat dann schlimmstenfalls eine Gläubigermeute am Hals.

Das ist eine höchst unangenehme Situation, die man vermeiden sollte, wenn man irgendwie die Möglichkeit dazu hat. Doch selbst wenn das böse Erwachen kommt (vielleicht, weil man irrtümlicherweise davon ausging, Werte zu erben), ist noch nicht alles verloren. Fakt ist, dass im angetretenen Erbfall sämtliche offenen Verbindlichkeiten auf den Erben übergehen. Nun müssen sich aber die Gläubiger erstmal gedulden. Sie können frühestens drei Monate nach dem Todeszeitpunkt des Schuldners ihre Ansprüche anmelden. Gläubiger neigen dazu, diese Tatsache zu ignorieren, weshalb man nicht in Panik geraten, sondern sie schriftlich auf diese Frist hinweisen sollte. Man ist in jedem Fall im Recht und in der Regel wissen die Gläubiger das auch.

 
Nachlassinsolvenzverfahren als letzter Ausweg

Nun bleiben zwei Optionen: Existieren neben den Verbindlichkeiten auch Geld- oder Sachwerte, so können die Schulden hieraus getilgt werden. Ist das nicht der Fall, muss man noch einmal sehr rasch handeln und zwar umgehend sobald man von den geerbten Schulden Kenntnis hat. Man muss ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnen. Hierbei wird der Nachlass des Verstorbenen vom eigenen Vermögen des Erben getrennt. Das sorgt dafür, dass man nicht mit dem eigenen Geld haften muss und verhindert, dass möglicherweise durch das negative Erbe die eigene Existenz bedroht wird. In die Insolvenzmasse fließt ausschließlich der Nachlass ein. Wenn der neben Verbindlichkeiten nichts zu bieten hat, haben die Gläubiger das Nachsehen, der Erbe ist aber geschützt. Ganz wichtig: Wird der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht (im Bezirk des Verstorbenen, nicht im Bezirk des Erben!) zu spät gestellt, ist eine Nachlassinsolvenz nicht mehr möglich und der Erbe haftet mit seinem Eigenkapital.

Bundestag bringt Basiskonto auf den Weg

Geht es nach dem Willen der EU, dann soll jeder die Möglichkeit haben, ein Konto zu eröffnen. Das entsprechende Gesetz ging vor wenigen Tagen in den Bundestag, denn die Bundesregierung will die Banken in Deutschland gesetzlich dazu verpflichten, für jeden Kunden ein Konto zu eröffnen.

Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für Flüchtlinge oder Obdachlose. Der Gesetzentwurf legt fest, dass dem Kontoinhaber wenigstens die wichtigsten Dienstleistungen wie Überweisungen, Ein- und Auszahlungen, Lastschriften und die Zahlung mit Karte zur Verfügung stehen sollen. Die Regierung argumentiert damit, dass einer „sozialpolitischen Rosinenpickerei“ durch die Banken dadurch ein Ende gesetzt werden könnte. Doch wie funktioniert dieses „Basiskonto“, das ganz nebenbei auch mit transparenten Gebührenstrukturen verknüpft sein soll?

Warum ist ein Basiskonto nötig?

Nach aktuellen Schätzungen haben in Deutschland über 600.000 Menschen keine Möglichkeit, ein eigenes Girokonto einzurichten. In Zukunft soll es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto geben. Es ist explizit für Menschen gedacht, denen man bisher kein Konto eingerichtet hat. Dazu gehören Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete. Nur mit einem Girokonto ist es diesen Menschen möglich, voll und ganz am gesellschaftlichen und am wirtschaftlichen Leben in Deutschland teilzunehmen. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, Basiskonten anzubieten. Bisher gehört dieses Produkt nur zum Spektrum der Sparkassen, sie stellen ein Bürgerkonto für Menschen ohne geregeltes Einkommen zur Verfügung.

Welche Leistungen bietet ein Basiskonto an?

Über ein Basiskonto sind die wichtigsten Zahlungsdienste abzuwickeln. Dazu gehören Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und die Kartenzahlung über die Maestrokarte. Das Basiskonto soll bezahlbar bleiben. Die Kreditinstitute sollen für die Kontoführung und für die Transaktionen „nur ein angemessenes Entgelt“ verlangen dürfen. Vor allem aber soll für den Bankkunden Transparenz zu den anfallenden Kosten geschaffen werden. Gerade für Menschen, die bisher nicht viel mit den Dienstleistungen von Banken zu tun hatten, erscheint eine verständliche Informationspolitik immens wichtig.

Wann dürfen die Banken die Eröffnung ablehnen?

Mit der Einführung des Basiskontos werden die Spielräume der Banken eingeschränkt, die Kontoeröffnung abzulehnen. Eine Verweigerung ist dann nur noch möglich, wenn der betroffene Kunde bereits ein Basiskonto bei einer anderen Bank hat und dieses nutzen könnte. Auch bei bestimmten festgestellten Straftaten oder auch bei Verstößen gegen das Gesetz wie zum Beispiel bei Geldwäsche ist es natürlich möglich, den Antrag abzulehnen. Ein weiterer Grund für eine Absage besteht, wenn das Kreditinstitut in der Vergangenheit schon einmal einen bestehenden Vertrag mit dem Kunden gekündigt hat, weil dieser in Zahlungsverzug geraten ist.

Wie kann der Kunde Einspruch einlegen?

Wenn die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wird, kann der Kontoinhaber immer noch Einspruch einlegen. Er muss sich dazu an die nächste Schlichtungsstelle wenden oder Klage bei einem Zivilgericht einlegen. Darüber hinaus soll bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren etabliert werden, durch das Betroffene ihren Anspruch kostengünstig und schnell durchsetzen können. Bisher sind Einzelheiten zu diesem Verfahren aber noch nicht bekannt, ob dieser hohe Anspruch also zu erfüllen ist, bleibt vorläufig offen.

Wie soll die Transparenz gewährleistet werden?

Eines der wichtigsten Ziele ist die transparente Gestaltung von Kontoführungsgebühren. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, über die Kontoführungskosten noch vor dem Vertragsabschluss und auch während der Vertragslaufzeit zu informieren. Damit die einzelnen Anbieter vergleichbar sind, sollen Vergleichsportale im Internet das Basiskonto in ihr Produktspektrum aufnehmen. Darin soll man auch Informationen zum Filial- und Geldautomatennetz nachlesen können. Zinsen für Dispokredite und Überziehungskredite sollen ebenfalls aufgeführt sein. Gerade unerfahrenen Verbrauchern soll es dadurch erleichtert werden, das für sie passende Konto auf dem Markt zu finden. Als Konsequenz soll auch der Wechsel von einer Bank zu einer anderen vereinfacht werden. Der Kunde soll bei einer Kündigung und bei einem Wechsel in Zukunft einen Anspruch darauf haben, dass beide Kreditinstitute unbürokratisch handeln, damit sich der zeitliche und finanzielle Aufwand bei einem Wechsel in Grenzen hält. Das neue Gesetz soll noch im ersten Halbjahr 2016 in Kraft treten, denn es setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht um, die schon im September 2014 von der EU verabschiedet wurde.

Ein Vorteil für Randgruppen

Letztlich sollen mit dem neuen Konto vor allem sogenannte Randgruppen bevorzugt werden. Für Obdachlose, Flüchtlinge und Menschen ohne regelmäßiges Einkommen ist es noch immer sehr schwer, ein Konto zu eröffnen. Diese Kunden haben meist nur wenig Berührungspunkte mit den Banken und sind deshalb auch wenig erfahren, wenn es um die Beurteilung von Gebühren oder Konditionen geht. Trotzdem ist es nötig, auch diesen Randgruppen die Teilnahme an der bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu ermöglichen. Unklar ist offenbar, ob ein Basiskonto grundsätzlich auch für Bankkunden in Frage kommt, die zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, die aber nur wenige Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Hier müssen die Regeln wohl noch geschärft werden, um den betroffenen Kunden ebenso wie den interessierten Klienten volle Transparenz über alle Möglichkeiten zu bieten.

Schönheitsreparaturen: Wann Mieter renovieren müssen

Das Thema Schönheitsreparaturen führte regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, schon die unterschiedliche Auslegung des Umfangs, aber insbesondere die Frage nach der grundsätzlichen Verpflichtung zur Renovierung gab reichlich Anlass dazu. Der BGH hat nun mit einigen Urteilen Klarheit geschaffen, zu Gunsten der Mieter.

Viele Mieter stellen sich zunächst die Frage, welche Arbeiten alle unter „Schönheitsreparaturen“ fallen. Hier gibt es klare Abgrenzungen, die zwar im § 28 Absatz 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung (II. BV) für preisgebundenen Wohnraum definiert wurden, aber auch auf dem freien Wohnungsmarkt Anwendung finden:

  • Anstreichen, Tapezieren oder Kalken von Decken und Wänden
  • Streichen von Heizkörpern und -rohren sowie Fußböden
  • Streichen von Fenster, Innentüren sowie Außentüren von innen

Alle weiteren Maßnahmen, wie beispielsweise das Abschleifen und Versiegeln von Parkett oder Auswechseln von Teppichböden, die dem Vermieter gehören, gehen über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus und sind nicht vom Mieter zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag entsprechende Regelungen vorsieht.
Wichtige Regelung: Das Verursacherprinzip

Eine weitere Klärung erfolgte zu der Frage, ob die Mieter überhaupt zur Schönheitsreparatur verpflichtet sind. Übernehmen sie nämlich die Wohnung im unrenovierten Zustand, hat kein Vermieter Anspruch darauf, dass sein Mieter Schönheitsreparaturen durchführt oder irgendeinen Schadenersatz bezahlt. Wurden entsprechende Klauseln im Mietvertrag vereinbart, sind diese laut Rechtsprechung durch den BGH (Aktenzeichen VIII ZR 185/14) schlichtweg ungültig.

Es war vor allem in den großen Ballungszentren übliche Praxis, den Aufwand für die Renovierung von Wohnraum auf die Mieterseite abzuschieben: Neue Mieter mussten somit die Gebrauchspuren ihrer Vorgänger beseitigen, worin der BGH eine unangemessene Benachteiligung sah. Wohnungen konnten auf diese Weise in einem besseren Zustand zurück erwartet werden, als sie zum Zeitpunkt der Vermietung überhaupt aufwiesen, damit ist nun Schluss.
Weitere Klarheit: Die Quotenregelung

Ein weiterer Streitpunkt war die sogenannte Quotenregelung: War beispielsweise in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung alle fünf Jahre malermäßig renoviert werden muss und zog der Mieter bereits nach drei Jahren aus, konnte er unter Umständen mit den anteiligen Renovierungskosten belastet werden. Dies war ohnehin nicht so einfach, denn diese Klauseln mussten erst einmal rechtswirksam sein. Starre Vorgaben, die keine Rücksicht auf den konkreten Renovierungsbedarf nehmen, waren von vornherein nicht zulässig. Darüber hinaus mussten die festgelegten Quoten dem tatsächlichen Mietzeitraum entsprechen, transparent und nachvollziehbar formuliert und vor allem angemessen sein. Es reichte auch nicht aus, dass der Vermieter einen Kostenvoranschlag als verbindlich bei der Berechnung zugrunde legte, der Mieter musste grundsätzlich selbst Hand anlegen und Kosten sparen können. Dieses Feld für Streitigkeiten ist nun abgeschafft, die Quotenregelung wurde vom BGH (Aktenzeichen VIII ZR 242/13) für unwirksam erklärt.
Malermäßige Renovierung – Vorschriften bei der Farbauswahl

Die aktuelle Rechtsprechung geht generell davon aus, dass eine Wohnung mit neutralen, hellen und deckenden Farben gestrichen oder mit entsprechenden Tapeten renoviert werden soll, so denn eine Verpflichtung zur Schönheitsreparatur besteht. Allerdings muss die Klausel im Mietvertrag so formuliert sein, dass sich diese Regelung auf den Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses bezieht. Wird diese Beschränkung nicht explizit ausgeführt, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor und kippt die Wirksamkeit der gesamten Klausel. Während der Mietdauer kann ein Mieter nämlich die Räume gestalten, wie es ihm gefällt, so lange die Bausubstanz nicht generell beeinträchtigt wird. Eine starre Vorgabe der Farbauswahl würde eine Einschränkung in der Gestaltung des persönlichen Lebensumfeldes bedeuten und das geht den Vermieter ganz einfach nichts an. Schon das gebräuchliche Wort „Weißeln“ kann hier zu Irritationen führen: Wird damit oft nur ein Anstrich im Allgemeinen bezeichnet, lässt sich aus der wörtlichen Interpretation die Ungültigkeit der gesamten Vereinbarung ableiten.
Fazit: Schönheitsreparaturen – mieterfreundliche Neuregelungen durch den BGH

Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen leitet sich aus der Formulierung im Mietvertrag ab. Wurde dort keine explizite Klausel vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 und § 538 BGB: Für die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietgegenstandes hat der Mieter nicht aufzukommen, da es Pflicht des Vermieters ist, die Mietsache in einem geeigneten Zustand zu erhalten.

Wird die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen, kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietvertrages verlangen. Darüber hinaus wurden die sogenannten Quotenregelungen, die die anteilige Übernahme von Schönheitsreparaturen oder einen finanziellen Ausgleich dafür vorsahen, wenn die festgelegten Intervalle für Renovierungen bei Ende des Mietvertrages noch nicht abgelaufen waren, gänzlich für ungültig erklärt.

Gibt es hingegen eine wirksame Vereinbarung zur Schönheitsreparatur, dann müssen die Auflagen in Bezug auf die Farbe oder Tapete auf das Ende des Mietverhältnisses beschränkt sein. Ist dies nicht explizit formuliert, liegt eine unzulässige Einschränkung für die Gestaltung des privaten Umfeldes vor und hat die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge.

BGH begrenzt Vorfälligkeitszinsen für Darlehen

Wer einen Immobilienkredit vorzeitig ablösen will, muss mit Vorfälligkeitszinsen rechnen. Die Bank darf nämlich eine Entschädigung für die ihr entgangenen Zinsen verlangen. Der Bundesgerichtshof legt jetzt aber fest, dass Sondertilgungen kostenmindernd wirken müssen. Übermäßig hohe Vorfälligkeitsentschädigungen sollen dadurch verhindert werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, sie gewann den Prozess jetzt auch in der letzten Instanz.

Verbraucherschutz will Kunden schützen

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale in Hamburg gegen die Sparkasse Aurich-Norden. Sie hatte in Darlehensverträgen eine Klausel aufgenommen, nach der die Kunden bei Darlehen zwar ein Recht auf Sonderkündigungen haben. Die Berechnung der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung, die letztlich ein Schadenersatz für die vorzeitige Rückführung des Darlehens für entgangene Zinszahlungen ist, sollen zinssenkende Sondertilgungen, die der Kunde leistet, aber nicht beachtet werde. Der Absatz im Vertrag besagt sinngemäß, dass zukünftige Sondertilgungen bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung bei der Zinsberechnung nicht zum Ansatz kommen sollen. Der Kunde müsste nach Meinung der Bank somit bei einer vorzeitigen Kündigung die entgangenen Zinsen erstatten.

Vorinstanzen hatten der Klage bereits stattgegeben

Schon die vorhergehende Instanz hatte der Klage der Verbraucherschutzzentrale nachgegeben. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah in der Klausel eine unzulässige Bereicherung, die die Sparkasse für sich in Anspruch nahm. Sie habe durch die Klausel eine Vorfälligkeitsentschädigung erhalten, die ihr nach den vertraglichen Regelungen nicht zustehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Wenn die Bank dem Kunden ein Recht auf eine Sonderkündigung einräumt, verzichtet sie damit auch auf das Recht, die Zinsen dafür zu erhalten. Deshalb entspricht die Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsoption bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung letztlich einer Überkompensation, die sich die Bank genehmigt. Deshalb erklärte der Bundesgerichtshof die Klausel ebenso für unwirksam wie die Vorinstanzen. Die Verbraucherzentrale gibt an, dass die Regelung auch von anderen Banken gerne benutzt wird. Doch was bedeutet das Urteil für den Kunden?

Sondertilgungen bleiben weiter sinnvoll

Unabhängig davon, ob man ein Darlehen vorzeitig ablösen will oder nicht, sind Sondertilgungen auch nach dem neuen Urteil sinnvoll. Wer nämlich die Wahl hat, einen bestimmten Geldbetrag als Sondertilgung aufzuwenden und damit Darlehenszinszahlungen zu sparen oder diesen Betrag anzulegen und Guthabenzinsen zu erhalten, dürfte feststellen, dass der Kreditzins häufig teurer ist als der Guthabenzins. Deshalb lohnt es sich sehr oft, eine Sonderzahlung auf ein Darlehen zu leisten, sofern die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind. Schon vor diesem Hintergrund ist es weiter zielführend, außerplanmäßige Zahlungen auf ein Darlehen zu leisten und dadurch die Restschuld zu minimieren. Wer nun die vorzeitige Rückführung eines Immobilienkredits plant und deshalb mit Vorfälligkeitszinsen rechnen muss, sollte sich nicht beirren lassen und die Sondertilgung trotzdem zahlen.

Banken müssen Sondertilgung berücksichtigen

Durch das neue Urteil sind die Banken nämlich auch dann zur Anrechnung der Sonderzahlung verpflichtet, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst wird. Damit verringert sich die Vorfälligkeitsentschädigung ganz unmittelbar. Sie hängt unter anderem von der Höhe der Zinsen und der Restlaufzeit des Darlehens ab. Gerade bei einem hohen Zins oder bei einer langen Restlaufzeit kann der entgangene Zinsschaden für die Bank recht hoch sein. Da das Urteil sie nun verpflichtet, geleistete Sonderzahlungen auf die Vorfälligkeitsverzinsung anzurechnen, kann dem Darlehensnehmer vor allem bei hohen Zinsen oder bei einer langen Restlaufzeit also ein erheblicher finanzieller Vorteil entstehen, weil die Bank die Sondertilgung bei der Vorfälligkeitsberechnung berücksichtigen muss. Notfalls müssen sich Bankkunden also auf dieses Urteil berufen, wenn ihre Bank eine entsprechende Klausel im Vertrag vorsieht und sich nicht freiwillig dem neuen Urteil unterwirft.

BFH stärkt Verbraucherposition in Steuerfragen

Wenn dem Finanzamt in der Steuererklärung etwas auffällt, dürfen die Sachbearbeiter ihre Rückfragen an den Steuerpflichtigen stellen. Er muss dann meist weitere Unterlagen vorlegen oder Sachverhalte schlüssig dokumentieren. Doch wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn sich die Finanzbehörde an Dritte wendet? Sind auch dann Rückfragen jeglicher Art erlaubt, oder sind Auflagen zum Schutz des Steuerpflichtigen zu beachten? Der Bundesfinanzhof hat jetzt in dieser Frage entschieden und stärkt mit seinem Urteil die Position des Verbrauchers.

Befragung Dritter nur im Einzelfall zulässig

Die oberste Gerichtsinstanz in Finanzfragen hat in ihrem Urteil festgelegt, dass das Finanzamt durchaus Dritte einschalten darf und die Angaben des Steuerpflichtigen mit ihrer Hilfe überprüfen darf. Doch eine Anfrage ist nur zulässig, wenn sich der Steuerpflichtige ganz offensichtlich weigert, etwas zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Sofern die steuerpflichtige Person an der Aufklärung mitarbeitet, dürfen zur Verifizierung von Sachverhalten keine weiteren Personen hinzugezogen werden (Az. X R 4/14). Damit stärkt das Gericht die Position des Verbrauchers, solange sich dieser als kooperativ erweist und mit der Finanzbehörde zusammenarbeitet.

Gewerbetreibende unter besonderer Beobachtung

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb zur Versteuerung angegeben hatte. Das Finanzamt prüfte seine Erklärungen für die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für den Zeitraum 2002 bis 2004. Zuerst hatte eine Außenprüfung für die Vorjahre eine Erhöhung der Erlöse um 8.530,69 Euro bestätigt. Die Grundlage für die Berechnung war eine Mitteilung, in der es um eine Ausgleichszahlung und eine Bonuszahlung eines Geschäftspartners an den Steuerpflichtigen ging. Bei der Durchführung der steuerlichen Außenprüfung hatte die Behörde neben dem Gewerbetreibenden selbst auch den Geschäftspartner um Auskunft gebeten. Fraglich war, ob er an den Kläger eine Provisionszahlung geleistet hatte. Strittig war in diesem Fall die direkte Anfrage des Amts beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen, der selbst vorab nicht mit der Bitte um Auskunft kontaktiert worden war. In der Folge klagte der Mann gegen dieses Vorgehen und bekam nun vor dem Bundesfinanzhof Recht.

Anfragen nur bei Weigerung des Steuerpflichtigen

Das Gericht entschied zugunsten des Steuerpflichtigen. Eine Anfrage an Dritte ist nur dann juristisch zulässig, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten deutlich macht, dass er nicht zur Aufklärung eines Sachverhalts beitragen wird. Im vorliegenden Fall konnte das allerdings nicht bestätigt werden. Die direkte Anfrage habe vielmehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Damit die Finanzbehörde juristisch auf der sicheren Seite ist, muss ein hinreichender Anlass bestehen. Konkret muss sich der Steuerpflichtige weigern, den Sachverhalt aufzuklären. Eine Weigerung kann darin bestehen, weitere Unterlagen vorzulegen oder zusätzliche Informationen zu geben. Werden die Ermittlungen aber lediglich ins Blaue hinein angestoßen und beruhen nicht auf einem erkennbaren Grund, sind sie juristisch nicht zulässig.

So schützen sich Verbraucher

Mit dem Urteil unterstützt die oberste Finanzbehörde die Position der Verbraucher. Wer einer solchen Streitigkeit von Anfang an aus dem Weg gehen will, ist allerdings gut beraten, seinen Informationspflichten an das Finanzamt nachzukommen. Wenn also Anfragen gestellt werden und wenn weitere Zahlen oder Belege vorgelegt werden sollen, ist man als Steuerpflichtiger auf der sicheren Seite, dieses Gesuch ernst zu nehmen und die gesetzten Fristen einzuhalten. Sonst besteht offenbar die Gefahr, dass die Finanzbehörde ihrerseits Ermittlungen aufnimmt und auch Dritte um die Abgabe von Informationen bittet. Dabei kann es natürlich zur Offenlegung von Daten mit unerwünschten Nebenwirkungen kommen. Vor allem aber werden unbeteiligte Dritte in einen Vorgang involviert, der letztlich nur den Steuerpflichtigen und das Finanzamt etwas angeht. Davor kann man sich durch rechtzeitiges und umsichtiges Handeln recht gut selbst schützen.

Angst vor der Schuldenfalle? So wirtschaften Sie effektiv

Laut dem Creditreform-Schuldneratlas, der jährlich erscheint, ist fast jeder zehnte Erwachsene in Deutschland verschuldet. Laut Statistischem Bundesamt sind alleinerziehende Frauen besonders häufig betroffen. Vor allem Geringverdiener landen schnell in der Schuldenfalle und finden dann kaum wieder heraus; aber auch unter jungen Menschen unter 30 steigt die Schuldnerquote (derzeit fast zehn Prozent) immer weiter – Schuld sind hier zumeist Konsumausgaben auf Pump.

Die Schere zwischen arm und reich öffnet sich in Deutschland seit Jahren immer weiter, zugleich steigt auch die Anzahl derer, die sich privat verschulden, ebenso die Zahl der Privatinsolvenzen, die oft der letzte Ausweg sind. Die Gründe für die Verschuldung von Einzelpersonen sind sehr unterschiedlich. Geringverdiener, Empfänger von Arbeitslosengeld II oder so genannte Aufstocker (also Menschen, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Sozialleistungen beziehen) sind besonders gefährdet, da jede unerwartete Ausgabe das verfügbare Budget sprengen kann und so die Aufnahme von Schulden notwendig wird. Viele sind bei Vermietern, Telefongesellschaften oder Banken im Minus.

Selbstdisziplin und Haushaltsbuch

Auf der anderen Seite steht eine wachsende Anzahl junger Schuldner, die Konsumartikel auf Raten kaufen und irgendwann den Überblick verlieren und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Während die erste Gruppe, nämlich jener armutsgefährdete Teil der Bevölkerung, der mit dem Existenzminimum oder wenig mehr auskommen muss, oft kaum eine Chance hat, Schulden zu vermeiden, ist die Lösung für alle anderen vergleichsweise simpel. Nötig ist lediglich Selbstdisziplin und eine realistische Einschätzung der eigenen finanziellen Lage. Es mag antiquiert klingen, aber das Führen eines Haushaltsbuchs, in dem täglich alle Einnahmen und Ausgaben notiert werden, schützt vor bösen Überraschungen.

Einnahmen, Fixkosten, Ausgaben

Zu Anfang stehen die regelmäßigen monatlichen Nettoeinnahmen sowie die Fixkosten. Gehen wir von einem niedrigen Nettoeinkommen aus: 1000 Euro im Monat. Berechnen wir die theoretischen Fixkosten wie folgt:

  • Miete: 400 Euro
  • Strom und Heizung: 80 Euro
  • Telefon / Internet: 30 Euro

Damit liegen die monatlichen Fixkosten bei 510 Euro, es verbleiben 490 Euro zur Verfügung. Bei einem Monat mit 30 Tagen bedeutet das einen täglich zur Verfügung stehenden Betrag von 16,33 Euro. Ein Teil soll für Notfälle oder besondere Ausgaben gespart werden, zum Beispiel 50 Euro pro Monat. Damit verringert sich das Tagesbudget auf 14,66 Euro – hiervon müssen sämtliche Ausgaben des täglichen Lebens bestritten werden, zum Beispiel Nahrungsmittel, Kleidung, Verkehrsmittel etc.

Vorsicht bei Ratenzahlungen

Kauft man Konsumartikel auf Raten, kommt für eine bestimmte Zeit ein weiterer Betrag (zum Beispiel 50 Euro pro Monat) zu den Fixkosten hinzu, was das Tagesbudget erneut schmälert. Vor solchen Ausgaben sollte man genau ausrechnen, wie viel noch übrig bleibt und sich fragen, ob der Bedarf dennoch gedeckt ist. Ist er es nicht, ist Verzicht angesagt. Das mag vor allem für junge Menschen, die konsumtechnisch mit ihren Altersgenossen mithalten wollen, schwierig sein. Doch wenn die Schulden Überhand nehmen, wird es noch schwieriger, kann gar existenzbedrohend werden. Wer hingegen von Anfang an lernt, seine Finanzen im Blick zu behalten und mit Augenmaß zu wirtschaften, wird eher selten in finanzielle Bedrängnis geraten.

Wie entgeht man der Vorratsdatenspeicherung?

Noch zum Jahresanfang sagte Justizminister Heiko Maas, eine Vorratsdatenspeicherung werde es nicht geben. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten für verfassungswidrig erklärt, 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof, die entsprechende Richtlinie verstoße gegen die Grundrechtecharta der EU. Und nun? Ist sie doch wieder eingeführt worden. Doch was bedeutet das für die Bürger? Kann man sich schützen?
Geheimdienste können länderübergreifend gigantische Datenmengen über jeden von uns abgreifen. Telefonate, Mails, Standortdaten, alles. Theoretisch ermöglicht das eine lückenlose Überwachung, die schon aufgrund der technischen Möglichkeiten, die heute zur Verfügung stehen, weit über alle Schreckensvisionen hinausgeht, die George Orwell in seinem Roman „1984“ darstellte. Tagtäglich verstoßen die Dienste damit gegen geltendes internationales Recht, verletzten Bürgerrechte und staatliche Souveränität. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass nur ein winziger Bruchteil der anfallenden Daten tatsächlich gesichtet wird, muss jeder Bürger eines demokratischen Rechtsstaates bei dem Gedanken erschauern.
Die Vorratsdatenspeicherung soll laut Bundesregierung Daten generieren, auf die nur nach richterlichem Beschluss im Falle schwerer Straftaten zugegriffen werden darf, wobei die Definition dessen, was eine schwere Straftat sein soll, reichlich schwammig ist. Das macht deutlich: Das Gesetz dient nicht dem Zweck, Straftaten zu verhindern. Sondern es soll im Nachhinein Ermittlungen erleichtern. Strafrechtsexperten plädieren seit Jahren gegen das Verfahren und verweisen auf die Tatsache, dass die bisherige Gesetzeslage dafür völlig ausreichend ist.

Was genau steht im neuen Gesetz, was kommt auf die Bürger zu?

Grundsätzlich sollen keine Inhalte – also Mails, Telefonate, SMS etc. – gespeichert werden, obwohl das technisch durchaus machbar ist. Gespeichert werden sollen jeweils für zehn Wochen sämtliche Verbindungsdaten. Das heißt: Zu welcher Uhrzeit und für wie lange wer mit wem telefoniert hat, wer wem eine SMS geschrieben hat, und wo sich beide Personen zu dem Zeitpunkt aufhielten. Beim Surfen im Internet werden nicht die aufgerufenen Websites gespeichert, wohl aber der Standort und die IP-Adresse, mit der sich ein Endgerät zweifelsfrei identifizieren lässt. Mit diesen Daten lassen sich sehr exakte Kommunikations- und Bewegungsprofile erstellen, es findet also ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung statt.
Ob diese neue Version des Gesetzes grundgesetzkonform ist, ist mehr als zweifelhaft. Die Chancen, dass es erneut vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gekippt wird, stehen gut, erste Klagen sind bereits unterwegs. Auch die FDP-Politiker Wolfgang Kubicki und Gerhardt Baum haben rechtliche Schritte angekündigt.

Kann man sich wehren?

Ja, aber das ist für den Einzelnen mit ein wenig Aufwand verbunden. Man kann beim Surfen in Internet, egal ob über einen Computer oder ein Mobilgerät, sogenannte VPNs (Virtual Private Networks) verwenden bzw. den Umweg über Proxy-Server gehen. Diese verschleiern die eigene Identität, indem sie eine Website nicht direkt, sondern über den Umweg gesicherter ausländischer Server ansteuern, oft über mehrere Knotenpunkte, damit der Weg nicht mehr rückverfolgbar ist. Gegen die Vorratsdatenspeicherung kann das helfen, gegen die geheimdienstliche Überwachung eher nicht, zumal bereits einige VPN-Dienste selbst von ihrer Nutzung abrieten, da ihre Server kompromittiert seien. Das heißt: Die Geheimdienste sind in der Lage, auch diese verschleierte Art der Kommunikation abzufangen.
Bei den Telefon-Verbindungsdaten ist es etwas schwieriger. Im Grunde darf man weder sein Festnetz noch ein Mobilgerät mit laufender Vertragsbindung nutzen. Am ehesten schützt man sich vor der Speicherung verwertbarer Daten, indem man Prepaid-SIM-Karten verwendet und diese ebenso regelmäßig wechselt wie das verwendete Handy.