Zuschläge

Zuschläge

Ein weiterer beliebter Trick: Die Verrechnung von Feiertags- und Nachtzuschlägen. Es ist üblich, dass man für die Arbeit an Feiertagen und Nachts Zuschläge zum Lohn erhält, der Nachtzuschlag ist sogar gesetzlich verpflichtend. Das heißt: Er muss zwingend zum Stundenlohn von mindestens 8,84 Euro hinzukommen. Eine einfache Verrechnung der Zuschläge mit dem Ergebnis, dass man auch Nachts nur noch 8,84 Euro in der Stunde verdient, ist nicht zulässig. Dagegen sollte man gerichtlich vorgehen. Dasselbe gilt für die Verrechnung von Weihnachts- oder Urlaubsgeld.