Bestimmte Posten (zum Beispiel die Heizung) dürfen nach einem im Mietvertrag bestimmten Verteilungsschlüssel unter den Mietern aufgeteilt werden, ebenso wie andere Allgemeinkosten (zum Beispiel die Treppenhausreinigung), die alle Mieter betreffen. Die Kosten für leerstehende Wohnungen im Haus dürfen hingegen nicht auf die Mieter umgelegt werden, sondern müssen immer vom Vermieter selbst getragen werden.