Wer ungerechtfertigt Bankgebühren zahlen musste, kann diese von seiner Bank zurückfordern

Gebühren zu Unrecht bezahlt? Diese Möglichkeiten haben Kunden

Bankgebühren sind gerade in Bezug auf das eigene Girokonto oft sehr ärgerlich. Trotzdem haben Banken in den letzten Jahren nicht selten ihre AGB in Bezug auf die Gebühren erhöht. Doch die dabei lange Zeit gängige Praxis der Banken wurde nun vom BGH für nichtig erklärt. Dies eröffnet für Bankkunden viele Möglichkeiten in Bezug auf Rückerstattungen. Doch welche sind das und wie sollten sich Verbraucher in dieser Situation am besten verhalten?

Gebührenerhöhungen nicht immer zulässig: Das sagt das BGH-Urteil

Es ist immer ärgerlich, wenn die Kosten für das eigene Konto steigen. Wir müssen plötzlich mehr für etwas zahlen, dass wir bereits hatten. Gebührenerhöhungen bei Banken liefen in der Vergangenheit oft nach folgendem Muster ab:

  1. Die Bank sendet dem Kunden einen Brief oder eine E-Mail zu
  2. Dort wird der Kunde über die Erhöhung der Kontoführungsgebühr im Rahmen der AGBs informiert
  3. In dem Schreiben befindet sich der Hinweis auf das Widerspruchsrecht und das Recht auf außerordentliche Kündigung
  4. Widerspricht der Kunde nicht aktiv innerhalb der Frist, gilt die Erhöhung als akzeptiert

Am 27. April 2021 hat der BGH in einem Urteil (Az. XI ZR 26/20) diese Praxis für nicht zulässig erklärt. In der Urteilsbegründung heißt es, dass entsprechende AGB-Klauseln unwirksam sind, nach denen Gebührenerhöhungen einfach so durchgeführt werden dürfen. Der Kunde muss dabei nicht aktiv widersprechen, sondern vielmehr aktiv zustimmen. Eine unterstellte Zustimmung durch Schweigen des Kunden sei somit nicht zulässig.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Die direkte Folge dieser Entscheidung besteht darin, dass entsprechende AGB-Klauseln der Banken keine Gültigkeit mehr haben. Die jeweilige Bank oder Sparkasse kann also künftig nicht mehr per Mitteilung die Gebühren erhöhen und ihren Kunden aufbürden, dass diese aktiv widersprechen müssen.

Darüber hinaus haben Verbraucher die Möglichkeit, in der Vergangenheit zu viel gezahlte Gebühren zurückzufordern. Rechtsexperten helfen dabei, der eigenen Bank entsprechende Rückforderungen zukommen zu lassen. Die Entscheidung bezieht sich dabei auf unrechtmäßig durchgeführte Gebührenerhöhungen seit Anfang 2018.

Bei der Rückforderung sollten Verbraucher beachten, dass sie neben den eigentlich Gebühren auch Zinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Basiszins pro Jahr zusätzlich berechnen dürfen. Aktuell liegt der Basiszinssatz bei -0,88%, wie die Bundesbank mitgeteilt hat. Dies ergibt einen Zinssatz von 4,12%. Daraus ergibt sich folgende Beispielrechnung:

Eine Bank hat Anfang 2018 unrechtmäßig die Gebühren um 50 Euro pro Jahr erhöht. Somit ergibt sich bis Anfang 2021 folgende Rückforderungsmöglichkeit:

  • Gebühren 2018: 50 Euro
  • Zinsen für 2018: 2,06 Euro
  • Gebühren 2019: 50 Euro
  • Zinsen 2019: 4,12 Euro
  • Gesamt: 106,18 Euro

Wer also seit 2018 eine Gebührenerhöhung von seiner Bank erhalten hat, sollte sich die AGB-Klauseln genauer anschauen und ermitteln, ob diese laut der BGH-Entscheidung ebenfalls ungültig sind.

Es gibt noch weitere unzulässige Kontogebühren

Neben der Kontoführungsgebühr existieren noch weitere Gebühren, die nicht als zulässig betrachtet werden. Es gab dazu in der Vergangenheit eine ganze Reihe an gerichtlichen Entscheidungen:

  1. SMS-TAN: Keine grundsätzliche Gebühr

Bereits 2017 entschied der BGH (Az. XI ZR 260/15), dass für SMS-TANs keine grundsätzliche Gebühr pro TAN erhoben werden darf. Lediglich für Überweisungen genutzte SMS-TANs können Banken auch tatsächlich dem Kunden in Rechnung stellen.

  1. Kontoauszüge: Nur Aufwandsentschädigung

In einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2013 (Az. XI ZR) wurde klargestellt, dass Banken für nacherstellte Kontoauszüge keine Gebühr verlangen dürfen. Der erste Kontoauszug muss kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Sollte ein Nachdruck erfolgen, darf die Bank lediglich die Versand- und Druckkosten in Rechnung stellen, jedoch keine Gebühr an sich erheben.

  1. Daueraufträge sind kostenfrei

Eine weitere Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2017 (Az. XI ZR 590/15) betrifft Daueraufträge. Erstellung, Änderungen und auch Löschungen dürfen durch Banken nicht mit Kosten für den Kontoinhaber belegt werden.

Diese Liste ist keinesfalls abschließend. Jedoch zeigt sie sehr eindrucksvoll auf, wo Banken überall Kostenhebel ansetzen und wogegen sich Verbraucher und auch Verbraucherschützer in der Vergangenheit bereits gewehrt haben.

Bei Bankgebühren genau hinschauen

Abschließend lässt sich festhalten, dass Bankkunden bei den Gebühren durch die Bank stets genau hinschauen sollten. Nicht alle berechneten Kosten sind gesetzlich auch zulässig. Wer sich stets über neue Entwicklungen in diesem Bereich informiert, kann am Ende sein Konto deutlich günstiger führen und sogar den eigenen Geldbeutel entlasten.