Das Auto ist für viele Menschen ein unersetzbares Stück Freiheit, Lebensqualität und Unabhängigkeit. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass jedes Jahr mehr Autos auf unseren Straßen unterwegs sind – aktuell sind es laut einer KBA-Studie aus diesem Jahr rund 47 Millionen.
Autofahren hat aber auch seinen Preis und ist daher im Prinzip ein Luxusgut. Neben Kosten für Sprit und Wartung schlägt besonders die Autoversicherung mit hohen, wiederkehrenden Kosten zu Buche. Grund genug für viele, über einen Wechsel nachzudenken und gleichzeitig für die meisten auch der ausschlaggebende Grund für eine Kündigung.
So gab schon in einer Statista-Umfrage aus dem Jahr 2016 mit 72% die weit überwiegende Mehrheit als Hauptgrund für den Wechsel geringere Kosten an. Trotzdem lohnt sich nicht nur deshalb ein Wechsel, sondern z.B. auch dann, wenn die Service-Leistungen der aktuellen Police ungenügend sind oder zu wenig Zusatzleistungen für den Preis inkludiert sind.
Wer sorgfältig recherchiert, wird schnell fündig. So sind beispielsweise Policen wie die Autoversicherung der Gothaer, die zu einem günstigen Preis eine verhältnismäßig umfassende Absicherung gewährleistet, mit einiges Extras ausgestattet. Dazu gehört, je nach Vertrag u.a. die Bereitstellung kostenloser Ersatzfahrzeuge durch Partner-Werkstätten.
Stichtag für den Wechsel der Autoversicherung ist der 30. November
Abgesehen davon, dass sich ein Wechsel der Autoversicherung auch für eine geringere Selbstbeteiligung oder eine entfallende Werkstattbindung zu gleichen Konditionen lohnen kann, sollten sich Versicherte für den Wechsel stets den Stichtag des 30. Novembers im Kalender anstreichen.
Bis zu diesem Datum muss die Kündigung dem aktuellen Versicherer aller spätestens vorliegen, damit sie zum Ablauf des Versicherungsjahres am 31.12. noch Wirkung entfalten kann. Etwas anderes gilt unter anderem dann, wenn ein Fahrzeugwechsel stattfindet, denn das ist einer der Fälle, in denen ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Wer seine Autoversicherung wechseln möchte, kann dies übrigens heutzutage bequem von zu Hause über das Internet tun. Moderne Vergleichsportale listen schnell und übersichtlich die Anbieter mit den attraktivsten Konditionen auf und kümmern sich für auch um die Kündigung des alten Vertrages.
In manchen Fällen besteht auch ein außerordentliches Kündigungsrecht

Wie bereits in Bezug auf den Fahrzeugwechsel erwähnt, gibt es auch Fälle, wo Versicherte ein Sonderkündigungsrecht geltend machen können. Dies betrifft ebenso noch 3 weitere Fallkonstellationen:
- Der Beitrag wurde erhöht
- Die Bedingungen wurden geändert
- Es hat einen Schadensfall gegeben
Im ersten und zweiten Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Leistungsumfang unverändert geblieben ist. Versicherte müssen dann innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Mitteilung kündigen – wirksam wird die Kündigung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung bzw. Änderung hätte gelten sollen.
Im Schadenfall hat sowohl der Versicherte, als auch der Versicherer ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung darf dabei maximal einen Monat nach der Abwicklung des Schadens ausgesprochen werden und kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.