Bundestag bringt Basiskonto auf den Weg

Geht es nach dem Willen der EU, dann soll jeder die Möglichkeit haben, ein Konto zu eröffnen. Das entsprechende Gesetz ging vor wenigen Tagen in den Bundestag, denn die Bundesregierung will die Banken in Deutschland gesetzlich dazu verpflichten, für jeden Kunden ein Konto zu eröffnen.

Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für Flüchtlinge oder Obdachlose. Der Gesetzentwurf legt fest, dass dem Kontoinhaber wenigstens die wichtigsten Dienstleistungen wie Überweisungen, Ein- und Auszahlungen, Lastschriften und die Zahlung mit Karte zur Verfügung stehen sollen. Die Regierung argumentiert damit, dass einer „sozialpolitischen Rosinenpickerei“ durch die Banken dadurch ein Ende gesetzt werden könnte. Doch wie funktioniert dieses „Basiskonto“, das ganz nebenbei auch mit transparenten Gebührenstrukturen verknüpft sein soll?

Warum ist ein Basiskonto nötig?

Nach aktuellen Schätzungen haben in Deutschland über 600.000 Menschen keine Möglichkeit, ein eigenes Girokonto einzurichten. In Zukunft soll es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto geben. Es ist explizit für Menschen gedacht, denen man bisher kein Konto eingerichtet hat. Dazu gehören Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete. Nur mit einem Girokonto ist es diesen Menschen möglich, voll und ganz am gesellschaftlichen und am wirtschaftlichen Leben in Deutschland teilzunehmen. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, Basiskonten anzubieten. Bisher gehört dieses Produkt nur zum Spektrum der Sparkassen, sie stellen ein Bürgerkonto für Menschen ohne geregeltes Einkommen zur Verfügung.

Welche Leistungen bietet ein Basiskonto an?

Über ein Basiskonto sind die wichtigsten Zahlungsdienste abzuwickeln. Dazu gehören Ein- und Auszahlungen, Lastschriften, Überweisungen und die Kartenzahlung über die Maestrokarte. Das Basiskonto soll bezahlbar bleiben. Die Kreditinstitute sollen für die Kontoführung und für die Transaktionen „nur ein angemessenes Entgelt“ verlangen dürfen. Vor allem aber soll für den Bankkunden Transparenz zu den anfallenden Kosten geschaffen werden. Gerade für Menschen, die bisher nicht viel mit den Dienstleistungen von Banken zu tun hatten, erscheint eine verständliche Informationspolitik immens wichtig.

Wann dürfen die Banken die Eröffnung ablehnen?

Mit der Einführung des Basiskontos werden die Spielräume der Banken eingeschränkt, die Kontoeröffnung abzulehnen. Eine Verweigerung ist dann nur noch möglich, wenn der betroffene Kunde bereits ein Basiskonto bei einer anderen Bank hat und dieses nutzen könnte. Auch bei bestimmten festgestellten Straftaten oder auch bei Verstößen gegen das Gesetz wie zum Beispiel bei Geldwäsche ist es natürlich möglich, den Antrag abzulehnen. Ein weiterer Grund für eine Absage besteht, wenn das Kreditinstitut in der Vergangenheit schon einmal einen bestehenden Vertrag mit dem Kunden gekündigt hat, weil dieser in Zahlungsverzug geraten ist.

Wie kann der Kunde Einspruch einlegen?

Wenn die Eröffnung eines Basiskontos abgelehnt wird, kann der Kontoinhaber immer noch Einspruch einlegen. Er muss sich dazu an die nächste Schlichtungsstelle wenden oder Klage bei einem Zivilgericht einlegen. Darüber hinaus soll bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren etabliert werden, durch das Betroffene ihren Anspruch kostengünstig und schnell durchsetzen können. Bisher sind Einzelheiten zu diesem Verfahren aber noch nicht bekannt, ob dieser hohe Anspruch also zu erfüllen ist, bleibt vorläufig offen.

Wie soll die Transparenz gewährleistet werden?

Eines der wichtigsten Ziele ist die transparente Gestaltung von Kontoführungsgebühren. Die Banken sollen deshalb dazu verpflichtet werden, über die Kontoführungskosten noch vor dem Vertragsabschluss und auch während der Vertragslaufzeit zu informieren. Damit die einzelnen Anbieter vergleichbar sind, sollen Vergleichsportale im Internet das Basiskonto in ihr Produktspektrum aufnehmen. Darin soll man auch Informationen zum Filial- und Geldautomatennetz nachlesen können. Zinsen für Dispokredite und Überziehungskredite sollen ebenfalls aufgeführt sein. Gerade unerfahrenen Verbrauchern soll es dadurch erleichtert werden, das für sie passende Konto auf dem Markt zu finden. Als Konsequenz soll auch der Wechsel von einer Bank zu einer anderen vereinfacht werden. Der Kunde soll bei einer Kündigung und bei einem Wechsel in Zukunft einen Anspruch darauf haben, dass beide Kreditinstitute unbürokratisch handeln, damit sich der zeitliche und finanzielle Aufwand bei einem Wechsel in Grenzen hält. Das neue Gesetz soll noch im ersten Halbjahr 2016 in Kraft treten, denn es setzt die EU-Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht um, die schon im September 2014 von der EU verabschiedet wurde.

Ein Vorteil für Randgruppen

Letztlich sollen mit dem neuen Konto vor allem sogenannte Randgruppen bevorzugt werden. Für Obdachlose, Flüchtlinge und Menschen ohne regelmäßiges Einkommen ist es noch immer sehr schwer, ein Konto zu eröffnen. Diese Kunden haben meist nur wenig Berührungspunkte mit den Banken und sind deshalb auch wenig erfahren, wenn es um die Beurteilung von Gebühren oder Konditionen geht. Trotzdem ist es nötig, auch diesen Randgruppen die Teilnahme an der bargeldlosen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu ermöglichen. Unklar ist offenbar, ob ein Basiskonto grundsätzlich auch für Bankkunden in Frage kommt, die zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügen, die aber nur wenige Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Hier müssen die Regeln wohl noch geschärft werden, um den betroffenen Kunden ebenso wie den interessierten Klienten volle Transparenz über alle Möglichkeiten zu bieten.

Schönheitsreparaturen: Wann Mieter renovieren müssen

Das Thema Schönheitsreparaturen führte regelmäßig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, schon die unterschiedliche Auslegung des Umfangs, aber insbesondere die Frage nach der grundsätzlichen Verpflichtung zur Renovierung gab reichlich Anlass dazu. Der BGH hat nun mit einigen Urteilen Klarheit geschaffen, zu Gunsten der Mieter.

Viele Mieter stellen sich zunächst die Frage, welche Arbeiten alle unter „Schönheitsreparaturen“ fallen. Hier gibt es klare Abgrenzungen, die zwar im § 28 Absatz 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung (II. BV) für preisgebundenen Wohnraum definiert wurden, aber auch auf dem freien Wohnungsmarkt Anwendung finden:

  • Anstreichen, Tapezieren oder Kalken von Decken und Wänden
  • Streichen von Heizkörpern und -rohren sowie Fußböden
  • Streichen von Fenster, Innentüren sowie Außentüren von innen

Alle weiteren Maßnahmen, wie beispielsweise das Abschleifen und Versiegeln von Parkett oder Auswechseln von Teppichböden, die dem Vermieter gehören, gehen über die gesetzlich festgelegten Grenzen hinaus und sind nicht vom Mieter zu tragen. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag entsprechende Regelungen vorsieht.
Wichtige Regelung: Das Verursacherprinzip

Eine weitere Klärung erfolgte zu der Frage, ob die Mieter überhaupt zur Schönheitsreparatur verpflichtet sind. Übernehmen sie nämlich die Wohnung im unrenovierten Zustand, hat kein Vermieter Anspruch darauf, dass sein Mieter Schönheitsreparaturen durchführt oder irgendeinen Schadenersatz bezahlt. Wurden entsprechende Klauseln im Mietvertrag vereinbart, sind diese laut Rechtsprechung durch den BGH (Aktenzeichen VIII ZR 185/14) schlichtweg ungültig.

Es war vor allem in den großen Ballungszentren übliche Praxis, den Aufwand für die Renovierung von Wohnraum auf die Mieterseite abzuschieben: Neue Mieter mussten somit die Gebrauchspuren ihrer Vorgänger beseitigen, worin der BGH eine unangemessene Benachteiligung sah. Wohnungen konnten auf diese Weise in einem besseren Zustand zurück erwartet werden, als sie zum Zeitpunkt der Vermietung überhaupt aufwiesen, damit ist nun Schluss.
Weitere Klarheit: Die Quotenregelung

Ein weiterer Streitpunkt war die sogenannte Quotenregelung: War beispielsweise in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Wohnung alle fünf Jahre malermäßig renoviert werden muss und zog der Mieter bereits nach drei Jahren aus, konnte er unter Umständen mit den anteiligen Renovierungskosten belastet werden. Dies war ohnehin nicht so einfach, denn diese Klauseln mussten erst einmal rechtswirksam sein. Starre Vorgaben, die keine Rücksicht auf den konkreten Renovierungsbedarf nehmen, waren von vornherein nicht zulässig. Darüber hinaus mussten die festgelegten Quoten dem tatsächlichen Mietzeitraum entsprechen, transparent und nachvollziehbar formuliert und vor allem angemessen sein. Es reichte auch nicht aus, dass der Vermieter einen Kostenvoranschlag als verbindlich bei der Berechnung zugrunde legte, der Mieter musste grundsätzlich selbst Hand anlegen und Kosten sparen können. Dieses Feld für Streitigkeiten ist nun abgeschafft, die Quotenregelung wurde vom BGH (Aktenzeichen VIII ZR 242/13) für unwirksam erklärt.
Malermäßige Renovierung – Vorschriften bei der Farbauswahl

Die aktuelle Rechtsprechung geht generell davon aus, dass eine Wohnung mit neutralen, hellen und deckenden Farben gestrichen oder mit entsprechenden Tapeten renoviert werden soll, so denn eine Verpflichtung zur Schönheitsreparatur besteht. Allerdings muss die Klausel im Mietvertrag so formuliert sein, dass sich diese Regelung auf den Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses bezieht. Wird diese Beschränkung nicht explizit ausgeführt, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor und kippt die Wirksamkeit der gesamten Klausel. Während der Mietdauer kann ein Mieter nämlich die Räume gestalten, wie es ihm gefällt, so lange die Bausubstanz nicht generell beeinträchtigt wird. Eine starre Vorgabe der Farbauswahl würde eine Einschränkung in der Gestaltung des persönlichen Lebensumfeldes bedeuten und das geht den Vermieter ganz einfach nichts an. Schon das gebräuchliche Wort „Weißeln“ kann hier zu Irritationen führen: Wird damit oft nur ein Anstrich im Allgemeinen bezeichnet, lässt sich aus der wörtlichen Interpretation die Ungültigkeit der gesamten Vereinbarung ableiten.
Fazit: Schönheitsreparaturen – mieterfreundliche Neuregelungen durch den BGH

Die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen leitet sich aus der Formulierung im Mietvertrag ab. Wurde dort keine explizite Klausel vereinbart, gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 und § 538 BGB: Für die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietgegenstandes hat der Mieter nicht aufzukommen, da es Pflicht des Vermieters ist, die Mietsache in einem geeigneten Zustand zu erhalten.

Wird die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand übernommen, kann der Vermieter keine Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietvertrages verlangen. Darüber hinaus wurden die sogenannten Quotenregelungen, die die anteilige Übernahme von Schönheitsreparaturen oder einen finanziellen Ausgleich dafür vorsahen, wenn die festgelegten Intervalle für Renovierungen bei Ende des Mietvertrages noch nicht abgelaufen waren, gänzlich für ungültig erklärt.

Gibt es hingegen eine wirksame Vereinbarung zur Schönheitsreparatur, dann müssen die Auflagen in Bezug auf die Farbe oder Tapete auf das Ende des Mietverhältnisses beschränkt sein. Ist dies nicht explizit formuliert, liegt eine unzulässige Einschränkung für die Gestaltung des privaten Umfeldes vor und hat die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge.

BGH begrenzt Vorfälligkeitszinsen für Darlehen

Wer einen Immobilienkredit vorzeitig ablösen will, muss mit Vorfälligkeitszinsen rechnen. Die Bank darf nämlich eine Entschädigung für die ihr entgangenen Zinsen verlangen. Der Bundesgerichtshof legt jetzt aber fest, dass Sondertilgungen kostenmindernd wirken müssen. Übermäßig hohe Vorfälligkeitsentschädigungen sollen dadurch verhindert werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, sie gewann den Prozess jetzt auch in der letzten Instanz.

Verbraucherschutz will Kunden schützen

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale in Hamburg gegen die Sparkasse Aurich-Norden. Sie hatte in Darlehensverträgen eine Klausel aufgenommen, nach der die Kunden bei Darlehen zwar ein Recht auf Sonderkündigungen haben. Die Berechnung der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung, die letztlich ein Schadenersatz für die vorzeitige Rückführung des Darlehens für entgangene Zinszahlungen ist, sollen zinssenkende Sondertilgungen, die der Kunde leistet, aber nicht beachtet werde. Der Absatz im Vertrag besagt sinngemäß, dass zukünftige Sondertilgungen bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung bei der Zinsberechnung nicht zum Ansatz kommen sollen. Der Kunde müsste nach Meinung der Bank somit bei einer vorzeitigen Kündigung die entgangenen Zinsen erstatten.

Vorinstanzen hatten der Klage bereits stattgegeben

Schon die vorhergehende Instanz hatte der Klage der Verbraucherschutzzentrale nachgegeben. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah in der Klausel eine unzulässige Bereicherung, die die Sparkasse für sich in Anspruch nahm. Sie habe durch die Klausel eine Vorfälligkeitsentschädigung erhalten, die ihr nach den vertraglichen Regelungen nicht zustehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Wenn die Bank dem Kunden ein Recht auf eine Sonderkündigung einräumt, verzichtet sie damit auch auf das Recht, die Zinsen dafür zu erhalten. Deshalb entspricht die Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsoption bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung letztlich einer Überkompensation, die sich die Bank genehmigt. Deshalb erklärte der Bundesgerichtshof die Klausel ebenso für unwirksam wie die Vorinstanzen. Die Verbraucherzentrale gibt an, dass die Regelung auch von anderen Banken gerne benutzt wird. Doch was bedeutet das Urteil für den Kunden?

Sondertilgungen bleiben weiter sinnvoll

Unabhängig davon, ob man ein Darlehen vorzeitig ablösen will oder nicht, sind Sondertilgungen auch nach dem neuen Urteil sinnvoll. Wer nämlich die Wahl hat, einen bestimmten Geldbetrag als Sondertilgung aufzuwenden und damit Darlehenszinszahlungen zu sparen oder diesen Betrag anzulegen und Guthabenzinsen zu erhalten, dürfte feststellen, dass der Kreditzins häufig teurer ist als der Guthabenzins. Deshalb lohnt es sich sehr oft, eine Sonderzahlung auf ein Darlehen zu leisten, sofern die finanziellen Mittel dafür vorhanden sind. Schon vor diesem Hintergrund ist es weiter zielführend, außerplanmäßige Zahlungen auf ein Darlehen zu leisten und dadurch die Restschuld zu minimieren. Wer nun die vorzeitige Rückführung eines Immobilienkredits plant und deshalb mit Vorfälligkeitszinsen rechnen muss, sollte sich nicht beirren lassen und die Sondertilgung trotzdem zahlen.

Banken müssen Sondertilgung berücksichtigen

Durch das neue Urteil sind die Banken nämlich auch dann zur Anrechnung der Sonderzahlung verpflichtet, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst wird. Damit verringert sich die Vorfälligkeitsentschädigung ganz unmittelbar. Sie hängt unter anderem von der Höhe der Zinsen und der Restlaufzeit des Darlehens ab. Gerade bei einem hohen Zins oder bei einer langen Restlaufzeit kann der entgangene Zinsschaden für die Bank recht hoch sein. Da das Urteil sie nun verpflichtet, geleistete Sonderzahlungen auf die Vorfälligkeitsverzinsung anzurechnen, kann dem Darlehensnehmer vor allem bei hohen Zinsen oder bei einer langen Restlaufzeit also ein erheblicher finanzieller Vorteil entstehen, weil die Bank die Sondertilgung bei der Vorfälligkeitsberechnung berücksichtigen muss. Notfalls müssen sich Bankkunden also auf dieses Urteil berufen, wenn ihre Bank eine entsprechende Klausel im Vertrag vorsieht und sich nicht freiwillig dem neuen Urteil unterwirft.

BFH stärkt Verbraucherposition in Steuerfragen

Wenn dem Finanzamt in der Steuererklärung etwas auffällt, dürfen die Sachbearbeiter ihre Rückfragen an den Steuerpflichtigen stellen. Er muss dann meist weitere Unterlagen vorlegen oder Sachverhalte schlüssig dokumentieren. Doch wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn sich die Finanzbehörde an Dritte wendet? Sind auch dann Rückfragen jeglicher Art erlaubt, oder sind Auflagen zum Schutz des Steuerpflichtigen zu beachten? Der Bundesfinanzhof hat jetzt in dieser Frage entschieden und stärkt mit seinem Urteil die Position des Verbrauchers.

Befragung Dritter nur im Einzelfall zulässig

Die oberste Gerichtsinstanz in Finanzfragen hat in ihrem Urteil festgelegt, dass das Finanzamt durchaus Dritte einschalten darf und die Angaben des Steuerpflichtigen mit ihrer Hilfe überprüfen darf. Doch eine Anfrage ist nur zulässig, wenn sich der Steuerpflichtige ganz offensichtlich weigert, etwas zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Sofern die steuerpflichtige Person an der Aufklärung mitarbeitet, dürfen zur Verifizierung von Sachverhalten keine weiteren Personen hinzugezogen werden (Az. X R 4/14). Damit stärkt das Gericht die Position des Verbrauchers, solange sich dieser als kooperativ erweist und mit der Finanzbehörde zusammenarbeitet.

Gewerbetreibende unter besonderer Beobachtung

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger geklagt, der Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb zur Versteuerung angegeben hatte. Das Finanzamt prüfte seine Erklärungen für die Einkommenssteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge für den Zeitraum 2002 bis 2004. Zuerst hatte eine Außenprüfung für die Vorjahre eine Erhöhung der Erlöse um 8.530,69 Euro bestätigt. Die Grundlage für die Berechnung war eine Mitteilung, in der es um eine Ausgleichszahlung und eine Bonuszahlung eines Geschäftspartners an den Steuerpflichtigen ging. Bei der Durchführung der steuerlichen Außenprüfung hatte die Behörde neben dem Gewerbetreibenden selbst auch den Geschäftspartner um Auskunft gebeten. Fraglich war, ob er an den Kläger eine Provisionszahlung geleistet hatte. Strittig war in diesem Fall die direkte Anfrage des Amts beim Geschäftspartner des Steuerpflichtigen, der selbst vorab nicht mit der Bitte um Auskunft kontaktiert worden war. In der Folge klagte der Mann gegen dieses Vorgehen und bekam nun vor dem Bundesfinanzhof Recht.

Anfragen nur bei Weigerung des Steuerpflichtigen

Das Gericht entschied zugunsten des Steuerpflichtigen. Eine Anfrage an Dritte ist nur dann juristisch zulässig, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten deutlich macht, dass er nicht zur Aufklärung eines Sachverhalts beitragen wird. Im vorliegenden Fall konnte das allerdings nicht bestätigt werden. Die direkte Anfrage habe vielmehr gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Damit die Finanzbehörde juristisch auf der sicheren Seite ist, muss ein hinreichender Anlass bestehen. Konkret muss sich der Steuerpflichtige weigern, den Sachverhalt aufzuklären. Eine Weigerung kann darin bestehen, weitere Unterlagen vorzulegen oder zusätzliche Informationen zu geben. Werden die Ermittlungen aber lediglich ins Blaue hinein angestoßen und beruhen nicht auf einem erkennbaren Grund, sind sie juristisch nicht zulässig.

So schützen sich Verbraucher

Mit dem Urteil unterstützt die oberste Finanzbehörde die Position der Verbraucher. Wer einer solchen Streitigkeit von Anfang an aus dem Weg gehen will, ist allerdings gut beraten, seinen Informationspflichten an das Finanzamt nachzukommen. Wenn also Anfragen gestellt werden und wenn weitere Zahlen oder Belege vorgelegt werden sollen, ist man als Steuerpflichtiger auf der sicheren Seite, dieses Gesuch ernst zu nehmen und die gesetzten Fristen einzuhalten. Sonst besteht offenbar die Gefahr, dass die Finanzbehörde ihrerseits Ermittlungen aufnimmt und auch Dritte um die Abgabe von Informationen bittet. Dabei kann es natürlich zur Offenlegung von Daten mit unerwünschten Nebenwirkungen kommen. Vor allem aber werden unbeteiligte Dritte in einen Vorgang involviert, der letztlich nur den Steuerpflichtigen und das Finanzamt etwas angeht. Davor kann man sich durch rechtzeitiges und umsichtiges Handeln recht gut selbst schützen.

Angst vor der Schuldenfalle? So wirtschaften Sie effektiv

Laut dem Creditreform-Schuldneratlas, der jährlich erscheint, ist fast jeder zehnte Erwachsene in Deutschland verschuldet. Laut Statistischem Bundesamt sind alleinerziehende Frauen besonders häufig betroffen. Vor allem Geringverdiener landen schnell in der Schuldenfalle und finden dann kaum wieder heraus; aber auch unter jungen Menschen unter 30 steigt die Schuldnerquote (derzeit fast zehn Prozent) immer weiter – Schuld sind hier zumeist Konsumausgaben auf Pump.

Die Schere zwischen arm und reich öffnet sich in Deutschland seit Jahren immer weiter, zugleich steigt auch die Anzahl derer, die sich privat verschulden, ebenso die Zahl der Privatinsolvenzen, die oft der letzte Ausweg sind. Die Gründe für die Verschuldung von Einzelpersonen sind sehr unterschiedlich. Geringverdiener, Empfänger von Arbeitslosengeld II oder so genannte Aufstocker (also Menschen, die zusätzlich zu ihrem Arbeitslohn Sozialleistungen beziehen) sind besonders gefährdet, da jede unerwartete Ausgabe das verfügbare Budget sprengen kann und so die Aufnahme von Schulden notwendig wird. Viele sind bei Vermietern, Telefongesellschaften oder Banken im Minus.

Selbstdisziplin und Haushaltsbuch

Auf der anderen Seite steht eine wachsende Anzahl junger Schuldner, die Konsumartikel auf Raten kaufen und irgendwann den Überblick verlieren und ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Während die erste Gruppe, nämlich jener armutsgefährdete Teil der Bevölkerung, der mit dem Existenzminimum oder wenig mehr auskommen muss, oft kaum eine Chance hat, Schulden zu vermeiden, ist die Lösung für alle anderen vergleichsweise simpel. Nötig ist lediglich Selbstdisziplin und eine realistische Einschätzung der eigenen finanziellen Lage. Es mag antiquiert klingen, aber das Führen eines Haushaltsbuchs, in dem täglich alle Einnahmen und Ausgaben notiert werden, schützt vor bösen Überraschungen.

Einnahmen, Fixkosten, Ausgaben

Zu Anfang stehen die regelmäßigen monatlichen Nettoeinnahmen sowie die Fixkosten. Gehen wir von einem niedrigen Nettoeinkommen aus: 1000 Euro im Monat. Berechnen wir die theoretischen Fixkosten wie folgt:

  • Miete: 400 Euro
  • Strom und Heizung: 80 Euro
  • Telefon / Internet: 30 Euro

Damit liegen die monatlichen Fixkosten bei 510 Euro, es verbleiben 490 Euro zur Verfügung. Bei einem Monat mit 30 Tagen bedeutet das einen täglich zur Verfügung stehenden Betrag von 16,33 Euro. Ein Teil soll für Notfälle oder besondere Ausgaben gespart werden, zum Beispiel 50 Euro pro Monat. Damit verringert sich das Tagesbudget auf 14,66 Euro – hiervon müssen sämtliche Ausgaben des täglichen Lebens bestritten werden, zum Beispiel Nahrungsmittel, Kleidung, Verkehrsmittel etc.

Vorsicht bei Ratenzahlungen

Kauft man Konsumartikel auf Raten, kommt für eine bestimmte Zeit ein weiterer Betrag (zum Beispiel 50 Euro pro Monat) zu den Fixkosten hinzu, was das Tagesbudget erneut schmälert. Vor solchen Ausgaben sollte man genau ausrechnen, wie viel noch übrig bleibt und sich fragen, ob der Bedarf dennoch gedeckt ist. Ist er es nicht, ist Verzicht angesagt. Das mag vor allem für junge Menschen, die konsumtechnisch mit ihren Altersgenossen mithalten wollen, schwierig sein. Doch wenn die Schulden Überhand nehmen, wird es noch schwieriger, kann gar existenzbedrohend werden. Wer hingegen von Anfang an lernt, seine Finanzen im Blick zu behalten und mit Augenmaß zu wirtschaften, wird eher selten in finanzielle Bedrängnis geraten.

Wie entgeht man der Vorratsdatenspeicherung?

Noch zum Jahresanfang sagte Justizminister Heiko Maas, eine Vorratsdatenspeicherung werde es nicht geben. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Speicherung von Verbindungsdaten für verfassungswidrig erklärt, 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof, die entsprechende Richtlinie verstoße gegen die Grundrechtecharta der EU. Und nun? Ist sie doch wieder eingeführt worden. Doch was bedeutet das für die Bürger? Kann man sich schützen?
Geheimdienste können länderübergreifend gigantische Datenmengen über jeden von uns abgreifen. Telefonate, Mails, Standortdaten, alles. Theoretisch ermöglicht das eine lückenlose Überwachung, die schon aufgrund der technischen Möglichkeiten, die heute zur Verfügung stehen, weit über alle Schreckensvisionen hinausgeht, die George Orwell in seinem Roman „1984“ darstellte. Tagtäglich verstoßen die Dienste damit gegen geltendes internationales Recht, verletzten Bürgerrechte und staatliche Souveränität. Selbst wenn man davon ausgehen muss, dass nur ein winziger Bruchteil der anfallenden Daten tatsächlich gesichtet wird, muss jeder Bürger eines demokratischen Rechtsstaates bei dem Gedanken erschauern.
Die Vorratsdatenspeicherung soll laut Bundesregierung Daten generieren, auf die nur nach richterlichem Beschluss im Falle schwerer Straftaten zugegriffen werden darf, wobei die Definition dessen, was eine schwere Straftat sein soll, reichlich schwammig ist. Das macht deutlich: Das Gesetz dient nicht dem Zweck, Straftaten zu verhindern. Sondern es soll im Nachhinein Ermittlungen erleichtern. Strafrechtsexperten plädieren seit Jahren gegen das Verfahren und verweisen auf die Tatsache, dass die bisherige Gesetzeslage dafür völlig ausreichend ist.

Was genau steht im neuen Gesetz, was kommt auf die Bürger zu?

Grundsätzlich sollen keine Inhalte – also Mails, Telefonate, SMS etc. – gespeichert werden, obwohl das technisch durchaus machbar ist. Gespeichert werden sollen jeweils für zehn Wochen sämtliche Verbindungsdaten. Das heißt: Zu welcher Uhrzeit und für wie lange wer mit wem telefoniert hat, wer wem eine SMS geschrieben hat, und wo sich beide Personen zu dem Zeitpunkt aufhielten. Beim Surfen im Internet werden nicht die aufgerufenen Websites gespeichert, wohl aber der Standort und die IP-Adresse, mit der sich ein Endgerät zweifelsfrei identifizieren lässt. Mit diesen Daten lassen sich sehr exakte Kommunikations- und Bewegungsprofile erstellen, es findet also ein massiver Eingriff in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung statt.
Ob diese neue Version des Gesetzes grundgesetzkonform ist, ist mehr als zweifelhaft. Die Chancen, dass es erneut vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gekippt wird, stehen gut, erste Klagen sind bereits unterwegs. Auch die FDP-Politiker Wolfgang Kubicki und Gerhardt Baum haben rechtliche Schritte angekündigt.

Kann man sich wehren?

Ja, aber das ist für den Einzelnen mit ein wenig Aufwand verbunden. Man kann beim Surfen in Internet, egal ob über einen Computer oder ein Mobilgerät, sogenannte VPNs (Virtual Private Networks) verwenden bzw. den Umweg über Proxy-Server gehen. Diese verschleiern die eigene Identität, indem sie eine Website nicht direkt, sondern über den Umweg gesicherter ausländischer Server ansteuern, oft über mehrere Knotenpunkte, damit der Weg nicht mehr rückverfolgbar ist. Gegen die Vorratsdatenspeicherung kann das helfen, gegen die geheimdienstliche Überwachung eher nicht, zumal bereits einige VPN-Dienste selbst von ihrer Nutzung abrieten, da ihre Server kompromittiert seien. Das heißt: Die Geheimdienste sind in der Lage, auch diese verschleierte Art der Kommunikation abzufangen.
Bei den Telefon-Verbindungsdaten ist es etwas schwieriger. Im Grunde darf man weder sein Festnetz noch ein Mobilgerät mit laufender Vertragsbindung nutzen. Am ehesten schützt man sich vor der Speicherung verwertbarer Daten, indem man Prepaid-SIM-Karten verwendet und diese ebenso regelmäßig wechselt wie das verwendete Handy.

Verträge richtig kündigen: So geht’s

Man kennt das: Will ein Unternehmen Kunden gewinnen, wirft es mit Service, Freundlichkeit, Geschenken und Rabatten nur so um sich. Manche Firmen setzen das auch fort, solange man Kunde ist, und zeigen sich bei Problemen unkompliziert und kulant. Aber wehe, man möchte seinen Vertrag kündigen. Da ist es ganz schnell vorbei mit Sonnenschein. Wir erklären, wie man aus Verträgen mit störrischen Vertragspartnern wieder rauskommt.

Ob DSL- oder Handyvertrag, ob Zeitschriften-Abo oder Buchclub-Mitgliedschaft, ob Dauerkarte im Fitnessclub oder Pay-TV-Vertrag: wer kündigen will hat oft ganz schlechte Karten. Nur ein Klick, ein unbedachtes „Ja“ am Telefon, und schon hat man einen Vertrag geschlossen. Wäre der umgekehrte Weg doch nur ebenso simpel…

Aber plötzlich ist bei der Hotline niemand zuständig. Oder man erhält eine mündliche Kündigungsbestätigung, und trotzdem wird weiter Geld vom Konto abgebucht. Auf der Website sucht man sich dusselig und findet den „Kündigen“-Button trotzdem nicht, weil er besser versteckt ist als ein Staatsgeheimnis. Zufall ist so etwas nur selten. In der Regel steckt System dahinter, dem Kunden den Ausstieg so ungemütlich wie möglich zu machen, in der Hoffnung, dass er entnervt aufgibt und bleibt.

Aber wer wirklich kündigen möchte, sollte sich von derlei Spielchen nicht aus der Ruhe bringen lassen. Er sollte sich aber damit abfinden, dass er in den Augen des Vertragspartners jetzt nicht mehr „König Kunde“ ist, sondern ein ärgerlicher Querulant. Der sicherste Weg zur erfolgreichen Kündigung sieht in der Regel folgendermaßen aus:

1. Vertrag & Fristen
Der erste Blick gilt dem Vertrag, den man geschlossen hat. In ihm müssen auch die Kündigungsbedingungen festgelegt sein. Diese sollte man genau studieren, vor allem im Hinblick auf die Kündigungsfristen und mögliche Sonderkündigungsrechte (zum Beispiel aufgrund von Umzug). Ist man innerhalb der Fristen und zur Kündigung berechtigt, widmet man sich dem zweiten Schritt:

2. Kündigungsschreiben
Zwar ist es durchaus möglich und rechtlich auch einwandfrei, per Telefon oder per Kündigungs-Formular auf der Website Verträge zu beenden, mit der Schriftform ist man aber eher auf der sicheren Seite. Und sie muss (!) von jedem Unternehmen akzeptiert werden, auch wenn der vom Unternehmen favorisierte Kündigungsweg ein anderer ist. Wichtig ist, das Schreiben an die richtige Adresse zu senden – diese sollte man gegebenenfalls telefonisch erfragen. Auch wenn im selben Telefonat das Kündigungsanliegen bereits mündlich akzeptiert wird, sollte man dennoch das Schreiben absenden. Als Absicherung. Das Schreiben kann formlos sein, wichtig ist es, dass es die wesentlichen Daten enthält: Den eigenen Namen und Anschrift wie im Vertrag; die Kundennummer; die Vertrags- bzw. Auftragsnummer; die klare Formulierung, dass man den Vertrag fristgerecht (!) zu einem exakt zu benennenden Datum kündigt. Diesen Brief muss man per Hand unterzeichnen. Versenden sollte man ihn ausschließlich per Einschreiben mit Rückschein. Der Rückschein dient als Beleg dafür, dass die Kündigung fristgerecht eingegangen ist.

3. Abwarten und Tee trinken
Nun heißt es abwarten. Der übliche Weg ist, dass die Kündigung binnen eines überschaubaren Zeitraums (maximal vier Wochen) bestätigt wird. Geschieht das, so war man erfolgreich.

4. Komplikationen
Nun kann es geschehen, dass die Kündigung ignoriert wird. Sie wird nicht bestätigt, und es wird weiter Geld vom Konto abgebucht. In dem Fall sollte man umgehend die Abbuchung zurückrufen und die Einzugsgenehmigung entziehen. Spätestens jetzt werden im betreffenden Unternehmen die Alarmglocken läuten, denn eine Rückbuchung verursacht dort Kosten. Wenn man Glück hat, wird die Kündigung jetzt akzeptiert. Wenn man Pech hat, erhält man Mahnungen. Diese sind zwar substanzlos, man sollte ihnen aber dennoch schriftlich (wieder als Einschreiben mit Rückschein) begründet widersprechen und auf die nachweislich fristgerecht eingereichte Kündigung verweisen. Und vor allem: sich nicht unter Druck setzen lassen. Man ist im Recht, ganz egal, was in der Mahnung steht.

5. Schwere Komplikationen
Es gibt Unternehmen, die auch jetzt noch hartnäckig bleiben und Inkasso-Firmen in Marsch setzen, um Forderungen einzutreiben, die ihnen nicht zustehen. Schließlich hat man gekündigt. Auch den Inkasso-Schreiben sollte man umgehend mit derselben Argumentation widersprechen. Die meisten Unternehmen werfen irgendwann von selbst das Handtuch, wenn sie merken, dass man sich nicht kleinkriegen lässt. Nur wenige gehen so weit, mit unberechtigten Forderungen eine Pfändung zu erwirken. Aber es kommt vor. Geht ein derartiger Bescheid ein, hat man nur noch eine letzte Möglichkeit: Umgehend einen Anwalt mit der Klärung beauftragen. Hat man tatsächlich fristgerecht gekündigt und aus der Zeit davor keine offenen Verbindlichkeiten mehr, so ist man ohne Wenn und Aber im Recht und braucht sich keine Sorgen machen. Man wird gewinnen.

6. Die Alternative: Kündigung outsourcen
Wer sich all diesen potentiellen Stress schon im Vorfeld ersparen will, der kann die Kündigung einfach outsourcen. Es gibt Agenturen, die darauf spezialisiert sind, Verträge zu kündigen. Dienste wie Aboalarm.de stellen zahlreiche, rechtssicher vorformulierte Kündigungsschreiben kostenlos zur Verfügung. Man muss nur noch seine persönlichen Daten eintragen und das Schreiben losschicken. Via App kann man seine Verträge verwalten und wird regelmäßig an Kündigungsfristen erinnert. Auf Wunsch wird der Versand der Kündigung gegen eine geringe Gebühr übernommen. Dieser und weitere Anbieter ähnlichen Zuschnitts versprechen zudem, die Anwaltskosten zu tragen, sollte ein Unternehmen eine gegen Gebühr versendete Kündigung nicht akzeptieren. Vor allem aufgrund der sehr geringen Kosten ist dies eine interessante Alternative für alle, die sich von derlei Angelegenheiten nicht mehr den Tag vermiesen lassen möchten.

Zehntausende Klagen: Das Sozialgericht

Wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) fehlerhafte Bescheide erhalten oder das Amt Bearbeitungen zu lange schleifen lässt, können sie sich an das Sozialgericht wenden. Über 200.000 Klagen gab es dort in den letzten zehn Jahren. Doch das Sozialgericht hat weitere Zuständigkeiten, darunter auch Renten-Angelegenheiten.

Das Sozialgericht ist immer dann zuständig, wenn es um Streitigkeiten mit Bezug zur deutschen Sozialgesetzgebung geht. Dass die Zahl der Klagen und damit die Arbeitsbelastung des Gerichtes seit der Einführung von Hartz IV vor knapp zehn Jahren explodiert ist, hat einen simplen Grund: Zum einen herrscht aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen und Anpassungen eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Zum anderen sind die Jobcenter ebenfalls überlastet, so dass es immer wieder zu Fehlern, fehlerhaften Bescheiden und unnötigen Verzögerungen kommt, was für die Betroffenen existentielle Probleme bedeuten kann.

Dass die Vielzahl der Klagen durchaus ihre Berechtigung hat, zeigt sich in der Tatsache, dass das Sozialgericht in durchschnittlich fast der Hälfte aller Fälle den Klägern Recht gibt. Experten gehen außerdem von einer hohen Dunkelziffer an Personen aus, die klageberechtigt wären, diesen Schritt aus Unwissenheit oder Unsicherheit aber nicht gehen.

Wenn die Krankenkasse sich verweigert

Darüber hinaus ist das Sozialgericht auch zuständig für alle rechtlich relevanten Konflikte rund um Rente, Pflege und Krankenversicherung, außerdem auch für Asylbewerber und die ihnen zustehenden Leistungen. Doch was bedeutet das konkret?

Beispiel Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es bestimmte Basisleistungen, die jede Kasse für jeden Pflichtversicherten zu erbringen hat. Darüber hinaus gibt es kassenspezifische Leistungen, über deren Ausgestaltung sich die einzelnen Kassen unterscheiden. Und es gibt außerdem individuelle Ermessensspielräume. Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Arzt eine bestimmte Behandlung, Therapie oder Medikation für einen Patienten für angebracht bzw. notwendig hält, die Kasse sich aber weigert, die Kosten oder wenigstens einen Kostenanteil zu übernehmen, möglicherweise weil sie laut ihren Grundsätzen eine andere Therapie für gleichbedeutend oder besser hält. Ist der Patient überzeugt, dass die Kasse die Behandlung bezahlen muss, kann er sich ans Sozialgericht wenden. Dieses muss dann klären, wer im Recht ist. Aber auch Kassen und Ärzte können gegeneinander prozessieren.

Klage vor Sozialgericht meist kostenlos

Dasselbe gilt für Streitigkeiten etwa um Leistungen in der Pflege oder bestimmte Rentenleistungen und Einstufungen, kurz: es geht meistens um Sachverhalte, die für die Betroffenen existentiell sind. Für arme Menschen (etwa Rentner oder Sozialleistungsbezieher, aber auch für Patienten) sind die Verfahren in aller Regel kostenlos. Die Kosten trägt der Steuerzahler. Eine Klage kann man entweder über einen Anwalt oder auch persönlich in Schriftform, unter Umständen sogar mündlich erheben.

BGH: Gaspreiserhöhung teilweise unzulässig

Wenn Gaskunden eine Grundversorgung beziehen, haben sie nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Preiserhöhungen Anspruch auf eine Teilrückzahlung. Betroffen von dieser Rückzahlung sind Tarifkunden, die in den zwei Jahren zwischen Oktober 2012 und 2014 bei Preiserhöhungen nicht ausreichend über die Gründe informiert worden waren. Als Konsequenz darf der Versorger nur Kostenerhöhungen an die Kunden weiterbelasten, die ihn selbst betreffen. Zusätzliche Preisaufschläge, die aus Profitgründen entstanden waren, müssen sie an die Kunden erstatten (Az. VIII ZR 158/11, VIII ZR 13/12).

Deutsche Gesetze nach EuGH unzulässig

Mit diesem Urteil richtet sich der Bundesgerichtshof an einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs aus. Dieser hatte im Oktober 2014 die deutschen Vorgaben für die Gaspreiserhöhung rückwirkend zum 01. Juli 2004 für unzulässig erklärt. Zur Begründung führte man aus, dass diese Erhöhung dem Kunden gegenüber nicht ausreichend erläutert worden war. Zu Ende Oktober 2014 folgte dann eine Änderung der deutschen Gesetzgebung entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Nach der Entscheidung des BGH wurde die gesetzliche Lücke in den Jahren 2004 bis 2014 durch eine zusätzliche Vertragsauslegung geschlossen. Sie besagt, dass verständige Kunden den Energieversorgern das Recht eingeräumt hätten, eine Steigerung dann an sie weiterzubelasten, wenn sich eigene Bezugskosten erhöht haben. Darüber hinausgehende Profite durften die Versorger aber nicht an ihre Kunden belasten.

Kundenklagen wurden abschlägig beschieden

Der Entscheidung des BGH waren zwei Klagen von Verbrauchern vorangegangen, sie richteten sich gegen die Stadtwerke Hamm und die Stadtwerke Geldern. Die Vorinstanzen hatten ihr Urteil damit begründet, dass die Stadtwerke ihren Kunden mit einem geringen Verbrauch – den sogenannten Tarifkunden – nur die eigenen Bezugskostensteigerungen belastet hatten. Bei Kunden mit einem niedrigen Verbrauch dürfen die Richter die Steigerung von Bezugskosten schätzen, deshalb warnte die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen die Verbraucher vor voreiligen Prozessen. Die Verbraucherzentrale ging davon aus, dass Tarifkunden im Durchschnitt etwa 250 Euro zurückfordern können, wenn man die Widerspruchsfrist von drei Jahren ansetzt. Die Voraussetzung wäre aber gewesen, dass der BGH die gesamte Gaspreiserhöhung aufgrund der unverständlichen Klauseln für nichtig erklärt hätte. Mit dem Urteil des BGH kann jetzt aber nur ein kleiner Anteil des Betrags erstritten werden, wobei das Prozessrisiko erheblich ist. Die Verbraucherzentrale kommentierte das Urteil dann auch mit der Aussage, dass man der ganzen Energiewirtschaft den Rücken gestärkt habe, ohne auf die Auswirkungen für den einzelnen Kunden zu achten.

Prozessrisiko im Einzelfall zu prüfen

Für den einzelnen Verbraucher heißt es, sich sehr genau zu überlegen, ob er gegen seinen Versorger prozessieren will. Zum einen sind lediglich Kunden mit einem sehr geringen Verbrauch betroffen. Lediglich für diese Verbraucher kommt das Urteil des BGH zur Anwendung. Ob sich bei einem geringen Verbrauch die Anstrengung einer Klage lohnt, damit der Teilrückzahlung zugestimmt wird, ist wohl fraglich. Sie könnte sich längere Zeit hinziehen, und aufgrund des überschaubaren Streitwerts könnten Kosten und Nutzen in keinem Verhältnis stehen. Allerdings hat der Verbraucher die Möglichkeit, die zu viel gezahlten Beträge von seinem Versorger zurückzufordern, ohne gleich mit einer Klage zu drohen. Das könnte ein Weg sein, der relativ kostengünstig und zeitnah umsetzbar ist. Wichtig ist, eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung mit einem Verweis auf das BGH-Urteil an den Versorger zu richten. Dazu benötigt der Verbraucher keinen teuren Anwalt. Erst wenn dieser Schritt nicht in absehbarer Zeit zum Erfolg führt, bleibt zu überlegen, ob ein teurer Prozess angestrengt wird. Dieser könnte sich angesichts des vermutlich geringen Streitwerts und des unklaren Ausgangs als nicht sinnvoll erweisen.