Genau wie in Deutschland wird auch bei Vergehen im Ausland der Halter des Fahrzeugs anhand des Kennzeichens ermittelt. Ist man selbst nicht gefahren, hat man die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Ein solcher Einspruch sollte idealerweise in der Landessprache des einfordernden Landes stattfinden. Ist das nicht möglich, sollte man sich erkundigen, ob beispielsweise Englisch akzeptiert wird.