Doch welche Rechte haben betroffene Arbeitnehmer?

Doch welche Rechte haben betroffene Arbeitnehmer?

Die Grundregel ist simpel und im Gesetz festgeschrieben: Wer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat, der muss auch die vollen 8,84 Euro pro Stunde erhalten. Abweichungen, die den Lohn unter diesen Betrag drücken, sind unwirksam und verstoßen gegen das Mindestlohngesetz. Das macht §3 MiLoG deutlich: „Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.“