Keiner wünscht sich solche Szenarien und doch kann es dazu kommen, dass man aufgrund der aktuellen Coronasituation seinen Urlaub umbuchen oder sogar stornieren muss. Und meist betrifft eine solche Umbuchung oder Stornierung nicht nur zum Beispiel ein Flug- oder Bahnticket, sondern es sind noch sehr viel mehr Faktoren, die man im Auge behalten muss. Dazu können reservierte Parkplätze, Hotels, Mietwagen oder auch gebuchte Ausflüge zählen. Doch das Gute im ganzen Corona-Wahnsinn ist, dass wir nun mehr seit zwei Jahren in dieser Situation sind und sich die Unternehmen genügend Überlegungen machen konnten, wie sie am besten mit den außergewöhnlichen Situationen umgehen und Kundenorientiert entscheiden.
Situation Mietparkplatz am Flughafen
Wer zum Beispiel bei einem Anbieter wie easyairportparking.de bucht, sollte ungebdingt einen stornierbaren Tarif buchen. Hier ist es dann möglich, bei Nichtantritt der Reise, den bezahlten Betrag zurückerstattet zu bekommen.
Beherbergungsverbote und Lockdown
In Deutschland sind die Regelungen bei diesen eintretenden Worst-Case-Situationen klar geregelt. Werden touristische Übernachtungen verboten, weil das Gebiet als Hochrisikogebiet eingestuft wurde, dann müssen die Hotels oder auch Vermieter sogar von sich aus die Unterkunft stornieren. Hier gilt dann die behördliche Anordnung. Wenn es nun so ist, dass es einen Lockdown an einem ausländischen Reiseziel gibt, dann haben Gäste nur das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Unterkunft die gebuchte Leistung nicht mehr vollumfänglich erbringen kann. Sollte die Beherbergung trotzdem noch zulässig sein und Einreisende dürfen den Aufenthalt wahrnehmen, wollen aber nicht, dann sollte man versuchen, sich gütlich mit dem Hotel oder dem Vermieter der Unterkunft zu einigen. Ein Recht auf Stornierung besteht hier nicht. Es empfiehlt sich ebenfalls hier darauf zu achten, dass man einen stornierbaren Tarif bucht und nicht in Vorkasse geht.
Generell muss man immer nachfragen, ob das deutsche oder das ausländische Recht gilt.
Unterschied Pauschalreisende gegen Individualreisende
Von einer Pauschalreise können Gäste generell in außergewöhnlichen Situationen immer zurücktreten. Aber auch hier gibt es Sonderregelungen. Anbieter können eine nicht unerhebliche Stornierungsgebühr verlangen. Einer kostenfreien Stornierung müssen sie nur zustimmen, wenn der Veranstalter die im abgeschlossenen Vertrag gebuchten Leistungen nicht erbringen kann oder nur eingeschränkt zur Verfügung stellen kann. Dazu zählen zum Beispiel, dass am Reiseziel der Strand nicht genutzt werden kann, da er wegen Corona gesperrt ist. Hier ist dann der Gast im Recht. Allerdings liegt die Beweispflicht hier beim Reisenden selber. Dies fällt natürlich schwerer, wenn der gebuchte Urlaub nicht unmittelbar bevorsteht oder sich die länderspezifischen Bedingungen aufgrund von steigenden Corona Zahlen verändert. So ist es immer am besten, wenn der Veranstalter die Reise storniert, denn hier erhält der Gast 100% seines gezahlten Betrages zurück.
Bei Individualreisen kümmert sich der Gast selber um die Rückerstattungen, denn er hat nicht über eine Pauschalreiseanbieter gebucht. Wenn hier zum Beispiel die Unterkunft abgesagt werden muss, weil es ein Beherbergungsverbot gibt, dann kann der Gast seinen bereits gezahlten Tarif zurückfordern. Dies trifft zum Beispiel auch bei gebuchten Flugtickets zu. Cancelt die Airline den gebuchten Flug, dann kann der Reisende 100% des gezahlten Betrags zurückfordern. Die Fluglinie darf dann auch keine Stornierungsgebühren erheben. Wenn ein Urlauber selber den Flug stornieren möchte, aber dies nur zum Beispiel aus Angst in das Urlausziel zu reisen, dann werden von den Airlines meist nur Steuern und Gebühren zurückerstattet. Manchmal sogar nicht mal dies. Aber auch hier haben die meisten Airlines nachgerüstet und bieten ein kostenfreies Umbuchungsrecht für einen auserwählten Zeitraum an. Hier muss man aber vor Buchung der Reise ein besonderes Augenmerk drauflegen.
Gutscheinregelungen
Auch hier gilt, dass wenn die Reise von einem Veranstalter abgesagt wird, dann muss dieser zurückerstatten. Einige bieten einen Gutschein an als Alternative, welcher aber nicht angenommen werden muss. Bei Individualreisen sieht das anders aus. Wer ohne Stornierungs- oder Umbuchungsrecht gebucht hat, aber einen Gutschein angeboten bekommt, auch wenn es nicht 100% des gezahlten Reisebetrages enthält, dann sollte dieser angenommen werden, um nicht am Ende ganz ohne einen Cent dazustehen.