Auch wenn man die Erlaubnis hat, muss der Urheber genannt werden. Wenn man beispielsweise das Nutzungsrecht an einem Text oder Foto erworben hat und dieses publiziert, ohne dass man den Namen des Autors oder Fotografen nennt, kann man auch hierfür abgemahnt werden. Ausnahme: Wenn der Urheber vertraglich auf die Namensnennung verzichtet.