Nach der Wohnflächenverordnung, die bei Mietwohnungen stets die bevorzugte und für den Mieter vorteilhafteste Berechnungsmethode ist, zählt zur Wohnfläche nur der tatsächlich nutzbare Wohnraum. Es ist also zu höchster Vorsicht geraten, wenn der Vermieter eine andere Berechnungsmethode anwenden will. Das deutet darauf hin, dass er zu seinem Vorteil eine größere Wohnfläche als nötig anzugeben hofft.