Flugreisen mögen zwar zu den schönsten Zielen führen, aber bis man aus dem Ziel-Airport herauskommt, kann einiges schiefgehen. Wenn Pannen passieren, gibt es deshalb Entschädigungsansprüche – jedoch nicht unbegrenzt.
Fluggastrechten droht bald eine Schwächung. Denn vor wenigen Wochen einigte sich eine Mehrheit der europäischen Verkehrsminister darauf, die Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen deutlich zu reduzieren. Nicht nur müssten die Verspätungen dann länger dauern, bevor überhaupt Ansprüche entstehen, sondern würden sich auch die Entschädigungsgelder verringern.
Noch hat der Entschluss allerdings nicht das Europaparlament passiert. Daher zeigen wir auf den folgenden Zeilen, welche Rechte man als Europäer wirklich hat – und wo die Grenzen liegen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen und Grundsätze
Wer einen Flug bucht, geht mit der Airline einen Vertrag ein. Das gilt auch im Fall von Pauschalreisen, nur dann mit einer weiteren Partei. Das bedeutet: Alle Parteien einigen sich auf festgelegte Rechte und Pflichten; niemand hat das Recht, einseitig Vertragsänderungen vorzunehmen. Geschieht das doch, spricht man von einem Vertragsbruch.
Doch schon hier gilt die erste Einschränkung: Sämtliche Ansprüche entstehen nur bei verhältnismäßig schweren Vertragsbrüchen, an denen zudem einer der Vertragspartner (namentlich die Airline) eine Schuld trägt. Darauf basieren auch alle relevanten Rechtsgrundlagen. Für EU-Passagiere bedeutet das:
- Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004): Sie gilt für alle in der EU startenden Flüge. Bei Flügen nach Europa greift sie allerdings nur bei hier beheimateten Airlines. Sie regelt Entschädigungen und Betreuungsleistungen bei Verspätungen, Annullierungen, Nichtbeförderung sowie Herabstufung der Beförderungsklasse.
- Das Montrealer Übereinkommen: Das multinationale Übereinkommen befasst sich vorwiegend mit Gepäckverlust und -schäden, Flugverspätungen und Personenschäden im internationalen Luftverkehr.
- Der Beförderungsvertrag: Er wird direkt zwischen Fluggast und Airline abgeschlossen und regelt die meisten Details der konkreten Leistungen rund um den Flug, etwa die Verpflegung.
- Das Pauschalreiserecht des BGB: Es greift immer dann, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist und lässt sich als Ergänzung des Beförderungsvertrags betrachten.
Dazu ein Tipp: Ob man tatsächlich eine Chance auf Entschädigungen hat, hängt stark vom Einzelfall ab. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland hat deshalb ein Tool erstellt, in das man sein Problem eingeben und so alles vorab prüfen kann.
Typische Entschädigungsfälle nach EU-Recht
Ganz grob kann man die EU-Fluggastrechteverordnung als Werk für alles ansehen, was rund um den Flug schiefgehen kann. Ganz typische Punkte nach der noch aktuellen Rechtsprechung sind:
- Verspätungen: Die Verspätung muss mindestens 3 Stunden dauern und von der Airline verschuldet sein. Dann gelten Entschädigungssummen je nach Flugdistanz: 250 € (bis 1.500 km), 400 € (bis 3.500 km), 600 € (ab 3.500 km).
- Annullierungen: Wenn der Flug gänzlich ausfällt oder um mehr als eine Stunde vorverlegt wurde, haben Passagiere entweder das Recht auf eine gleichwertige Ersatzbeförderung, eine Flugpreiserstattung oder die Begleichung eines eigenverantwortlich gebuchten Ersatzflugs. Gegebenenfalls gibt es dazu eine ebenfalls Distanz-abhängige Entschädigung.
- Nichtbeförderung: Dieses Recht greift nur bei Überbuchung. In dem Fall haben Fluggäste Anspruch auf Verpflegung und gegebenenfalls Unterkunft. Zudem eine Entschädigungszahlung, eine volle Ticketpreiserstattung oder einen Alternativtransport durch die Airline.
- Herabstufung: Wer beispielsweise Business-Class gebucht hat, aber aus diversen Gründen mit Economy Vorlieb nehmen muss, bekommt eine Flugdistanz-abhängige Teil-Rückerstattung: 30 % (bis 1.500 km), 50 % (bis 3.500 km), 75 % (ab 3.500 km).
Dazu noch eine Einschränkung: Diese Rechte gelten so nur im „normalen“ Flugbetrieb. Bei außergewöhnlichen Umständen, wie Unwetter oder politischer Instabilität im Start- oder Zielland, entfallen die Ansprüche.
Typische Entschädigungsfälle nach dem Montrealer Übereinkommen
Das Montrealer Abkommen befasst sich zwar nicht nur mit Gepäck, greift bei diesem Punkt jedoch mit Abstand am häufigsten. Grundsätzlich sind hier folgende Dinge von Relevanz:
- Das Recht gilt bei Totalverlust, Beschädigung oder einer verspäteten Auslieferung – etwa wenn die Koffer irrtümlich in eine andere Maschine geladen wurden.
- Erstattet werden alle Kosten für daraus entstandene Schäden bis zu einer Höchstgrenze von 1.300 € pro Person. Die Schäden müssen jedoch (etwa durch Quittungen für Ersatzkleidung) nachgewiesen werden.
- Je nach Art des Schadens gelten unterschiedliche Fristen für eine Anspruchsmeldung: 7 Tage (beschädigtes Gepäck), 21 Tage (verspätetes Gepäck), über 21 Tage (danach gilt Gepäck i. d. R. als endgültig verloren).
Sobald das Gepäck beschädigt oder gar nicht erst auf dem Rollband auftaucht, sollten Passagiere sofort am Gepäckschalter oder am Schalter der Fluglinie ein PIR-Formular (Property Irregularity Report) ausfüllen, um ihre Ansprüche zu wahren.
Typische Entschädigungsfälle nach Beförderungsvertrag
Rechtsansprüche des Beförderungsvertrags gelten grob dort, wo der Flug zwar korrekt startete und landete, aber es dazwischen mangelhafte Leistungserbringungen gab.
Grundsatz: Es gibt keine Pauschalwerte. Rückerstattungen bzw. Schadenersatz richten sich nach dem konkreten Minderungswert. Typischerweise wird dieser Wert als umso höher angesehen, je länger der Flug dauerte und je stärker die Beeinträchtigung war.
Beispielhafte, da häufig vorkommende Entschädigungsfälle sind:
- Defekter oder nicht wie gebucht nutzbarer Sitz.
- Kein Zugang zu gebuchten Leistungen; etwa größerer Sitz oder Premium-Ausstattung.
- Nicht funktionierende Bordausstattung, insbesondere Entertainmentsystem, Leselampe, Heizung oder Klimaanlage.
- Zugesagte, aber nicht ausgegebene Bordverpflegung oder nicht gelieferte Sondermenüs (vegetarisch, koscher, glutenfrei usw.).
- Hygiene- und Sanitärprobleme. Speziell nicht benutzbare (auch einzelne) Toiletten oder unzumutbare Geruchsbelästigungen.
Wichtig ist jedoch: Nicht jede kleine Unannehmlichkeit führt sofort zu einer Entschädigung. Im Zweifelsfall prüfen die Gerichte, ob es sich um einen wirklich erheblichen Mangel handelt. Reine Komforteinbußen sind meistens hinzunehmen – egal wie sehr beispielsweise andere Flugpassagiere einen stören, solange sie nicht den geregelten Ablauf des Flugs oder die Sicherheit beeinträchtigen.
Oft kann zudem sofortiger Protest Erfolg haben, indem die Fluglinie eine sofortige Ersatzleistung wie Alternativplätze oder Gutscheine anbietet.
Zusammenfassung: Fluggastrechte sind stark – aber begrenzt
Flüge sind teuer und es ist bei Störungen nicht ohne Weiteres möglich, auf eine rasche Alternative umzusteigen. Daher sind die Fluggastrechte in der EU und bei internationalen Flügen vergleichsweise stark aufgestellt.
Stets gilt jedoch: Um Ansprüche auf Entschädigungen zu haben, muss es ein klar definiertes und erhebliches Problem geben. Nur wer seine Rechte kennt, umfassend dokumentiert und etwaige Fristen einhält, kann Entschädigungen erhalten – die dann aber einige Hundert und mehr Euro betragen können.