Gibt es das Vergehen Beamtenbeleidigung wirklich?

Gibt es das Vergehen Beamtenbeleidigung wirklich?

Beleidigung im Strafgesetzbuch

Laut § 185 Strafgesetzbuch ist eine Beleidigung die Verletzung der Ehre eines anderen durch herabwürdigende Äußerungen, Gesten oder Tätlichkeiten. Dabei können auch durchaus sachliche Worte als Beleidigung gewertet werden, nämlich dann, wenn sie einen ironischen Unterton haben oder bewusst mehrdeutig sind. Beleidigungen sind ein Vergehen und können mir Geldstrafen und Freiheitsstrafen von einem bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Üble Nachrede als indirekte Beleidigung

Anders als die Beleidigung bezeichnet die üble Nachrede die Verbreitung einer unbewiesenen Tatsache über eine dritte Person, die – ebenso wie die Beleidigung – den Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich macht. Laut § 186 StGB kann dieses Ehrdelikt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, im Falle einer Verbreitung durch Schriften sogar mit bis zu zwei Jahren.

Verleumdung beinhaltet besserer Wissen

Im Unterschied zur üblen Nachrede, bei der der Verbreiter lediglich Gerüchte weitergibt, wird bei einer Verleumdung bewusst die Unwahrheit über eine Person verbreitet. Demensprechend sieht der Gesetzgeber im Falle eine Verurteilung auch Strafen von bis zu fünf Jahren Gefängnis vor. Strafverschärfend wirkt sich auch die Form der Verleumdung aus, wenn sie zum Beispiel öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften geschieht.

Sonderfall Beamtenbeleidigung

Immer wieder hört man davon, dass die Beleidigung von Amtsträgern wie beispielsweise Polizeibeamten besonders streng geahndet wird. Ganze „Bußgeldkataloge“ führen die teuersten Beschimpfungen auf. Tatsache ist, dass es für Beamtenbeleidigung keinen eigenen Strafrechtsparagraphen gibt. Wie auch die Beleidigung von Zivilpersonen wird die Beamtenbeleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch geahndet. Die Annahme, dass Beamtenbeleidigung schlimmer ist, als eine „normale“ Beleidigung rührt wohl daher, dass Beleidigungen von Beamten sehr schnell vor Gericht landen.

Eine Beleidigung nach § 185 StGB wird gemäß § 194 Abs.1 StGB nur auf Antrag des Opfers strafrechtlich verfolgt. Auch hier gilt der alte Satz: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“ Im Falle der Beamtenbeleidigung, so erläutert Rechtsanwalt Sebastian Einbock von JuraForum.de, stellt jedoch nicht zwingend der Beamte den Antrag, sondern unter Umständen gemäß § 194 Absatz 3 StGB dessen Dienstvorgesetzter.

Kollektivbeleidigungen nicht zwangsläufig strafbar

Wer jedoch Polizisten im Allgemeinen beleidigt, macht sich dadurch noch nicht zwangsläufig strafbar. So ist beispielsweise das Tragen eines in der Öffentlichkeit sichtbaren Ansteckers mit dem Aufdruck „FCK CPS“ für „Fuck Cops“ laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2015 nicht strafbar, weil sich die beleidigende Äußerung damit nicht auf eine „hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht“, sondern auf ein nicht näher bestimmtes Kollektiv. In einem anderen Fall sah das schon ganz anders aus: Ein Fußballfan hatte im Stadion ein Transparent mit der Abkürzung „ACAB“ (All cops are bastards) ausgerollt. Laut Landgericht München (Az. 4 OLG 13 Ss 571/13) stellte dies eine strafbare Beleidigung dar, weil der Fan wusste, dass er bei der Partie auf eine bestimmte Gruppe von Ordnungshütern treffen werde.