Sonderfall Dachschrägen

Sonderfall Dachschrägen

Bei Dachschrägen ist die Berechnung abgestuft. Erst ab einer Höhe von zwei Metern gilt der Bereich unter einer Dachschräge als komplett nutzbar und somit gänzlich als Wohnfläche. In der Regel werden Bereiche unter einer Dachschräge nur zur Hälfte gezählt, in bestimmten Fällen (etwa wenn die Schräge bis zum Boden reicht) kann der Abschnitt auch komplett aus der Wohnfläche gestrichen werden. Hier gibt es besonders oft Streit.